Sorgerecht und Umgangsrecht

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Sorgerecht und Umgangsrecht

4. Sorgerecht und Umgangsrecht

Eine Trennung führt häufig auch zu Streit über das Umgangsrecht und das Sorgerecht.

Das Umgangsrecht beschäftigt sich mit der Ausgestaltung der Besuchskontakte zu Kindern, Enkelkindern oder Stiefkindern.

Das Sorgerecht ist das Recht, wesentliche Erziehungsentscheidungen für das eigene Kind zu treffen. Es kann allein oder gemeinsam ausgeübt werden.

4.1 Überblick über das Sorgerecht und Umgangrecht

Die gemeinsamen Kinder sind von der Trennung in gleicher Weise betroffen wie die Eltern, nur dass sie keinen Einfluss auf das Geschehen haben. Die meisten Kinder würden sich wün­schen, dass die Eltern zusammenbleiben und geben dies in der Regel gegenüber Sachverstän­digen oder Verfahrensbeiständen auch so an.

Es ist deshalb im Sorgerecht und im Umgangsrecht wünschenswert, den Kindern zu vermitteln, dass sich die Eltern voneinander, aber nicht von den Kindern trennen.  Auch nach ihrer Scheidung oder Trennung bleiben die Eltern in der Verantwortung und sind Vater und Mutter der Kinder.

Sorgerecht und Umgangsrecht vor dem Familiengericht

Trotz aller Bemühungen kann es jedoch zu Streitigkeiten über die weitere Ausübung des Umgangs und des Sorgerechts und die Frage, bei wem die Kinder künftig leben werden, kom­men. Gestritten wird meist über die Häufigkeit des Umgangsrechtes. Ver­mehrt gibt es in den letzten Jahren auch Streitigkeiten über die Durchführung des so genannten Wechselmodells.

Im Sorgerecht oder Umgangrecht kann vom Gericht ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes vertreten und sie im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Außerdem hat er die Aufgabe, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informie­ren.

Verfahrensbeistand für Kinder

Der Verfahrensbeistand kann im Streit um das Umgangsrecht und das Sorgerecht Rechtsmittel einlegen.

Verfahrens­beistände sind nicht wegen Befangenheit ablehnbar.

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Standards für Verfahrensbeistände. Dies kann ein Problem darstellen, denn die Gerichte sind von der Qualität der Arbeit des Verfahrensbei­standes abhängig. Ohne Standards ist die Qualität der Tätigkeit kaum bewertbar und damit nur begrenzt angreifbar. Von der Person des Verfahrensbeistandes kann daher in einem Kindschaftsverfahren viel abhängen. Man sollte sich jedoch durch die verschiedenen Stellungnahmen und Bewertungen in verschiedenen Foren nicht verwirren lassen. Denn es ist nachvollziehbar, dass jeder Verfahrensbeistand, der eine klare Position vertritt, möglicherweise einen unzufriedenen Elternteil hinterlässt.

Sachverständige

In komplexen Familiensachen beauftragt das Gericht Sachverständige mit der Erstellung eines Gut­achtens, wenn es dem Verfahrensbeistand nicht möglich war, eine Einigung der Eltern oder ein Einsehen eines Elternteils zu erreichen. Sachverständige sind neutral, vertreten also nicht die Interessen des Kindes und haben auch keine eigenen Antragsbefugnisse. Ein Sachverständigengutachten erfor­dert einen erheblichen Zeitaufwand von in der Regel mehreren Monaten. Damit verbunden sind Befragungen der Eltern und des Kindes sowie diverse Testverfahren.

4.2 Umgangsrecht

Ihr Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und umgekehrt hat auch jeder El­ternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem eigenen Kind.

Der Zweck des Umgangsrechtes ist es, dem betreffenden Elternteil die Gelegenheit zu geben, sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Heute wird man sagen, dass der Umgang auch den Zweck hat, die Bindung des Kindes zu dem betreffenden Elternteil aufrecht zu er­halten. Der Umgang des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von entscheidender Bedeutung.

Zum Umgang gehören neben den persönlichen Treffen auch telefonische Kontakte.

Wer hat ein Recht auf Umgang?

Ein Recht auf Umgang haben neben den Eltern des Kindes auch die Großeltern, die Ge­schwister des Kindes und enge Bezugspersonen des Kindes. Außerdem kann der leibliche, nicht rechtliche Vater Umgangsrechte haben, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Auch „Stiefväter“ oder „Stiefmütter“, also soziale Eltern des Kindes, können Umgangsrechte haben.

Wieviel Umgang sieht das Gesetz vor?

Eine gibt in Familiensachen keine gesetzlich vorgegebene Umgangsreglung. Die Ehepartner müssen sich über den Umgang verständigen. Eine übliche Regelung ist die, dass die Ferienzeiten geteilt wer­den, ein Umgang 14-tägig am Wochenende stattfindet und an einem Wochentag. Je kleiner die Kinder sind, desto geringer sollten die Abstände zwischen den einzelnen Umgangstagen sein.

Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage des Umgangs kommt, ist es sinnvoll, eine außergerichtliche Schlichtung zu versuchen. Die Jugendämter sind hier in der Beratungspflicht und haben die Aufgabe, den Eltern gemeinsame Gesprächstermine in mode­rierter Form anzubieten. Streitigkeiten, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirken können, sind möglichst außergerichtlich zu beenden .

Sofern der Gang zu Gericht unumgänglich ist, können Sie sich auch selbst an das Gericht wenden und einen schriftlichen Antrag stellen. Anträge können auch mündlich in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll gegeben werden.

Brauche ich einen Anwalt/ eine Anwältin im Umgangsrecht?

Anwaltliche Vertretung ist in komplizierten Familiensachen sinnvoll.

Das Gericht gewährt Ihnen Verfahrenshilfe unter meiner Beiordnung, wenn anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die Komplexität des Streitstandes oder die Fähigkeit einer Person, „sich selbst zu verteidigen“, erforderlich ist.

Hier finden Sie das dafür erforderliche Formular:

https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf

Die Hinzuziehung einer Dolmetscher*in für die mündliche Verhandlung kann beantragt werden.

4.3 Sorgerecht

Streitigkeiten über das Sorgerecht können zwischen verheirateten und nicht miteinander ver­heirateten Eltern entstehen.

Wer hat das Sorgerecht nach der Trennung?

Nicht miteinander verheiratete Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn die Kindes­mutter eine entsprechende Erklärung vor dem Jugendamt abgegeben oder ein Gericht die ge­meinsame elterliche Sorge beschlossen hat. Väter von Kindern, die nicht mit der Mutter ver­heiratet sind, können einen gerichtlichen Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge stellen. Dem gibt das Gericht in der Regel statt, es sei denn, es Bestehen in der Person des Vaters Gründe, die ihn an der Ausübung der elterlichen Sorge hindern.

(Soziale) Elternteile bei gleichgeschlechtlichen Ehen haben diese Möglichkeit nicht.

Ist die Mutter des Kindes mit dem Vater verheiratet, üben sie elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder (und auch für die in der Ehe geborenen Kinder) grund­sätzlich gemeinsam aus, Dasselbe gilt, wenn ein gemeinsames Kind vor der Eheschließung geboren wurde.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren nur noch dann über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil dies beantragt. Ohne Antragstellung bleibt es beim gemeinsa­men Sorgerecht.

Wann entscheidet das Gericht über das Sorgerecht?

Das Gericht überträgt einem Elternteil das alleinige Sorgerecht, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts sind einem Elternteil allein zu übertragen, wenn der andere Elternteil zur Ausübung der elterlichen Sorge ungeeignet ist.

Können auch Teile des Sorgerechts übertragen werden?

Sofern sich Eltern nicht darüber einigen können, wo der Lebens­mittelpunkt des Kindes sein soll, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen. Es ist unbedingt davon abzuraten, in diesen Streitigkeiten einfach mit den Kindern auszuziehen. Der andere Elternteil hat dann die Möglichkeit, bei Gericht eine Rückführung der Kinder in den vorherigen ge­meinsamen Haushalt zu erwirken.

Sofern nur Teilbereiche der elterlichen Sorge streitig sind, überträgt das Gericht in der Regel auch nur die betref­fenden Teilbereiche. Dies kann also z.B. das Recht der Schulwahl oder das Recht zur Einwilligung in die geplante ärztliche Behandlung, auf einen Elternteil sein. Streit kann z.B. entstehen, wenn sich die Eltern nicht über die vom Kind zu besuchende Schule einigen können. Außerdem kann Uneinigkeit über die Sinnhaftigkeit einer geplanten medizinischen Behandlung bestehen.