Der Güterstand bestimmt die Frage, welche vermögensrechtlichen Ansprüche aus einer Scheidung resultieren können.
Zunächst ist zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Die verschiedenen Rechtsordnungen kennen auch verschiedene Güterstände.
Deutsche Gerichte wenden in Bezug auf den Güterstand das Recht des Staates an, in dem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Diese Regelung gilt für Ehen bzw. Partnerschaften, die am und ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden.
Etwas anderes gilt, wenn eine Rechtswahl getroffen wurde. Eheleute haben ab dem 29.01.2019 die Möglichkeit der Wahl des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. In Deutschland bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung.
Für „Altehen“ gilt folgendes: Wenn die Eheleute bei Eheschließung demselben Staat angehörten, unterliegen sie gemäß Artikel 14 EGBGB alter Fassung dem Güterrecht dieses Staates. In einer gemischtnationalen Ehe ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Ist deutsches Recht anwendbar und wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, leben die Eheleute im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist, dass das während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnene Vermögen bei Auflösung der Ehe gerecht geteilt wird. Trotzdem bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und es entsteht kein gemeinsames Eigentum.
Der Zugewinn berechnet sich, indem die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen gebildet wird. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Beginn des Güterstandes, also meistens der Tag der standesamtlichen Hochzeit. Stichtag für das Endvermögen ist in der Regel der Tag, an dem der gegnerischen Seite der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde.
Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, wenn sie während der Ehe erfolgten. Ein Zugewinn kann sich daraus also nur ergeben, wenn die Erbschaft, z.B ein Haus, im Endvermögen einen höheren Wert hat als bei Anfall der Erbschaft.
Das Anfangsvermögen wird mit dem Lebenshaltungsindex multipliziert, um die beiden Werte vergleichbar zu machen.
Hier finden Sie den Indexrechner des Statistischen Bundesamtes. Wählen Sie Schwellenwertberechnung und Verbrucherpreisindex.
Der Ausgleich des Zugewinns ist steuerfrei. Daher kann dieser Güterstand steuerlich sinnvoll zu Vermögensübertragungen eingesetzt werden. Mehrfache Wechsel des Güterstandes („Güterstandsschaukel“) sind möglich.
In diesem Güterstand beträgt der Erbteil der Ehepartner*innen, sofern nicht ausgeschlagen wird, neben Kindern insgesamt 1/2, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.
Sie können die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag modifizieren und z.B bestimmte Vermögenswerte aus dem Ausgleich ausschließen (z.B. Betriebsvermögen, Immobilien). Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bei Trennung/Scheidung nicht durchgeführt werden soll, aber im Fall des Todes die Möglichkeit bestehen soll, den Zugewinnausgleich zu wählen. Wenn die Ehe durch Tod endet, soll damit die Möglichkeit, Steuervorteile zu nutzen, erhalten bleiben. Denn der Zugewinnausgleich ist auch im Todesfall steuerfrei.
Jeder Ehegatte behält das, was er vor der Ehe bereits in seinem Vermögen hatte und das, was er während der Ehe dazugewonnen hat.
Aber auch der Güterstand der Gütertrennung weist Nachteile auf. So steht den Eheleuten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung oder bei Todesfall zu. Steuervorteile (s.o.) können damit nicht genutzt werden.
Bei vereinbarter Gütertrennung beträgt das gesetzliche Erbrecht der Kinder bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei Kindern 1/4 je Kind.
Als dritter Güterstand kommt die Gütergemeinschaft in Betracht. Wesentliches Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass bei Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte Vermögen beider Eheleute Gemeinschaftsvermögen wird (sog. Gesamtgut). Hierzu zählt auch das Vermögen, das beide Ehegatten erst während der Ehe erwirtschaften.
Neben dem Gesamtgut können die Ehepartner auch „Sondergut“ besitzen. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. Nießbrauchsrechte).
Zudem können im Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände auch bei einer verheirateten Person als Alleineigentum vorbehalten sein (sog. Vorbehaltsgut).
Vorteil oder Nachteil der Gütergemeinschaft ist damit, dass das Gesamtgut von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet wird und den Eheleuten die Hälfte des Vermögens zusteht.
Ein Nachteil der Gütergemeinschaft liegt darin, dass die Eheleute auch für die einseitig aufgenommenen Schulden haften.
Schließlich können Ehepaare seit dem Jahr 2013 auch den Güterstand der sogenannten Wahl-Gütergemeinschaft wählen. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von allen Ehegatten vereinbart werden, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Bei diesem Güterstand handelt sich dann grundsätzlich um eine Zugewinngemeinschaft.
Ein großer Unterschied bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft liegt bei der Bewertung von Immobilienvermögen. Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun der Eigentümer*innen eintreten, stellen hier keinen Zugewinn dar. Das ist bei der normalen Zugewinngemeinschaft anders.
Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt, kann aber ehevertraglich vereinbart werden.
Bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Wenn Sie sich dafür interessieren, den Güterstand zu ändern, stehe ich Ihnen als Notarin gern zur Verfügung.
Oder Sie beauftragen mich, um Ansprüche, die sich aus einem Güterstand ergeben, geltend zu machen oder abzuwehren.
© 2023 RA u. Notarin Heike Mertens in Berlin Spandau