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Eine Trennung führt häufig auch zu Streit über das Umgangsrecht und das Sorgerecht.
Das Umgangsrecht beschäftigt sich mit der Ausgestaltung der Besuchskontakte zu Kindern, Enkelkindern oder Stiefkindern.
Das Sorgerecht ist das Recht, wesentliche Erziehungsentscheidungen für das eigene Kind zu treffen. Es kann allein oder gemeinsam ausgeübt werden.
Die gemeinsamen Kinder sind von der Trennung in gleicher Weise betroffen wie die Eltern, nur dass sie keinen Einfluss auf das Geschehen haben. Die meisten Kinder würden sich wünschen, dass die Eltern zusammenbleiben und geben dies in der Regel gegenüber Sachverständigen oder Verfahrensbeiständen auch so an.
Es ist deshalb im Sorgerecht und im Umgangsrecht wünschenswert, den Kindern zu vermitteln, dass sich die Eltern voneinander, aber nicht von den Kindern trennen. Auch nach ihrer Scheidung oder Trennung bleiben die Eltern in der Verantwortung und sind Vater und Mutter der Kinder.
Trotz aller Bemühungen kann es jedoch zu Streitigkeiten über die weitere Ausübung des Umgangs und des Sorgerechts und die Frage, bei wem die Kinder künftig leben werden, kommen. Gestritten wird meist über die Häufigkeit des Umgangsrechtes. Vermehrt gibt es in den letzten Jahren auch Streitigkeiten über die Durchführung des so genannten Wechselmodells.
Im Sorgerecht oder Umgangrecht kann vom Gericht ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes vertreten und sie im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Außerdem hat er die Aufgabe, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Der Verfahrensbeistand kann im Streit um das Umgangsrecht und das Sorgerecht Rechtsmittel einlegen.
Verfahrensbeistände sind nicht wegen Befangenheit ablehnbar.
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Standards für Verfahrensbeistände. Dies kann ein Problem darstellen, denn die Gerichte sind von der Qualität der Arbeit des Verfahrensbeistandes abhängig. Ohne Standards ist die Qualität der Tätigkeit kaum bewertbar und damit nur begrenzt angreifbar. Von der Person des Verfahrensbeistandes kann daher in einem Kindschaftsverfahren viel abhängen. Man sollte sich jedoch durch die verschiedenen Stellungnahmen und Bewertungen in verschiedenen Foren nicht verwirren lassen. Denn es ist nachvollziehbar, dass jeder Verfahrensbeistand, der eine klare Position vertritt, möglicherweise einen unzufriedenen Elternteil hinterlässt.
In komplexen Familiensachen beauftragt das Gericht Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens, wenn es dem Verfahrensbeistand nicht möglich war, eine Einigung der Eltern oder ein Einsehen eines Elternteils zu erreichen. Sachverständige sind neutral, vertreten also nicht die Interessen des Kindes und haben auch keine eigenen Antragsbefugnisse. Ein Sachverständigengutachten erfordert einen erheblichen Zeitaufwand von in der Regel mehreren Monaten. Damit verbunden sind Befragungen der Eltern und des Kindes sowie diverse Testverfahren.
Ihr Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und umgekehrt hat auch jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem eigenen Kind.
Der Zweck des Umgangsrechtes ist es, dem betreffenden Elternteil die Gelegenheit zu geben, sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Heute wird man sagen, dass der Umgang auch den Zweck hat, die Bindung des Kindes zu dem betreffenden Elternteil aufrecht zu erhalten. Der Umgang des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von entscheidender Bedeutung.
Zum Umgang gehören neben den persönlichen Treffen auch telefonische Kontakte.
Ein Recht auf Umgang haben neben den Eltern des Kindes auch die Großeltern, die Geschwister des Kindes und enge Bezugspersonen des Kindes. Außerdem kann der leibliche, nicht rechtliche Vater Umgangsrechte haben, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Auch „Stiefväter“ oder „Stiefmütter“, also soziale Eltern des Kindes, können Umgangsrechte haben.
Eine gibt in Familiensachen keine gesetzlich vorgegebene Umgangsreglung. Die Ehepartner müssen sich über den Umgang verständigen. Eine übliche Regelung ist die, dass die Ferienzeiten geteilt werden, ein Umgang 14-tägig am Wochenende stattfindet und an einem Wochentag. Je kleiner die Kinder sind, desto geringer sollten die Abstände zwischen den einzelnen Umgangstagen sein.
Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage des Umgangs kommt, ist es sinnvoll, eine außergerichtliche Schlichtung zu versuchen. Die Jugendämter sind hier in der Beratungspflicht und haben die Aufgabe, den Eltern gemeinsame Gesprächstermine in moderierter Form anzubieten. Streitigkeiten, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirken können, sind möglichst außergerichtlich zu beenden .
Sofern der Gang zu Gericht unumgänglich ist, können Sie sich auch selbst an das Gericht wenden und einen schriftlichen Antrag stellen. Anträge können auch mündlich in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll gegeben werden.
Anwaltliche Vertretung ist in komplizierten Familiensachen sinnvoll.
Das Gericht gewährt Ihnen Verfahrenshilfe unter meiner Beiordnung, wenn anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die Komplexität des Streitstandes oder die Fähigkeit einer Person, „sich selbst zu verteidigen“, erforderlich ist.
Hier finden Sie das dafür erforderliche Formular:
https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf
Die Hinzuziehung einer Dolmetscher*in für die mündliche Verhandlung kann beantragt werden.
Streitigkeiten über das Sorgerecht können zwischen verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern entstehen.
Nicht miteinander verheiratete Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn die Kindesmutter eine entsprechende Erklärung vor dem Jugendamt abgegeben oder ein Gericht die gemeinsame elterliche Sorge beschlossen hat. Väter von Kindern, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, können einen gerichtlichen Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge stellen. Dem gibt das Gericht in der Regel statt, es sei denn, es Bestehen in der Person des Vaters Gründe, die ihn an der Ausübung der elterlichen Sorge hindern.
(Soziale) Elternteile bei gleichgeschlechtlichen Ehen haben diese Möglichkeit nicht.
Ist die Mutter des Kindes mit dem Vater verheiratet, üben sie elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder (und auch für die in der Ehe geborenen Kinder) grundsätzlich gemeinsam aus, Dasselbe gilt, wenn ein gemeinsames Kind vor der Eheschließung geboren wurde.
Grundsätzlich entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren nur noch dann über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil dies beantragt. Ohne Antragstellung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
Das Gericht überträgt einem Elternteil das alleinige Sorgerecht, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts sind einem Elternteil allein zu übertragen, wenn der andere Elternteil zur Ausübung der elterlichen Sorge ungeeignet ist.
Sofern sich Eltern nicht darüber einigen können, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes sein soll, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen. Es ist unbedingt davon abzuraten, in diesen Streitigkeiten einfach mit den Kindern auszuziehen. Der andere Elternteil hat dann die Möglichkeit, bei Gericht eine Rückführung der Kinder in den vorherigen gemeinsamen Haushalt zu erwirken.
Sofern nur Teilbereiche der elterlichen Sorge streitig sind, überträgt das Gericht in der Regel auch nur die betreffenden Teilbereiche. Dies kann also z.B. das Recht der Schulwahl oder das Recht zur Einwilligung in die geplante ärztliche Behandlung, auf einen Elternteil sein. Streit kann z.B. entstehen, wenn sich die Eltern nicht über die vom Kind zu besuchende Schule einigen können. Außerdem kann Uneinigkeit über die Sinnhaftigkeit einer geplanten medizinischen Behandlung bestehen.