Kosten

7. Kosten

7.1. Wie hoch sind die Kosten der Scheidung und was ist Verfahrenskostenhilfe?

Zu den Kosten der Scheidung zählen die Gerichtsgebühren, die Gebühren der anwaltlichen Vertretung und auch die Entschädigungen und Gebühren für Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige.

Gerichtsgebühren sind meist vorab an das Gericht zu zahlen, damit das Gericht den Antrag  an die Gegenseite überhaupt zustellt. Für einige Verfahren entstehen keine Gerichtsgebühren, z.B. für die das Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Für einige Verfahren verlangt das Familiengericht auch keine Vorschüsse, z.B. bei Eilanträgen.

Verfahrenswert

Anwaltliche Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert ist jedoch nicht der Betrag, der von Ihnen für die Scheidung oder das familienrechtliche Verfahren zu zahlen ist, sondern der Betrag, um den es in der Auseinandersetzung geht. Für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten hat sich der Gesetzgeber in Familiensachen Verfahrenswerte ausgedacht. Die Gebühren für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ergeben sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), Anders ist es, wenn eine Abrechnung nach Stundensätzen erfolgt. Eine stundenweise Abrechnung muss ausdrücklich vereinbart werden.

Die Kosten des Gerichts richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Gebühren sind im RVG nicht proportional zum Verfahrenswert oder prozentual vom Verfahrenswert festgelegt. Eine Klage über 6.000,00 € kostet somit nicht einen bestimmten Prozentanteil vom Verfahrens- oder Streitwert und auch nicht das Doppelte der Gebühren, die eine Klage mit einem Streitwert von 3.000,00 € kosten würde. Unten finden Sie Beispiele zu einigen Verfahrenswerten.

Hier finden Sie einen Gebührenrechner:

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Für die Richtigkeit der damit kalkulierten Kosten übernehme ich keine Gewähr. Kosten können sich insbesondere durch andere Verfahrenswerte, zusätzliche vorgerichtliche Tätigkeit oder Vergleichsabschlüsse ändern. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches entsteht eine weitere Gebühr, die Einigungsgebühr .

Um die Kosten kalkulieren zu können, müssen Sie den Verfahrenswert Ihres Verfahrens kennen (s.u.).

Die Kosten eines einheitlichen Scheidungsverfahrens mit allen Folgesachen sind insgesamt günstiger als die Kosten von jeweils einzelnen Verfahren.

Um Kosten zu sparen ist es also empfehlenswert, rechtzeitig zu überlegen, ob mit der Scheidung zusammen Folgesachen zu klären sind. Denn es ist wesentlich teurer, erst nach Abschluss der Scheidung ein separates Sorgerechts- oder Unterhaltsverfahren zu führen.

Verfahrenswert, Besonderheiten im Familienrecht

Hier finden Sie einige Verfahrenswerte, um den oben eingefügten Gebührenrechner verwenden zu können. Normalerweise bestimmt sich der Verfahrenswert durch die Höhe der eingeklagten Geldforderung. Im Familienrecht gibt es hierzu einige Besonderheiten:

Verfahrenswert, Unterhalt

In Unterhaltsangelegenheiten zählt der Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhaltes. Die Rückstände, die bis zur Einreichung des Antrages entstanden sind, sind zu addieren und erhöhen dadurch die Kosten.

Verfahrenswert, Ehevertrag

Für den Entwurf eines Ehevertrages ist der Wert der beiderseitigen Vermögen maßgeblich. Schulden sind nur zur Hälfte vom Vermögen abzuziehen.

Verfahrenswert, Sorgerecht

In Sorge-oder Umgangsangelegenheiten beträgt der Verfahrenswert meistens 4.000,00 €. Das Gericht kann bei Verfahren mit aufwändiger Sachverhaltsermittlung den Wert höher festlegen.

Verfahrenswert, Scheidung

Die Höhe der Gebühren richtet sich auch im Falle einer unstreitigen Scheidung nach dem Verfahrenswert. Eine unstreitige Scheidung hat einen vom Gesetzgeber festgelegten Verfahrenswert in Höhe des dreifachen gemein­samen monatlichen Familieneinkommens. Maßgeblich ist dabei das jeweilige Nettoeinkom­men. Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert der Scheidung pro auszugleichendem Recht um 10 %. Wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, bemisst sich der Verfahrenswert für den Versor­gungsausgleich in der Regel auf 1.000,00 €.

Das Vermögen der Ehegatten kann den Verfahrenswert auch bei einer unstreitigen Scheidung erhö­hen. Hier werden von den Gerichten Freibeträge zwischen 30.000,00 € und 120.000,00 € abgezogen, vom verbleibenden Wert werden 5% dem Verfahrenswert zugerechnet.

Nachdem der Verfahrenswert vom Gericht endgültig festgesetzt wurde, ergibt sich die Gebühr für Ihre Scheidung aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Vorher erhalten Sie  Kostenvorschussnoten, für die die Werte nach obigen Regeln geschätzt werden.

Gerichtskosten

Gerichtskosten werden mit der Einreichung des Scheidungsantrages vom Gericht in Höhe von zwei Gerichtsgebühren erhoben, damit das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Rechtsanwältin/ der Rechtsanwalt erhält für das gerichtliche Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Bei einem gerichtlichen Vergleich entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr.

Beispielsfall, Kosten einer Scheidung

Beispiel: Herr und Frau Schröder beziehen zusammen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.000,00 €. Beide haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor­ben, Herr Schröder hat zusätzlich eine Betriebsrente.

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren beträgt 12.000,00 €. Der Verfahrenswert für den Ver­sorgungsausgleich beträgt 3.600,00 €. Insgesamt hat diese Scheidung einen Verfahrenswert von 15.600,00 €.

Die sich hieraus ergebenen aktuellen Gebühren finden Sie hier:

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

In Sorge- und Umgangsangelegenheiten soll es nach den Vorstellungen des Gesetzes keine Gewinner*innen und Verlierer*innen geben. Deshalb zahlen die Beteiligten in der Regel jeweils die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung.

Über die Kosten Ihres Verfahrens informiere ich Sie gern im ersten Beratungsgespräch oder vorab telefo­nisch. Wenn Sie eine Abrechnung nach Stundensätzen bevorzugen, sprechen Sie uns bitte an.

7.2. Was ist Verfahrenskostenhilfe?

Wenn Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Scheidung oder eines gerichtli­chen Verfahrens nicht aufbringen können, können wir für Sie einen An­trag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Befreit werden kann man von den Ge­richtskosten und den Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung. Sollte das gerichtliche Verfahren keinen Erfolg gehabt haben, müssen auch Beteiligte, dieVerfahrenskostenhilfe erhalten haben, die Kosten des gegnerischen Anwaltes/ der gegnerischen Anwältin bezahlen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist beim zu­ständigen Gericht zu stellen und muss einen Vordruck, indem die persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnisse zu beschreiben sind, enthalten. Belege für die in diesem Vordruck ge­machten Angaben sind beizufügen.

Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe

Sie erhalten Verfahrenskostenhilfe, wenn das beabsichtigte gerichtliche Verfahren hinrei­chende Aussicht auf Erfolg hat und wenn eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass Sie das Verfahren ohne Verfahrenskostenhilfe nicht führen könnten. bei einer Scheidung muss z.B das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Einkommensberechnung bei Verfahrenskostenhilfe

Das für das Verfahren einzusetzende Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkom­men zunächst Steuern und Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen wer­den.

Weiter werden Freibeträge von jeweils 494,00 € und 316,00 – 414 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind (je nach Alter) abgezogen. Der Freibetrag erhöht sich um 225,00 €, wenn Sie erwerbstätig sind. Die Wohnkosten sowie besondere Belastungen werden ebenfalls berücksichtigt. Das danach verbleibende Einkommen ist das für das Verfahren einzusetzende Einkommen.

Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungen

Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung, wenn Sie weniger als 15,00 € einzusetzendes Einkommen haben. Sie müssen sich an den Ver­fahrenskosten in monatlichen Raten beteiligen, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen über 15,00 € liegt. Dabei müssen nicht mehr als 48 Monatsraten gezahlt werden, gleichgültig, ob die Kosten des Verfahrens danach gedeckt sind. Darüber hinaus anfallende Kosten werden anschließend erlassen. Die Ratenhöhe richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Ein­kommen. Von dem bereinigten Einkommen (also abzüglich der anzuerkennenden monatli­chen Ausgaben und der Freibeträge) ist die Hälfte als monatliche Rate an das Gericht zu zah­len.

Überprüfungszeitraum bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

Innerhalb des Überprüfungszeitraumes von 4 Jahren sind dem Gericht wesentliche Änderungen oder Anschriftenänderungen unaufgefordert mitzuteilen. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraumes, kann die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden. Das Gericht wird Sie wahrscheinlich innerhalb dieses Zeitraumes mindestens einmal bitten, Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu belegen und darzustellen. Bitte teilen Sie uns daher unbedingt Anschriftenänderungen mit, da das Gericht die Post an unsere Kanzlei senden wird. Können wir Sie dann nicht rechtzeitig erreichen, so dass das Formular nicht rechtszeitig zurückgesandt werden kann, wird die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben.

Aber auch wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt wurde und sich Ihre wirtschaftliche oder persönliche Situation verändert (z.B. Geburt eines weiteren Kindes), kann eine Herabsetzung oder Aufhebung der monatlichen Ratenzahlungen beantragt werden.

Verfahrenskostenhilfe, Kosten der Gegenseite

Folgendes ist bei der Entscheidung, ob ein Verfahren eingereicht werden soll, auch bei der Aussicht, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, unbedingt zu bedenken: Wer das Verfahren verliert, muss auch bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe die Kosten der Gegenseite, also auch die der gegnersichen anwaltlichen Vertretung zahlen.

Auch wenn das Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin ablehnt, z.B. weil die Sachlage übersichtlich und rechtlich nicht kompliziert ist, kann es bei begrenzten wirtschaftlichen Verhältnissen empfehlenswert sein, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, denn auch die Gerichtsgebühren oder Kosten für vom Gericht eingeholte Gutachten oder vom Gericht beauftragte Umgangspfleger*innen können schnell in den vierstelligen Bereich geraten.

Wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen können und verheiratet sind, kann auch bei einer Scheidung ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bestehen, der gegenüber der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe vorrangig ist. In diesen Fällen müssen Ehepartner*innen die Kosten der anwaltlichen Vertretung des/der jeweils anderen und auch die Gerichtsgebühren übernehmen; dies ist Teil der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.