2. Eherecht

Auch im Eherecht gibt es etwas Statistik: Gemäß dem statistischen Bundesamt werden etwa 36 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden. Pro Jahr werden in Deutschland ca. 143.000 Ehen geschieden. Seit dem Jahr 2008 ist tatsächlich das siebente Ehejahr das häufigste Schei­dungsjahr. Da der Scheidung jedoch meist das Trennungsjahr vorausgeht, ist die Zerrüttung der Ehe wohl überwiegend im sechsten Ehejahr eingetreten. Bei der Hälfte der Ehescheidungen, die pro Jahr stattfinden, sind minderjährige Kinder betroffen.

Seit Einführung der „Ehe für alle“ wurden über 65.000,00 Ehen geschlossen, die als gleichgeschlechtliche Ehen gelten.

Mehr Statistik finden Sie hier:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/_inhalt.htmlLebenspartnerschaften/_inhalt.html

 

Was gehört zum Eherecht?

Zum Eherecht gehört das Familienrecht, also alle Verfahren auf Scheidung der Ehe, auf Aufhebung der Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.

Zu Beginn einer Trennung sind in der anwaltlichen Beratung im Eherecht meist praktische Fragen zu klä­ren, wie z.B., ob Ehepartner*innen einfach vor die Tür gesetzt werden können und das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt werden darf. Welche Sachen dürfen bei einem Auszug mitgenom­men werden oder wo bleiben die gemeinsamen Kinder? Anders als in anderen Rechtsgebieten geht es im Eherecht oftmals auch um existen­zielle Ängste und Nöte. In der anwaltlichen Beratung sind daher Einfühlungsvermögen und Verständnis gefragt.

Im Familienrecht spielt die Auseinandersetzung über vermögensrechtliche Ansprüche neben den Auseinandersetzungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen,  eine große Rolle.

Hauptaufgabe des Familienvermögensrechts ist die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehung

2.1 Familienvermögensrecht im Eherecht

Familienvermögensrecht kann in drei Gruppen unterteilt werden:

  • Der Ausgleich der erworbenen Versorgungsansprüche für das Alter.
  • Die Verteilung des während der Ehe erwor­benen Vermögens.
  • Die Aufteilung von Ehe­wohnung nebst der Verteilung des Hausrates.

2.2 Der Ausgleich der Versorgungsansprüche für das Alter

Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch, wenn die Ehe­leute ihn nicht wirksam ausgeschlossen haben oder die Ehedauer nur bis zu drei Jahren be­trug. Im letzteren Fall kann der Versorgungsausgleich auf Antrag trotzdem erfolgen.

Im Familienrecht müssen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten. So kann ein Ausschluss unwirksam sein, durch Ehepartner*innen, die während der Ehe nie gearbeitet haben und für die gemeinsame Kinderbetreuung allein zuständig waren, auf ihre Altersvorsorge verzichten.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind wirksam, wenn sie in notarieller Form erfolgen. Sofern beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind, können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht getroffen werden.

Sämtliche während der Ehe entstandenen Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversiche­rung werden ausgeglichen. Anlass für die Einführung des Versorgungsausgleiches im Jahr 1977 war die als unzureichend empfundene Altersabsicherung der Ehefrauen im Falle einer Scheidung.

Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Eherecht

Entgegen landläufiger Ansichten ist der Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen, wenn die Eheleute im Ehevertrag Regelungen zum Güterstand getroffen, also zum Beispiel Gütertrennung vereinbart haben.

Der Versorgungsausgleich unterbleibt, wenn sich nur geringe Ausgleichswerte ergeben.

Das Gericht schließt den Versorgungsausgleich aus, wenn sich durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine unbillige Härte ergeben würde. Dies ist in § 27 VersAusglG geregelt. Ausschlussgründe können z.B. vorliegen, wenn der ausgleichsberech­tigte Ehegatte über ein so hohes Vermögen verfügt, dass eine umfassende Altersabsicherung vorliegt. Aber auch wenn eine ausgesprochen lange Trennungszeit vorliegt, können Aus­schlussgründe vorliegen.

2.3 Verteilung des Vermögens im Eherecht

Zugewinnnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist im Familienrecht nur dann durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Die Eheleute leben grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft wird daher als der gesetzliche Güters­tand bezeichnet.

Wer während der Ehe mehr Vermö­gen hinzu erworben hat als der oder die andere, muss deinen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann nur auf eine Geldsumme, nicht auf konkrete Vermögensgegenstände gerichtet werden.

Schulden werden nicht geteilt. Eine Mithaftung kann nur bestehen, wenn es sich um gemeinsame Schulden handelt oder eine Bürgschaft vorliegt.

Beim Zugewinnausgleich in Familiensachen gilt ein starres Stichtagsprinzip. Dies bedeutet, dass ausschließlich die Vermögenswerte miteinander verglichen werden, die am Tag der Ehe­schließung und am Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift existierten. Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens können bei verschiedenen Vermögenspost­ionen Probleme auftreten. Im Folgenden soll ein alphabetisch sortierter Überblick hierzu ge­geben werden:

Überblick Zugewinnausgleich

A

Abfindungen

Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes können dem Zugewinnausgleichsanspruch unterliegen, wenn der Anspruch auf Erhalt der Ab­findung am betreffenden Stichtag bereits entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es somit unbeachtlich, auf welchen Zeitraum sich die Abfindungszahlung be­zieht. Die Abfindung kann somit in den Zugewinnausgleich einfließen, wenn sie einen finanziellen Ausgleich für einen Zeitraum, der nach der Eheschließung liegt, darstellen soll.

Antiquitäten

Antiquitäten gehören zum Hausrat, wenn sie von den Eheleuten während der Ehe ge­meinsam angeschafft wurden und der Ausstattung der ehelichen Wohnung dienten. Es kommt somit auf die Zweckstimmung der Anschaffung an. Steht die Antiquität im Alleineigentum  und sollte sie den Charakter einer Geldanlage haben, ist sie in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen.

B

Bankguthaben

Bankguthaben auf Bankkonten sind zum jeweiligen Stichtag in den Zugewinnaus­gleich einzubeziehen.

Bausparvertrag

Es ist zu unterscheiden, ob sich der Bausparvertrag in der Ansparphase oder in der Darlehensphase befindet. In der Ansparphase sind Bausparverträge mit dem zum je­weiligen Stichtag angesparten Vertrag in die Berechnung einzustellen. Aber auch die zum Bewertungsstichtag bestehende Darlehensrückzahlungsverpflichtung ist als Ne­gativposten in das Vermögensverzeichnis einzustellen. In der Darlehensphase sind Bausparverträge nur noch mit dem jeweiligen Sollbetrag als Negativposten in das Vermögensverzeichnis einzustellen.

D

Darlehensverbindlichkeiten

Darlehensverbindlichkeiten sind in Höhe der Restschuld am jeweiligen Stichtag als Sollbetrag in das Vermögensverzeichnis einzustellen. Gemeinsame Darlehen sind in der Regel in die Vermögensaufstellungen beider Eheleute jeweils in voller Höhe ein­zustellen. Haben die Eheleute jedoch vereinbart, wer im Innenver­hältnis für die Begleichung des Darlehens zuständig sein soll oder überwiegend zu­ständig sein soll, so ist die Gesamtschuld entsprechend der vereinbarten Quote in die jeweiligen Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

Dispositionskredit

Dieser ist wie ein Darlehen in der jeweiligen Höhe am Stichtag in die Bilanz einzu­stellen.

E

Einrichtungsgegenstände

Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen, werden im Wege des Hausratsteilungsverfahrens zwischen den Eheleuten verteilt. Nur die Ge­genstände, die im Alleineigentum stehen, sind in den Zugewinnausgleich einzu­stellen.

Erbschaft

Erbschaften sind gemäß § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzustellen. Nur dann, wenn das Erbe am Stichtag des Endvermögens noch vorhan­den ist, ist es zusätzlich auch in das Endvermögen einzustellen.

G

Geschenke

An Dritte verschenkte Gegenstände oder Beträge sind in der Regel gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB in das Endvermögen einzustellen. Erhaltene Geschenke sind nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen des/der Beschenkten einzustellen. Geschenke, die dem Kon­sum dienen sollten, sind hiervon jedoch nicht betroffen (dies betrifft in der Regel Schenkungen von nicht allzu hohem Wert). Diese Schenkungen zählen zu den Ein­künften und unterliegen daher nicht dem vermögensrechtlichen Ausgleich. Auch Schenkungen der Eheleute untereinander können im Rahmen des Zugewinnaus­gleichs ausgeglichen werden. Der Wert der Zuwendung ist mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen.

K

Kraftfahrzeuge

Auch hier kommt es darauf an, ob das Auto im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder beiden Ehegatten gemeinsam gehört. In der Regel stellt ein Auto jedoch einen Haushaltsgegenstand dar, wenn beide Eheleute das Fahrzeug besitzen und es für die Familie genutzt wurde (sogenannte Familienkutsche). Diese Fahrzeuge sind daher nicht in den Zu­gewinnausgleich einzustellen. Hatte jeder der Ehegatte ein eigenes Fahrzeug, so hat jeder Ehegatte sein Fahrzeug in sein Vermögensverzeichnis einzustellen.

L

Lebensversicherung

Auch hier kommt es darauf an, ob das Auto im Alleineigentum steht oder beiden Eheleuten gemeinsam gehört. In der Regel stellt ein Auto jedoch einen Haushaltsgegenstand dar, wenn beide Eheleute das Fahrzeug besitzen und es für die Familie genutzt wurde (sogenannte Familienkutsche). Diese Fahrzeuge sind daher nicht in den Zu­gewinnausgleich einzustellen.

Lottogewinn

Ein Lottogewinn, den Sie vor Zustellung der Scheidungsantragsschrift er­halten haben, ist mit dem dann vorhandenen Wert in das Endvermögen einzustellen, auch wenn die Eheleute seit langem getrennt voneinander leben. Also spielen Sie sicherheitshalber erst nach der Zustellung des Scheidungsantrages Lotto (es sei denn, Sie können sich auch an einem halben Vermögen erfreuen).

Nebengüterrecht

Zur wirtschaftlichen Entflechtung in Familiensachen ist es meistens erforderlich, auch eine Regelung hin­sichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche herbeizuführen, die nicht dem Zugewinnaus­gleich unterliegen. Hierzu gehört z.B. der Gesamtschuldnerausgleich unter Eheleuten, z.B., wenn die Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben.

Auch Fragen, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll, sind zu klären.

Während der Ehe ist davon auszugehen, dass es nicht darauf ankommt, welcher der Ehegatten das Darlehen bedient hat. Ausgleichsansprüche entstehen somit in der Regel bezogen auf die Zeit der intakten Ehe nicht. Probleme entstehen jedoch nach der Trennung.

2.4 Die Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrates

Im Familienrecht ist die Ehewohnung gar nicht einmal so selten der Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Außerdem kann auch die Verteilung des gemeinsam erworbenen Hausrates problematisch sein.

Außerdem sind Vermieter*innen oftmals in die Auseinandersetzungen einzubeziehen. Denn diese können vor der Scheidung nicht gezwungen werden, das Mietverhältnis nur mit einer Partei fortzusetzen.

Im Familienrecht gibt es die Möglichkeit, die Ehewohnung einem Ehegatten zuweisen zu lassen.