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Die Auflösung der Ehe erfolgt (nur) durch eine gerichtliche Scheidung. Die anwaltliche Vertretung stellt den Antrag auf Scheidung der Ehe beim Familiengericht nach Ablauf des Trennungsjahres. Nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgt eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres, z. B. bei wiederholten Gewalttätigkeiten.
Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist, dass die Ehe „zerrüttet“ ist.
Das Gesetz bestimmt in §1566 BGB, dass die Ehe in zwei Fällen als gescheitert gilt, ohne dass es hierzu noch eines Beweises bedarf. Dies ist der Fall, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Wenn Sie seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.
Zusammenfassend ergeben sich damit vier verschiedene Konstellationen:
Die Eheleute leben seit mehr als drei Jahren getrennt: Die Scheidung erfolgt auch dann, wenn die gegnerische Seite die Scheidung nicht will. Ein Beweis für die Zerrüttung der Ehe ist nicht notwendig.
Es ist also ein Irrtum anzunehmen, die Scheidung sei vor Ablauf von drei Jahren zu verhindern.
Für die einverständliche Scheidung ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll. Diese Vereinbarung muss, sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, eine Einigung hinsichtlich des Sorgerechtes enthalten. Weiterhin kann diese Einigung Erklärungen über den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates enthalten.
Sollte dies für Sie in Betracht kommen, machen Sie bitte bei der Terminvereinbarung deutlich, ob Sie mich als Anwältin oder als Eheleute gemeinsam als Notarin beauftragen möchten.
Ein Verzicht auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt (Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung) ist für künftige Ansprüche nicht möglich ist.
Eine einverständliche Scheidung liegt auch dann vor, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Denn eine einverständliche Scheidung liegt immer dann vor, wenn außer dem Antrag, die Ehe zu scheiden, keine weiteren Anträge gestellt werden.
Wenn Sie von Ihrem Ehepartner getrennt leben oder sich zu trennen beabsichtigen, stehen emotionale Gesichtspunkte häufig im Vordergrund. Trotzdem sind auch wirtschaftliche Abwägungen bei dieser anstehenden Entscheidung vorzunehmen.
Bevor wir die Scheidung für Sie beantragen, müssen diese verschiedenen Vor- und Nachteile bedacht und gegeneinander abgewogen werden. Es gibt nämlich Situationen, in denen der Scheidungsantrag schnellstmöglich gestellt werden sollte. Andererseits kann es auch sinnvoll sein, mit der Beantragung der Scheidung möglichst lange abzuwarten. Es kann sogar ratsam sein, von einer Scheidung ganz Abstand zu nehmen. Folgende Stichworte sollen einen Überblick über die sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile geben:
Seit einer Gesetzesänderung Anfang 2008 ist es wesentlich schwieriger, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu begründen. § 1569 BGB regelt den Grundsatz, dass Eheleute nach der Scheidung für sich selbst sorgen sollen. Für Unterhaltsberechtigte kann es günstig sein, die Scheidung möglichst spät einzureichen und bis dahin Trennungsunterhaltsansprüche geltend zu machen. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der bis zur Scheidung zu zahlen ist. Oftmals haben die Beteiligten den Trennungsunterhalt schriftlich geregelt. Diese Regelung gilt bis zur Scheidung. Umgekehrt wäre es in diesem Fall für Unterhaltsverpflichtete sinnvoll, die Scheidung frühzeitig einzureichen.
Gesetzlich geregelte Unterhaltsansprüche sind vor allem Folgende:
Unterhaltsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen:
Die Ehe war lang. Die Eheleute verdienen unterschiedlich hohe Einkünfte.
Im Unterhaltsrecht gibt es wenig gesetzliche Regelungen, vieles wird durch „richterliches Ermessen“ geregelt. Genaue Kentnis der Rechtsprechung ist daher entscheidend.
Wohnen in der eigenen Immobilie führt zur Zurechnung eines Wohnwertes. Der Wohnwert berechnet sich aus der gesparten Nettokaltmiete. Dieser Wohnwert wird den Nettoeinkünften hinzugerechnet. Ist die Immobilie mit einem Darlehen belastet, sind die Belastungen abzuziehen.
Beim nachehelichen Unterhalt spielt oft auch die Dauer der Ehezeit eine Rolle. Bei einer kurzen Ehedauer (bis etwa 2 ½ Jahre) ist nach der Scheidung in der Regel kein Unterhalt zu zahlen.
Die Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts richtet sich in der Regel nach der Ehezeit. Für Unterhaltspflichtige ist daher häufig die baldige Einreichung der Scheidung sinnvoll.
In der Zugewinngemeinschaft ist hinsichtlich der Bewertung des Endvermögens beider Eheleute der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich.
Ein früher Scheidungsantrag ist für Sie günstig, wenn eigenes Vermögen durch laufende Ansparleistungen oder durch Gründung einer Firma voraussichtlich noch steigt.
Ebenso spricht es für einen frühen Scheidungsantrag oder einen vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn Vermögensmanipulationen der Gegenseite ernsthaft zu befürchten sind.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt der genaus hälftige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Für Ehepartner*innen, die laufend höhere Renten- und Versorgungsrechte erwerben, besteht daher regelmäßig Interesse an einer früheren Scheidung.
Wenn Sie das eheliche Erbrecht ausschließen wollen, müssen Sie einen begründeten Scheidungsantrag stellen. Dann entfällt mit Zustellung des Scheidungsantrags das gesetzliche Ehegattenerbrecht bei dreijähriger Trennungszeit, davor bei erfolgter Zustimmung der Gegenseite. Gegen die Beantragung der Scheidung kann umgekehrt der Verlust des Ehegattenerbrechts für die antragstellende Person sprechen.
Beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversicherte Eheleute verlieren nach der Scheidung den Versicherungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie verpflichtet, kostenpflichtig Versicherungsbeiträge zu entrichten.
Für Geschiedene gibt es keine Witwen-/ Witwerrente.
Die Beteiligung an der Altersversorgung erfolgt im Falle einer Scheidung nur über den Versorgungsausgleich.
Gerade bei älteren Ehepaaren kann dies ein entscheidender Gesichtspunkt sein, der gegen die Scheidung spricht.
In der Regel bringt die gemeinsame Veranlagung nach § 26 b EStG gegenüber der getrennten Veranlagung eine erhebliche Steuerentlastung (sog. Splittingtarif). Voraussetzung hierfür ist, dass die Eheleute im Veranlagungsjahr noch zusammen gelebt haben (ein Tag genügt).
Allerdings können Ehepartner*innen, die von der gemeinsamen Veranlagung nicht profitieren, in bestimmten Konstellationen einen Nachteilsausgleich verlangen, bevor sie der gemeinsamen Veranlagung zustimmen.
Die antragstellende Person muss mit anwaltlicher Vertretung einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen lassen.
Der Scheidungsantrag enthält die Namen und Anschriften der Eheleute sowie den Antrag, die Ehe zu scheiden. Weiterhin enthält er Angaben über gemeinschaftliche minderjährige Kinder sowie dazu, ob bereits andere Familiensachen (z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt) gerichtlich anhängig sind.
In der Begründung des Scheidungsantrages wird ausgeführt, welche der oben genannten Scheidungsvoraussetzungen in diesem Fall vorliegen.
Daraus ergibt sich, dass nur dann, wenn die Eheleute weniger als drei Jahre getrennt leben und die Gegenseite mit der Scheidung nicht einverstanden ist, eine Begründung des Scheidungswunsches erfolgt.
Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin übersendet den Scheidungsantrag an das Gericht. Dieses stellt den Scheidungsantrag der Gegenseite zu. Zuvor ist entweder die Gerichtsgebühr einzuzahlen oder ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.
Die gegnerische Partei erhält die Scheidungsantragsschrift zusammen mit einem Schreiben des Gerichts. Innerhalb einer genannten Frist muss sie zum Scheidungsantrag Stellung nehmen.
Weiterhin übersendet das Gericht die Formulare für den Versorgungsausgleich, sofern die Beteiligten diesen nicht ausgeschlossen haben. Liegen die Rentenauskünfte vor, setzt das Gericht den Scheidungstermin fest. Grundsätzlich müssen beide Eheleute bei der Scheidung anwesend sein. Je schneller also beide Eheleute die Formulare für den Versorgungsausgleich an das Gericht zurücksenden, umso schneller findet der Scheidungstermin statt.
Derzeit dauert es in Berlin jedoch mindestens sechs Monate, vom Einreichen des Antrages an gerechnet, bis der Scheidungstermin feststeht. Das gesamte Verfahren bis zum erstinstanzlichen Abschluss dauert im Durchschnitt 10-11 Monate.
Ehepartner*innen, die keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt haben, benötigt keine anwaltliche Vertretung vor Gericht. Sie können sich in der Scheidungsangelegenheit selbst vertreten. Dies gilt jedoch nur, wenn sie keine eigenen Anträge stellen möchtem, also bei einer einverständlichen Scheidung. Die oft gehörte Formulierung, dass sich beide Eheleute einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen könnten, ist daher missverständlich. Richtig ist, dass es genügt wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere nicht. Die anwaltliche Vertretung der antragstellenden Person darf jedoch nur deren Interessen und nicht die Interessen der gegnerischen Partei vertreten.
Hat die Gegenseite daher Sorge, ihre Interessen vor Gericht nicht durchsetzen zu können, muss sie selbst auch anwaltlich vertreten lassen.
Vielfach wird, insbesondere im Internet, mit der angeblich kostengünstigen „Scheidung online“ geworben. Anwälten ist es jedoch aus Wettbewerbsgründen untersagt, weniger als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu verlangen. Durch eine sogenannte „Scheidung online“ lassen sich daher in der Regel keine Anwaltskosten sparen. Allenfalls sparen Sie Fahrtkosten, da Sie das Büro Ihres Anwaltes/ Ihrer Anwältin nie betreten. Im Übrigen muss jeder Anwältin/ jeder Anwalt den Scheidungsantrag „online“ stellen, da Papieranträge unzulässig geworden sind.
Üblicherweise landen Sie, wenn Sie eine der einschlägigen Seiten zur Online Scheidung aufrufen, auch gar nicht auf der Seite eines bestimmten Anwaltes oder einer bestimmten Anwältin, sondern es handelt sich um Anwaltsportale. Wenn Sie dort eine Online Scheidung in Auftrag geben, werden die Mandate vom Betreiber der Seite an Anwälte und Anwältinnen verteilt, die dafür bezahlen. Sie wissen also meist gar nicht, mit wem Sie es zu tun haben werden.
Ein „Online-Anwalt“ bzw eine „Online-Anwältin“ kann eine Kostenersparnis für eine „Online-Scheidung“ deshalb nicht zusagen, weil die anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren gesetzlich festgelegt sind. Daran ändern auch Formulierungen wie „günstige Scheidung“, „bezahlbare Scheidungen“ oder „kostensparendes Scheidungsverfahren“ nichts. Der einzige Unterschied zwischen einer „Online-Scheidung“ und einer „normalen“ Scheidung ist somit der, dass die anwaltliche Vertretung bei der „Online- Scheidung“ nicht in persönlichen Kontakt mit der Mandantschaft tritt. Sie stellen Ihrer anwaltlichen Vertretung die für die Scheidung notwendigen Angaben telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung, statt ein persönliches Gespräch zu führen. Auch die Beratung, falls überhaupt eine erfolgt, erfolgt dann telefonisch oder per E-mail. Dadurch können Sie möglicherweise Fahrtkosten sparen, weil Sie keinen direkten Kontakt haben. Zum Scheidungstermin müssen Sie aber trotzdem selbst hingehen.
Da diese Kanzleien, die sich auf „Online-Scheidungen“ spezialisiert haben, meist im ganzen Bundesgebiet werben, wird von der Kanzlei, die Sie beauftragt haben, niemand zum Termin erscheinen, sondern die Kanzlei wird einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort bitten, Sie zum Gerichtstermin begleiten.
Auch die sogenannte „Scheidung light“, das heißt die Scheidung ohne Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin und Gerichtsverfahren gibt es bisher nicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende Rechtsreform in den nächsten Jahren in Kraft treten wird. Bei der sogenannten „Scheidung light“ sollte nach den Vorstellungen der Befürworter eine Scheidungserklärung vor Notar*innen abgegeben werden können, die dann auch sogleich die rechtskräftige Scheidung durchführen.
Voraussetzung für ein erfolgreiches Scheidungsverfahren ist der Ablauf des Trennungsjahres. Es ist jedoch nicht möglich, den Beweis für den Beginn des Trennungsjahres durch eine anwaltliche oder behördliche Bestätigung zu führen. Ein Beweis dafür, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, ist nur dann erforderlich, wenn die Trennung von der Gegenseite bestritten wird. Hiergegen kann aber eine anwaltliche oder behördliche Bestätigung, dass die Trennung an einem bestimmten Tag erfolgt sein soll, nicht schützen. Denn theoretisch könnte es ja möglich sein, dass schon eine Stunde nach Abgabe dieser Erklärung eine Versöhnung erfolgt ist. Wenn zu befürchten ist, dass die Beteiligten über den Beginn und den Ablauf des Trennungsjahres streitig verhandeln, empfiehlt es sich, keineswegs innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt zu leben. Stattdessen sollte ein Auszug erfolgen. Während des Trennungsjahres darf es keinerlei Gemeinsamkeiten und keine wirtschaftliche Verflechtung mehr geben. Ausnahmen hiervon sind Treffen und gemeinsame Ausgaben, die im Hinblick auf gemeinsame Kinder erfolgen.
Da ein Anwalt/ eine Anwältin in einem Gerichtsverfahren nicht sowohl die antragstellende Person als auch die Gegenseite vertreten können, ist es nicht möglich, dass ein Anwalt/ eine Anwältin beide Eheleute vertritt. Möglich ist es jedoch, dass die antragstellende Person den Scheidungsantrag stellt und die Gegenseite sich nicht anwaltlich vertreten lässt.
In Berlin dauert das Scheidungsverfahren im Durchschnitt 10 Monate, wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Wurde auf die Durchführung des Versorgungsausgleich notariell verzichtet oder ist der Versorgungsausgleich deshalb nicht durchzuführen, weil die Ehe weniger als drei Jahre bestand und keiner der Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleich beantragt hat, ist mit einer wesentlich kürzeren Dauer des Scheidungsverfahrens von nur wenigen Wochen zu rechnen.
Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also vertraglich keine Gütergemeinschaft vereinbart haben, haften Sie nur dann für Schulden des/der jeweils anderen, wenn Sie eine Bürgschaft übernommen oder als Mitschuldner*in unterzeichnet haben. Ausnahmen hiervon sind Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. der Abschluss eines Telefonvertrages für die gemeinsame Wohnung). Dies tritt jedoch nur dann ein, wenn das Geschäft tatsächlich der Abdeckung des allgemeinen Lebensbedarfes dient und die Üblichkeiten nicht überschreitet. So hat z.B. der BGH entschieden, dass Telefongebühren von mehreren Tausend Euro nicht gegen den anderen Ehegatten durchsetzbar sind.
Sie müssen die Steuerklasse in dem Jahr ab dem 01.01. gwechseln, das dem Trennungsjahr folgt. Trennen Sie sich am 31.12., so müssen Sie die Steuerklasse bereits am nächsten Tag ändern. Trennen Sie sich am 01.01., können sie bis Ende des Jahres die gemeinsame Veranlagung wählen.
Einen Ehevertrag können Sie sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe abschließen oder ändern. Für die meisten in einem Ehevertrag zu treffenden Vereinbarungen ist die notarielle Form vorgeschrieben.
Im Normalfall behalten beide Eheleute nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, es erfolgt antragsgemäß die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.
Von einem solchen Vorgehen ist unbedingt abzuraten. Auch im Falle der eigenen Scheidung obliegt den Eheleuten die Verpflichtung zur prozessualen Wahrheitspflicht. Ein Verstoß hiergegen kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Unabhängig davon kann es auch zu wirtschaftlichen Nachteilen kommen, wenn sich Beteiligte die Sache anders überlegen. Dies kann dazu führen, dass das Gericht den Scheidungsantrag kostenpflichtig zurückweist, da die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Wenn Sie Pech haben, zahlen Sie dann doppelt für anwaltliche Vertretung (für die eigene und für die der Gegenseite) und die Gerichtskosten. Auch ist zu berücksichtigen, dass Sie in der Regel bei einer Vordatierung des Trennungsjahres die Steuerklasse nicht passend geändert haben. Die Vordatierung hat auch Konsequenzen für den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich und das Erbrecht.
Den Scheidungsantrag können Sie auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres gegen den Willen der Gegenseite stellen lassen. Wenn die Gegenseite nicht geschieden werden möchte, muss sie darlegen, weshalb sie meint, die Ehe sei trotz Ablauf des Trennungsjahres nicht zerrüttet. Hiervon wird das Gericht schwerlich zu überzeugen sein.
Dies ist nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, einen Elternteil gegen seinen Willen zum Umgang mit dem Kind zu zwingen.
Findet der Umgang jedoch statt, aber unregelmäßig oder unpünktlich, kann jedoch auch derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, beantragen, den Umgang verbindlich festlegen zu lassen.
Ja, eine notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, es sei denn, die Gegenseite ist ebenfalls anwaltlich vertreten. Dann kann der Verzicht auch im Scheidungstermin protokolliert werden.
Die Annullierung einer rechtskräftig geschlossenen Ehe ist nicht möglich. Die Dauer der Ehe spielt keine Rolle. Allerdings verkürzt sich das Scheidungsverfahren, da bei einer kurzen Ehe der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen ist. In der Regel erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin dann bereits ca. 2 Monate nach Antragstellung. Das Trennungsjahr muss aber trotzdem vor der Antragstellung abgewartet werden.
Eine Annullierung der Ehe ist in der Regel nur möglich, wenn es sich um eine Scheinehe handelt oder die Ehe von Anfang an nicht wirksam geschlossen wurde, z.B. weil ein Ehegatte bereits verheiratet war.
Dies kommt damit nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Ein Grund für eine Annullierung liegt vor, wenn die betreffende Person bereits verheiratet ist oder eine Zwangsehe vorliegt.
Ein weiterer Grund liegt z.B. vor, wenn die Ehe nur zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen ist. Hat eine Behörde den Verdacht, es könne sich um eine so genannte „Scheinehe“ handeln, kann auch die Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Annullierung der Ehe stellen.
In der Regel lässt sich der Richter oder die Richterin die Ausweise zeigen, um sich von der Identität der Beteiligten zu überzeugen und auch um zu kontrollieren, ob die Angaben zum Wohnort aktuell sind. Anschließend fragt der Richter oder die Richterin die Ehepartner, seit wann sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sofern die Ehepartner noch nicht drei Jahre getrennt leben, werden sie in der Regel zusätzlich gefragt, ob sie sich eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorstellen können. Oftmals ist es so, dass das Gericht die Antworten auf die Fragen direkt ins Protokoll diktiert und die Ehepartner nur noch nicken müssen. Der gesamte Vorgang dauert bei einer unstreitigen Scheidung oftmals nur ca. sieben bis zehn Minuten. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich übersendet das Gericht den Beteiligten in der Regel vorab, so dass der Richter/ die Richterin im Gerichtstermin auf den vorab übersandten Entwurf Bezug nehmen kann.
Dies bedarf eines dringenden Grundes, z.B. Gewalttätigkeiten. Das Gericht entscheidet auf Antrag, wer auf die Nutzung der ehelichen Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist.
Es gilt § 1361 b BGB: Nur wenn ein Ehepartner, -partnerin nach der Trennung ausgezogen und nicht innerhalb von sechs Monaten eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat, können die Schlösser problemlos ausgetauscht werden.
Dies muss nicht im Rahmen der Scheidung, sondern kann nach der Scheidung beim zuständigen Standesamt erfolgen. Niemand kann übrigens dazu gezwungen werden, den Familiennamen des anderen wieder „zurückzugeben“. Dies kann nur gelingen, wenn die Eheleute dies in einem Ehevertrag vereinbart haben.
Wenn niemand etwas unternimmt, gilt das Kind als ehelich, s. § 1592 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder war, rechtlich auch der Vater des Kindes. Um die rechtliche Vaterschaft aufzuheben, ist es erforderlich, die Scheidung anhängig zu machen, bevor das Kind geboren wird. Der biologische Vater muss dann die Vaterschaft bis spätestens zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses anerkennen. Diesen Erklärungen müssen der Ehemann und die Mutter des Kindes zustimmen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Anerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam, bis dahin gilt der Ehemann als Vater des Kindes.
Andernfalls bleibt nur separates Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Es sind die strengen 2-Jahres-Fristen für diese Statusangelegenheiten zu beachten. Sind diese Fristen abgelaufen, kann nur das volljährige Kind selbst den Rechtsschein der Vaterschaft beseitigen.
Die Beschwerdeinstanz in Familiensachen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts ist das Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht. Die Einlegungsfrist beträgt im Falle einer Scheidung einen Monat. Gegen die Kostenentscheidung des Gerichts kann in Ehe- und Familienstreitsachen nur ein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn zugleich in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. In nicht vermögensrechtlichen Familienangelegenheiten kann eine Beschwerde auch separat nur gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden.
Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss die Gerichtskosten einzahlen. Diese werden später geteilt. Hierüber erlässt das Gericht einen Beschluss. Jeder Ehegatte muss den Rechtsanwalt bezahlen, den er beauftragt hat. Hat nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt und handelt es sich um eine einverständliche Scheidung, einigen sich viele Eheleute darauf, sich die Kosten dieses Anwaltes zu teilen. Ansprechpartner für die Begleichung der Gebühren ist für den Anwalt aber ausschließlich sein eigener Mandant, auch wenn die Eheleute sich intern auf eine Kostenteilung verständigt haben.
Sofern deutsches Recht anwendbar ist, gibt es keine andere Möglichkeit, als eine Ehe gerichtlich aufheben zu lassen.
In Berlin gibt es drei Familiengerichte: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, das Amtsgericht Schöneberg und das Amtsgericht Pankow-Weißensee. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit allen gemeinsamen Kindern lebt. Ist eine Zuständigkeit danach nicht gegeben, ist zumeist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn einer der Ehegatten nach wie vor in diesem Bezirk lebt. Die örtliche Zuständigkeit in aller Ausführlichkeit ist in § 122 FamFG geregelt.
Für die Bezirke Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding ist das Familiengericht Pankow-Weißensee zuständig.
Schöneberg hat ein eigenes Familiengericht.
Für die übrigen sechs Gerichtsbezirke Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Spandau und Tempelhof-Kreuzberg ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig.
Das Amtsgericht Schöneberg ist darüber hinaus für viele Familiensachen mit Auslandsbezug, zuständig.
Der U-Bahnhof Möckernbrücke am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat keinen Aufzug. Aufzüge sind am U-Bahnhof Hallesches Ufer und am Potsdamer Platz vorhanden. Der Zugang zum Gerichtsgebäude ist barrierefrei möglich. Im Gebäude selbst gibt es einen Aufzug, durch den alle Etagen des Familiengerichts erreichbar sind.
Das Familiengericht Pankow-ist für Rollstuhlfahrende über die Seiteneingänge in der Lohmestraße und der Arkonastraße zu erreichen. Im Gebäude sind alle Stockwerke und Räume über behindertengerechte Fahrstühle erreichbar. Vor beiden Eingängen befindet sich ein behindertengerechter Parkplatz.
Der Ablauf des Scheidungsverfahrens bei Gericht ist nicht öffentlich. Nur die Verkündung des Scheidungsbeschlusses selbst ist öffentlich.
Das Gerichtsgebäude ist ein öffentliches Gebäude und insofern kann sich die jeweilige Begleitung natürlich im Gebäude und auch vor dem Saal aufhalten. Ausnahmen galten während der Corona Pandemie.