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Kanzlei

Rechtsanwältin & Notarin in

Berlin Spandau: Heike Mertens

Kanzlei Heike Mertens

Ich stehe Ihnen als Notarin in Berlin Spandau für die Beurkundung von Rechtsgeschäften und für Beglaubigungen in Berlin gerne zur Verfügung. Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht vertrete ich Ihre Interessen engagiert und kompetent. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin in Berlin-Spandau!

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Ehe- und Familienrecht

Als Fachanwältin für Familienrecht berate und vertrete ich Sie während der Trennung und im Scheidungsverfahren. Ich unterstütze Sie u.a. bei den damit im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Fragen und bei der Unterhaltsberechnung.

Notarin

Ich stehe Ihnen als Notarin in Berlin Spandau für die Beurkundung von Rechtsgeschäften und für Beglaubigungen gerne zur Verfügung. Vorab erfrage ich die Ziele und Interessen der Beteiligten, um diese effektiv und wirksam umzusetzen.

Pferderecht

Im Pferderecht gelten dieselben Regeln wie beim Ankauf und Verkauf von Waren jeglicher Art, trotzdem gibt es einige spezifische Besonderheiten beim Pferderecht. Ich stehe Ihnen bei jeglichen Fragen zur Seite!

Eheverträge und Trennungsvereinbarungen
Notarin Heike Mertens
Berlin

Sie wollen heiraten und Ihr Leben miteinander verbringen?

Der Gedanke an einen Ehevertrag klingt da wenig romantisch. Dabei können Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung eine finanzielle, aber auch emotionale Absicherung darstellen. Und es ist oft klüger, die entscheidenden Rechtsfragen zu besprechen, bevor ein Konflikt entsteht. Noch klüger (und in der Regel kostengünstiger) ist es, die Folgen einer Scheidung selbst zu gestalten, als dies Gerichten oder – z.B. bei Bewertungsfragen – Gutachtern zu überlassen. 

Wenn beispielsweise einer der Ehegatten mit Vermögen in die Ehe geht, sollte eine Beratung über eine Vereinbarung zum Güterstand erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn Eigentum von Immobilien oder Unternehmen besteht. Eine Prüfung der individuellen Situation ergibt oft, dass das standardmäßige Vereinbaren von Gütertrennung nicht immer die geschickteste Variante ist. Denn das Recht kennt auch andere Güterstände, die möglicherweise passender sind oder Ihren Bedürfnissen entsprechend modifiziert werden können. 

Sie haben sich getrennt und wollen eine Regelung über die Scheidungsfolgen vereinbaren? 

Damit Ihr Ehevertrag rechtsgültig ist, muss er von einer Notarin oder einem Notar notariell beurkundet werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann so u.a. zum Unterhalt, zum Vermögensausgleich, aber auch zum Ausgleich der beiderseitigen Renten- und Pensionsansprüche erfolgen (Versorgungsausgleich). Auch die Übertragung des Miteigentumanteils am Eheheim an die Ehefrau oder den Ehemann kann geregelt werden.

Was viele nicht wissen: Als Notarin kann ich auch als neutrale Beraterin und Schlichterin in einem Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten vermitteln und so zu einer einvernehmlichen Trennung beitragen.

Die notarielle Beurkundung Ihres Ehevertrages erfolgt in meiner Kanzlei in Berlin-Spandau.

Erbverträge und Testamente
Notarin Heike Mertens
Berlin

Im Erbrecht unterstütze ich Sie bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen

Im Rahmen der Beratung klären wir insbesondere, welche Familienmitglieder ohne eine testamentarische Regelung erbberechtigt wären. Wollen Sie einen gesetzlichen Erben nicht bedenken, müssen Sie bei der Gestaltung des Nachlasses auch an die Pflichtteile denken.

Die Besonderheiten Ihrer Familie sind bei der Gestaltung individuell zu berücksichtigen. Standardlösungen sind oft nicht das Passende.

Wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben, ist das klassische „Berliner Testament“ oft nicht die beste Lösung, weil konfliktanfällige Erbengemeinschaften entstehen können. Für Ihre Erben ist das klassische „Berliner Testament“ auch steuerlich nicht immer günstig.  

Wenn Sie getrennt leben und Ihr minderjähriges Kind erbberechtigt ist, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, um dem anderen Elternteil im Falle Ihres Todes nicht über das Sorgerecht Zugriff auf Ihr Vermögen zu gewähren.

Die Anordnung von Testamentsvollstreckung im Testament kann auch sinnvoll sein, wenn Ihr Kind/Ihr Erbe staatliche Leistungen bezieht oder eine gerichtliche Betreuung besteht.

Schenkungen schon zu Lebzeiten können ebenfalls zur Nachfolgeplanung in Bezug auf Ihr Vermögen gehören und dazu beitragen, Steuerfreibeträge besser auszunutzen. Wenn Sie mehrere Kinder haben, sind die Ansprüche der Geschwister zu beachten, die sich aus der Beschenkung nur eines Kindes ergeben.

Zu meinem Aufgabenbereich als Notarin gehört selbstverständlich auch das Beurkunden von Erbscheinsanträgen und das Beglaubigen von Erklärungen zur Erbausschlagung.

Alle Dienstleistungen im Bereich des Erbrechts bieten wir Ihnen in meiner Kanzlei in Berlin-Spandau an.

Grundstück- und Immobilienverträge
Notarin Heike Mertens
Berlin

Für die meisten Menschen ist der Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung keine alltägliche Angelegenheit

Als Notarin ist es meine Aufgabe, Immobilienverträge zu beurkunden und zu vollziehen sowie Ihnen die Abläufe verständlich zu erläutern. 

Bei Grundstückskaufverträgen habe ich die Verpflichtung, beide Vertragsbeteiligte zu schützen und die jeweiligen Ansprüche abzusichern: Käuferinnen und Käufer möchten keine Zahlung leisten, ohne ins Grundbuch zu kommen. Deshalb ist die Eintragung einer Vormerkung immer zu empfehlen. Verkäuferinnen und Verkäufer wiederum möchten Sicherheiten für den Fall, dass die den Kaufpreis finanzierende Bank schon vor Umschreibung des Grundbuches eine Grundschuld eintragen lassen möchte.

Bei Grundstückskaufverträgen sind ferner sowohl die abzulösenden Hypotheken und Grundschulden der Verkäuferin/des Verkäufers zwingend zu beachten als auch die von der finanzierenden Bank gewünschten Sicherheiten.

Als Notarin stehe ich meinen Mandantinnen und Mandanten auch bei Immobilienschenkungen z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung. 

Die Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentum, die Betreuung im Rahmen von Bauträgerverträgen und die Beurkundung oder Beglaubigung von Teilungserklärungen gehören ebenfalls zu meinen Aufgaben.

Ich unterstütze Ihr Vorhaben durch Beratung und Beurkundung des gewünschten Vertrages in meiner Kanzlei in Berlin-Spandau.

Häufig gestellte Fragen

Allgemein

Wenn es um Immobilien oder Grundstücke geht, senden Sie uns bitte das passende Formular zu, s.o. unter „Formulare“. Sie können die Formulare auch telefonisch anfordern und sich per Post übersenden lassen. Weitere EInzelheiten können telefonisch oder per Mail geklärt werden. SIe erhalten dann den Vertragsenntwurf und es können Änderungswünsche vereinbart werden. Wenn alles passt, vereinbaren wir den Termin für die Beurkundung.

In allen anderen Fällen, speziell wenn es um Eheverträge, Trennungsvereinbarungen oder Nachlassangelegenheiten geht, vereinbaren Sie am besten direkt telefonisch einen Termin für ein Vorgespräch unter der 03035130279. Um das Gespräch optimal vorzubereiten, schildern Sie uns gern Ihre Wünsche vorab per Mail oder nutzen für Eheverträge und TRennungsvereinbarungen das passende Formular.

Beratungen im Zusammenhang mit einer späteren Beurkundung sind unabhängig von der Anzahl der einzelnen Beratungsgespräche und deren Dauer kostenfrei.

Nur wenn es nach der Beratung zu keinen weiteren Tätigkeiten meinerseits kommt, wird die Beratung isoliert abgerechnet. 

Sie können Ihre Notarin/Ihren Notar frei wählen. Allerdings darf ich Amtshandlungen nur in meinem Amtsbezirk Berlin vornehmen. Wenn sich also bei einem Grundstückskaufvertrag das Grundstück in Falkensee oder auf Sylt befindet oder Sie in Castrop-Rauxel gemeldet sind, kann die Beurkundung trotzdem bei mir in der Kanzlei in Berlin stattfinden. 

Die Beurkundung findet grundsätzlich in meiner Kanzlei in Berlin-Spandau statt. In Ausnahmefällen können Beurkundungen auch außerhalb der Kanzleiräume stattfinden, z.B. bei Bewegungseinschränkungen.

Die Gebühren richten sich zwingend nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Daher kostet eine notarielle Dienstleistung bei jeder Notarin/jedem Notar in Deutschland dasselbe. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren sind im Wesentlichen der Geschäftswert und der Gebührensatz. Auf der Seite der Bundesnotarkammer finden Sie einen Gebührenrechner, der ungefähre Richtwerte bietet.

https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner

Geben Sie für Testamente einen Gebührensatz von 1,0 ein (da es eine einseitige Regelung ist) und für Kaufverträge und Eheverträge 2,0.

Es können noch Vollzugs- und Betreuungsgebühren sowie Gebühren für Auslagen hinzukommen.

Die Notarin wird Ihnen die gesamte Urkunde laut vorlesen. Andernfalls wäre die Urkunde unwirksam.

Erbrecht

Am Erbvertrag sind ein oder mehrere Erben beteiligt, am Testament nicht. Ein Erbvertrag kann nur notariell abgeschlossen werden. Ein Erbvertrag ist bindend und kann ohne Zustimmung der am Vertrag beteiligten Personen nicht geändert werden.

Wenn Sie ein Testament selbst verfassen, ist dieses nur wirksam, wenn Sie es handschriftlich schreiben und unterschreiben. Sinnvoll ist es, ein Datum hinzuzufügen. 

Dabei ist aber einiges zu beachten. Nicht selten ist es so, dass selbst verfasste Testamente missverständlich sind oder nicht mehr festgestellt werden kann, wann und in welchem Gesundheitszustand sie verfasst wurden. 

Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt in der rechtlichen Beratung, der rechtssicheren Formulierung, aber auch in der „Auffindbarkeit“ im Todesfall. Weitere Vorteile liegen in dem Umstand, dass die Beantragung eines Erbscheins in der Regel nicht notwendig ist und in der Feststellung der Testierfähigkeit durch die Notarin/den Notar.

Bestimmte Personen, z.B. Ehefrauen und Ehemänner, Kinder und Eltern, haben immer einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie Ihre gesetzlichen Erben sind. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil darf nur in Ausnahmefällen testamentarisch verweigert werden, z.B. bei schweren Straftaten. Der Grund muss notariell beurkundet sein. 

Keine Pflichtteilsansprüche haben u.a.

  •  Geschwister
  • Großeltern
  • Onkel und Tanten
  • Nichten und Neffen
  • nichteheliche Lebenspartner und Lebenspartnerinnen.

Grundstücksrecht

Je nach Grundbuchamt dauert es ca. 2-6 Monate. Davor sind von der Notarin u.a. folgende Zwischenschritte abzuarbeiten: Eintragung der Vormerkung im Grundbuch, Eintragung der Finanzierungsgrundschuld für die finanzierende Bank, Abfragen der Vorkaufsrechte der Stadt/Gemeinde und Einholen der Zustimmung der Banken zur Löschung der Grundschulden des Verkäufers. Die Käuferin/der Käufer muss außerdem bei Fälligkeit den Kaufpreis und auch die Grunderwerbssteuer zahlen.

Eine Vertretung ist möglich. Hierzu sollte eine beglaubigte Vollmacht vorliegen. Eine nur schriftliche Vollmacht genügt dem Grundbuchamt nicht. 

Möglich ist es auch, sich ohne vorherige Vollmachterteilung (vollmachtlos) vertreten zu lassen. Davon wird gelegentlich Gebrauch gemacht, wenn die Vertragsbeteiligten weit voneinander entfernt wohnen. Wohnt z.B die Käuferin nicht in Berlin, wird sie bei der Beurkundung in Berlin vollmachtlos vertreten und genehmigt notariell an ihrem Wohnort nach.

Es liegt in der Natur der Sache, dass ich Sie bei der Beurkundung nicht persönlich beraten und auch nicht über die Bedeutung Ihrer Erklärung aufklären kann, wenn Sie sich vertreten lassen. Sie sollten es daher möglich machen, selbst zu erscheinen. ​

Eine Vormerkung schützt die Käuferin/den Käufer. Nach der Beurkundung kann noch keine sofortige Umschreibung im Grundbuch erfolgen (s.o. Wie lange dauert es bei einem Immobilienvertrag, bis ich im Grundbuch stehe?).

Bis zur Umschreibung kann jedoch einiges schief gehen: Theoretisch könnte der die Verkäuferin/der Verkäufer die Immobilie zweimal verkaufen. Auch könnten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie erfolgen.

Die zu Ihren Gunsten eingetragene Vormerkung bewirkt, dass die nachträglichen Verfügungen (doppelteVeräußerung, Belastung des Grundbuchs etc.) Ihnen gegenüber unwirksam sind. 

Die Schutzwirkung der Vormerkung tritt sogar schon mit dem Eingang des Antrags beim Grundbuchamt ein.

Auf die Eintragung einer Vormerkung sollten Käuferinnen und Käufer also nicht verzichten.

Auch andere Ansprüche können durch eine Vormerkung gesichert werden, z.B. bei Schenkungsverträgen ein Anspruch auf Rückübertragung an die Schenkenden in bestimmten Konstellationen. Wird die oder der Beschenkte insolvent und besteht die Gefahr des Verlusts der Immobilie, greift der Rückübertragungsanspruch an die Schenkenden.​ So kann der Verbleib der Immobilie in der Familie gesichert werden.

Meist wird ein Immobilienkauf durch ein Darlehen (teil-)finanziert. Das Kreditinstitut möchte das Darlehen aber erst auszahlen, wenn es durch eine Grundschuld im Grundbuch gesichert ist. Zu diesem Zeitpunkt (also vor Zahlung des Kaufpreises) ist aber noch die Verkäuferin/der Verkäufer im Grundbuch eingetragen und muss also die Eintragung gestatten.

Die Bank darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet hat. ​

Dies kann für die Käuferin/den Käufer durchaus sinnvoll sein. Denn der Teil des Kaufpreises, der auf die mitgekauften Gegenstände entfällt, unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer. Die für diese Gegenstände gesondert ausgewiesenen Einzelkaufpreise sind für das Finanzamt allerdings nicht bindend. 15% des Kaufpreises sollten Sie für Zubehör nicht überschreiten.

Vergessen Sie in diesen Fällen nicht, Rücksprache mit der finanzierenden Bank zu halten. Denn durch das Herausrechnen von Zubehör verringert sich die Kreditsicherheit der Bank, die sich ja nur auf das Grundstück selbst bezieht.

Erreichbarkeit während der Corona Krise

Wir sind weiterhin für Sie tätig und können auf Wunsch auch Telefontermine oder Videokonferenzen anbieten.

Dies gilt auch für bereits vereinbarte Termine. Sprechen Sie uns darauf an.

Termine können Sie weiterhin telefonisch oder auch per E-Mail über unser Kontaktformular oder den Button “Termin buchen” vereinbaren. Unterlagen, die zu besprechen sind, können Sie vorab einreichen (Mail, Fax, Post).

Öffnungszeiten während der Corona Krise

Wir arbeiten für Sie weiter wie bisher.

Wir bitten Sie, während der Corona Krise von spontanen persönlichen Besuchen abzusehen und Ihr Anliegen zunächst telefonisch oder online zu schildern. Nutzen Sie unsere Emailadresse info(at)Kanzlei-heike-mertens.de oder Ihre Webakte, wenn schon ein Mandat besteht.

Wir führen weiterhin Beratungstermine durch, gern auch telefonisch.

Wir verstehen, dass es im Moment viele Fragen gibt, die auch das Familienrecht betreffen. Viele von Ihnen haben schon Fragen zum Umgangsrecht in Corona Zeiten gestellt oder auch zu Änderungen bei Unterhaltszahlungen. Ich bemühe mich, auf alle Fragen meiner Mandanten zeitnah zu antworten.

Sie können sich darauf verlassen: Gemeinsam suchen und finden wir Lösungen in diesen herausfordernden Zeiten und sind weiterhin an Ihrer Seite.

In diesem Sinne freuen wir uns weiterhin auf Ihre Anfragen.

Ihr Team der Kanzlei Heike Mertens