Ein Anspruch auf Unterhalt besteht gegenüber bestimmten nahen Verwandten oder Ehepartner*innen. Auch nicht miteinander verheiratete Eltern können zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet sein. Vor der Berechnung ist zunächst das Einkommen zu ermitteln. Die Unterhaltsverpflichteten müssen auf Nachfrage ihr Einkommen offenlegen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, entsteht ein gerichtlicher Auskunftsanspruch. Die Pflicht zur Auskunftserteilung für die Unterhaltsberechnung ergibt sich aus § 1605 BGB.
Auch die Unterhaltsberechtigten müssen Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören Einnahmen aus allen sieben Einkommensarten des Einkommenssteuergesetzes. Dies sind Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung- und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Die Unterhaltshöhe richtet sich natürlich nach dem EInkommen der aktuellen Steuerklasse. Wenn Sie die Steuerklasse gerade geändert haben, können Sie hier Ihr Nettoeinkommen berechnen lassen:
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Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist in der Regel ein Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 Monaten zu bilden. So werden auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfasst. Einmalige Zahlungen, wie Jubiläumszuweisungen oder Gratifikationen, können je nach Höhe auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sein. Steuererstattungen sind für die Unterhaltsberechnung dem Einkommen hinzuzurechnen und durch Vorlage des Steuerbescheides zu belegen.
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist für die Unterhaltsberechnung in der Regel auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Meist ist das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre relevant.
Bei Einkommen aus Vermietung ist beim Unterhalt zu berücksichtigen, dass Abschreibungen für Wohngebäude in der Regel nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Denn der tatsächliche Wertverlust besteht nicht in derselben Höhe, wie er steuerlich angenommen wird. Unterhaltsrechtlich ist den Wertminderungen der Gebäude eine günstige Entwicklung des Immobilienmarktes gegenüberzustellen .
Zu den Einkünften können auch vermögenswerte Vorteile zählen, z.B. Sachbezüge. Hierzu zählt der berühmte Firmenwagen. In welcher Höhe die Nutzung des Firmenwagens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöht, kann das Gericht schätzen. Auch der vermögenswerte Vorteil, der durch das kostenfreie Wohnen in eigener Immobilie entsteht, ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Wohnwert in der Ehe angelegt ist. In der Regel ist während des ersten Trennungsjahres bzw. bis zur Zustellung der Scheidungsantragsschrift der aufgedrängte Wohnwertvorteil nicht zu berücksichtigen. Damit ist gemeint, dass Gerichte beim Verbleiben im Eigenheim nach der Trennung zunächst nicht den vollen Wohnvorteil anrechnen. Ab dem endgültigen Scheitern der Ehe, welches in der Regel mit der Zustellung der Scheidungsantragsschrift einhergeht, ist aber auf die objektive Marktmiete abzustellen. Es kann sich also ein höherer Unterhalt ergeben, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen und in der Immobilie wohnen bleiben. Umgekehrt reduziert sich Ihr Unterhalt, den Sie erhalten, wenn Sie im Eigenheim bleiben.
Nicht zum Einkommen gehören freiwillige Leistungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch besteht. So wird der Unterhalt nicht dadurch geschmälert, dass z.B. ein unterhaltsbedürftiger Ehemann nach der Trennung kostenfrei in einer ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Immobilie lebt. Der BGH sieht das deshalb so, weil in dem Beispielsfall die Eltern ja ihren Sohn und nicht ihre zum Unterhalt verpflichtete Schwiegertochter entlasten möchten. Erfüllen Unterhaltsverpflichtete oder –berechtigte ihnen obliegende Verpflichtungen zur Erzielung eigener Einkünfte nicht, können ihnen fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Umgekehrt kann tatsächlich erzieltes Einkommen aus Billigkeitsgründen für die Berechnung des Unterhaltes unberücksichtigt bleiben. Dies ist z.B. der Fall, wenn erhöhtes Einkommen auf nahezu unzumutbaren Anstrengungen (unzumutbare Überstunden) basiert.
Das Einkommen ist vor der Unterhaltsberechnung um die eheprägenden Verbindlichkeiten zu bereinigen. Auch der Wohnwert besteht nur, sofern das Wohnen im Eigenheim tatsächlich günstiger ist als Miete zu zahlen. Besteht für die Immobilie noch ein Darlehen, so ist nach neuer Rechtsprechung die gezahlte Rate vom Wohnwert abzuziehen. Es erfolgt keine Differenzierung in Zins- und Tilgungsleistung mehr.
Abzugsfähig sind ferner Beiträge für die Kranken- und Arbeitslosenvorsorge und die Altersvorsorge. Neben der Altersvorsorge, die durch Lohnabzug erfolgt, können weitere 4 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwendet und abgesetzt werden, auch bei Bestehen eines Immobiliendarlehens. Der Aufwand für eine zusätzliche Riester-Rente reduziert also das für die Berechnung zu berücksichtigende Einkommen. Das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist vor der Unterhaltsberechnung ferner um die berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. In der Regel wird hier ein Betrag in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens monatlich in Abzug gebracht. Die meisten Gerichte haben eine Untergrenze von 50,00 € und eine Obergrenze von 150,00 € hierfür festgelegt.
Sie können Ihre berufsbedingten Aufwendungen auch konkret geltend machen. Für Fahrtkosten gibt es jedoch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist vom Einkommen der Unterhalt abzuziehen, den die minderjährigen Kinder erhalten. Auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern, die noch die allgemeinbildende Schule besuchen –also in der Regel mit dem Erwerb des Abiturs beschäftigt sind- sind vorab abzuziehen. Abzugsposten ist dabei der tatsächlich geschuldete und nicht der titulierte Unterhalt.
Schulden sind bei dem unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie bis zur Trennung entstanden sind. Diese Schulden haben bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Da die Unterhaltsberechtigten durch den Unterhalt nicht besser gestellt werden sollen als sie während der funktionierenden Ehe gestellt waren, sind diese Schulden weiterhin berücksichtigungsfähig. Aber auch Schulden, die erst nach der Trennung entstanden sind, sind nach der Rechtsprechung des BGH bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigsfähig, wenn sie nicht leichtfertig eingegangen wurden. Dies betrifft insbesondere trennungsbedingt entstandene Schulden, z.B. für die neue Mietkaution, Umzugskosten oder ähnliches. Sind die Schulden getilgt, entfallen sie als Abzugsposten beim Unterhalt.
Nach der Ermittlung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte ist der Unterhaltsbetrag zu errechnen oder beim Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Anschließend erfolgt eine Gegenrechnung, ob ausreichend Einkünfte zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes verbleiben. Hierbei sind Selbstbehaltsbeträge zu beachten. Die jeweils aktuellen Selbstbehaltsbeträge sind den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der Selbstbehalt ist zu reduzieren, z.B bei gemeinsamen Wirtschaften im Rahmen einer neuen Beziehung
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt ist von demjenigen Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich nach dem Einkommen dieses Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Maßgeblich ist in der Regel die aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Der mindestens zu zahlende gesetzliche Unterhalt ergibt sich aus der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Insofern besteht die Verpflichtung der Unterhaltsverpflichteten, in vollschichtiger Tätigkeit zu arbeiten, um den Unterhalt zahlen zu können. Im Hinblick auf die Selbstbehaltsbeträge (1.370,00 € für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern) ist festzustellen, dass ein Nettoeinkommen von über 1.370,00 € selbst mit vollschichtiger Tätigkeit im Niedriglohnsektor oftmals nur knapp erzielt wird. Die Gerichte können dann sogar aufgeben, mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Die Ausübung des Umgangs kann dem entgegen stehen.
Teilen sich die Eltern nach der Trennung die Betreuung der minderjährigen Kinder, spricht man vom Wechselmodell. So gibt es Eltern, die die Kinder abwechselnd in ihren jeweiligen Haushalten, z.B. wochenweise betreuen oder die Kinder bleiben in der ehemals ehelichen Wohnung und werden dort z.B. im wöchentlichen Wechsel von den Eltern betreut (Nestmodell). Hierbei handelt es sich um Betreuungsformen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind und daher einige rechtliche Probleme u.a. beim Unterhalt aufwerfen. In der Psychologie besteht keine Einigkeit, ob derartige Regelungen dem Kindeswohl entsprechen. Hierbei kann es keine pauschale Beurteilung geben, es kommt auf den Einzelfall und auch auf den Kindeswillen an. Grundsätzlich wird es so sein, dass Kinder vom Wechselmodell profitieren können, wenn die Eltern eine gute Kommunikationsform untereinander pflegen.
Der BGH hat entschieden, dass solange kein Wechselmodell vorliegt, wie die Betreuung nicht tatsächlich genau zu 50% geteilt wird. Dies führt bei Streitigkeiten oftmals zu Auseinandersetzungen, wem z.B. bei einer Abgabe des Kindes morgens vor der Schule und einem Wechsel des Kindes nach dem Schultag zum anderen Elternteil dieser Tag als Betreuungstag zuzusprechen ist. Ein echtes Wechselmodell nach dem BGH kann daher in der Regel nur bei einem strikten wochenweisen Wechsel angenommen werden, in allen anderen Fällen wird nach dem BGH die Barunterhaltspflicht desjenigen, bei dem sich das Kind z.B. nur zu 49% aufhält, im vollen Umfang fortbestehen. Ob es sich um ein echtes Wechselmodell handelt oder der Schwerpunkt (also mindestens 51%) der Betreuung bei einem Elternteil liegt, entscheidet das Gericht aufgrund des Sachvortrag der Beteiligten.
Rechtlich schwierig ist bereits die Anmeldung des Wohnsitzes des Kindes, da es nur einen 1. Wohnsitz geben kann. Vom Wohnsitz abhängig ist wiederum die Zahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse zahlt nur an einen einziges Berechtigten und teilt die Zahlung nie auf.
Es ist davon auszugehen, dass beim Wechselmodell beide Eltern Barunterhalt schulden. Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. Oftmals wird in diesen Fällen so entschieden, dass der Tabellenunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle anteilig von jedem Elternteil im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zu zahlen ist.
Volljährige Kinder haben in der Regel nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie eine Ausbildung absolvieren oder noch die Schule besuchen. Studierende haben in der Regel einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 930,00 € abzüglich des Kindergeldes. Dieser Unterhalt ist von den Eltern anteilig nach ihren Einkommen aufzubringen. Der Selbstbehalt der Eltern beträgt aktuell (Stand 2023) 1.650,00 €. Volljährige unverheiratete Kinder, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, werden unterhaltsrechtlich den minderjährigen gleichgestellt, der Selbstbehalt liegt daher bei nur 1.370,00 €.
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterschieden. Eine Unterhaltspflicht entsteht regelmäßig nur ab erfolgter Geltendmachung. Diese Geltendmachung enthält eine Aufforderung, Unterhalt zu zahlen oder Auskunft über das Einkommen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung zu erteilen.
Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der ehelichen Lebensstandard bleibt den Unterhaltsberechtigten also für eine gewisse Zeit erhalten. Der eheliche Lebensstandard ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesamteinkommen beider Eheleute. Hiervon abzuziehen sind gegebenenfalls Kreditraten und Kindesunterhalt. Von dem sogenannten bereinigten Einkommen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Differenz zu bilden und die Hälfte davon als Unterhalt zu zahlen (Halbteilungsgrundsatz).
Die Rechtsprechung belässt Berufstätigen jedoch einen regional differierenden Anteil als Erwerbsanreiz (1/7 oder 1/10).
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt ein völliges Getrenntleben der Eheleute voraus. Hierfür müssen nicht unbedingt verschiedene Haushalte bestehen.
Je nach den persönlichen Verhältnissen kann nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsbedürftigen entstehen. Waren die Eheleute nur sehr kurz verheiratet und liegen beengte wirtschaftliche Verhältnisse vor, kann die Erwerbsobliegenheit auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres einsetzen. Wann genau die Erwerbsobliegenheit einsetzt, obliegt letztlich dem Ermessen des Gerichts. Hierbei spielt die Dauer der Ehe, die Anzahl der betreuten Kinder, das Alter und der Gesundheitszustand der Unterhaltsbedürftigen und die allgemeinen Lebensumstände während der Ehe eine Rolle.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn Gründe nach § 1579 Nr. 2 –8 BGB vorliegen. Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Ein vereinbarter Unterhaltsverzicht ist damit unwirksam. Nur für die Vergangenheit ist ein Unterhaltsverzicht möglich.
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch nur dann in Betracht, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Scheidung. Entsteht eine Notlage erst Jahre nach der Scheidung, kommt ein Unterhaltsanspruch nur in Betracht, wenn gemeinsame minderjährige Kinder betreut werden. Bedurdtigkeit kann verschiedene Ursachen haben z. B.
Bei der Unterhaltsbemessung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 I BGB. Grundsätzlich ist jede Person für sich selbst verantwortlich. Dabei muss eine reale Beschäftigungschance bestehen.
Der BGH hat bereits im Jahre 1999 entschieden, dass eine Verpflichtung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt der Regelaltersrente grundsätzlich gegeben ist. Möchten Sie sich auf eine fehlende Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung berufen, sind Sie hierfür nachweispflichtig. Es reicht daher nicht aus, sich nur beim zuständigen Jobcenter arbeitslos zu melden. Sie müssen sich daher auf alle einschlägigen Zeitungsanzeigen bewerben und auch Initiativbewerbungen nachweisen. Der Nachweis für eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit trotz ausreichender Bewerbungsbemühungen ist sehr schwer zu führen. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass die Bewerbungsbemühungen ungefähr mit demselben Umfang betrieben werden müssen, die einer Vollbeschäftigung entsprechen. Dabei sind die jeweiligen Bewerbungsschreiben vorzulegen. Es ist vorzutragen, ob die Bewerbung aufgrund einer Annonce oder als Initiativbewerbung erfolgte. Zum Ergebnis der Bewerbung müssen Ausführungen erfolgen. Gelingt der Nachweis einer fehlenden Beschäftigungschance nicht, erfolgt in der Regel eine fiktives Einkommensberechnung.
Auch besteht der Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich immer dann, wenn eine Einkommensdifferenz vorliegt. Es müssen „ehebedingte Nachteile“ z.B. durch die Rollenverteilung der Ehe und dadurch beendeten Karriereverläufen eingetreten sein. Ausnahmen sind bei Ehen von langer Dauer zu machen, § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden.
Auch volljährige Kinder können ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein. Seit dem 1.01.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Kinder von pflegebedürftigen Eltern müssen erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro Unterhalt zahlen.
Liegt ein Unterhaltstitel, also eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich, eine notarielle Urkunde oder –im Falle von Kindesunterhalt- eine Urkunde des Jugendamtes über die Zahlung von Kindesunterhalt vor und haben sich die wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse der Beteiligten geändert, kann das Bedürfnis nach einer Abänderung des Unterhaltes bestehen. Dieses Bedürfnis kann auf beiden Seiten bestehen. Wenn hier keine EInigung erfolgt, ist ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar.
Vereinbarungen über den Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung müssen notariell beurkundet werden (soweit sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden). Nach Rechtskraft der Scheidung können Vereinbarungen zum Unterhalt auch ohne Beteiligung eines Notars geschlossen werden. Verzichtserklärungen in Bezug auf Unterhalt sind möglich. Abfindungsvereinbarungen sind ebenfalls möglich. Abgeschlossene Verträge können sittenwidrig und damit unwirksam sein. Ein sittenwidriger Vertrag ist per se unwirksam, ohne dass es eines Widerrufs oder anderer Erklärungen bedarf. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist möglich. Eine Anfechtungserklärung muss aber gemäß §§ 119, 120 BGB unverzüglich erfolgen. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt (Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist) ist nicht möglich. Auch ein Teilverzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich. Sofern die Beteiligten eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt getroffen haben, kann jederzeit überprüft werden, ob der vereinbarte Unterhalt dem gesetzlichen Unterhalt entspricht. Wurde weniger vereinbart, ist die Vereinbarung unwirksam. Auch zulasten von minderjährigen Kindern kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden.
Bis in die 70er Jahre galt im Scheidungsrecht das Verschuldungsprinzip. Obwohl dieses nicht mehr gilt, spielen Verschuldenstatbestände im Bereich der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach wie vor eine große Rolle. Die Verwirkungsvorschriften sind in den §§ 1579 ff. BGB geregelt. Diese gelten über § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Rechtfolge der Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist eine Versagung, Reduzierung oder zeitliche Befristung des Unterhaltes. Welche der genannten Folgen eintritt, entscheidet das Gericht im Einzelfall und übt dabei eigenes Ermessen aus.
Unterhaltsansprüche können wegen kurzer Ehedauer verwirkt sein. Die Ehedauer ist von der Zeit der standesamtlichen Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berechnen. Derzeit wird eine Ehe bis zu zwei Jahren in der Regel als kurz angesehen, ab drei Jahren in der Regel nicht mehr als kurz angesehen. Bei einer Ehedauer von unter zwei Jahren ist der Unterhaltsanspruch in der Regel verwirkt, auch wenn es gemeinsame Kinder gibt.
Seit dem Jahr 2007 sind Unterhaltsansprüche bei Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt. Was eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Hierzu existiert eine Vielzahl von Rechtsprechung. Hierbei wurde auch oftmals der Begriff der sogenannten sozioökonomischen Gemeinschaft verwendet. Diese kann auch dann bestehen, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Voraussetzung für ein eheähnliches Zusammensein mit der Folge der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist auch nicht, dass es sich um eine intime Beziehung handelt. Entscheidend ist, dass in der neuen Beziehung die Lebensverhältnisse so aufeinander eingestimmt sind dass erkennbar ist, dass beide für einander einstehen wollen. Unbeachtlich ist, ob überhaupt eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht. Eine feste Zeitgrenze, ab der die Gerichte eine verfestigte Lebensgemeinschaft annehmen und der Unterhaltsanspruch entfällt, gibt es nicht. Es kommt auch darauf an, wie sich das neue Zusammenleben gestaltet. Sind in der neuen Beziehung nach wenigen Monaten die Lebensverhältnisse in verfestigter Art und Weise aufeinander abgestimmt, in dem zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie erworben oder ein gemeinsames Kind geboren wird, so kann der Anspruch auf Unterhalt schon nach 16 Monaten verwirkt sein (s. OLG Köln, ff. 2005, 192). Im Regelfall werden von den Gerichten für die Verwirkung von Unterhalt Zeiträume von zwei bis drei Jahren angenommen. Der Verwirkungstatbestand liegt nicht vor, wenn nacheinander, jeweils für kürzere Zeiträume hinweg, Partnerschaften mit verschiedenen Partner*innen bestehen.
Ein weiterer Verwirkungstatbestand liegt vor, wenn es zu schweren Straftaten gekommen ist. Strafakten können im Wege des Urkundenbeweises Teil des familiengerichtlichen Verfahrens sein.
Der Unterhaltsanspruch erlischt auch dann, wenn die Unterhaltsberechtigten erneut heiraten, § 1586 BGB.
Weitere Verwirkungstatbestände ergeben sich aus § 1579 BGB. Eine quasi-Rückkehr zum alten Verschuldensprinzip ergibt sich aus § 1579 Nr. 7 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Verwirkung des Unterhaltes möglich, wenn die Unterhaltsberechtigten in schwerer Weise gegen die eheliche Treuepflicht verstoßen. Hier hat die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal des „mutwilligen Ausbrechens aus intakter Ehe“ entwickelt. Die Rechtsprechung dazu, was nach den Vorstellungen des BGH eine „intakte Ehe“ ist, ist möglicherweise lehrreich, überwiegend aber unfreiwillig komisch. Kritisiert wird an dieser Rechtsprechung auch häufig, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass eine Person aus der Ehe „ausbricht“, wenn diese doch intakt war.
Unterhaltsansprüche können auch verjähren. Rückständige Unterhaltsansprüche verjähren nach drei Jahren. Titulierte laufende Unterhaltsansprüche verjähren ebenfalls nach drei Jahren, soweit sie nach Rechtskraft der Entscheidung fällig wurden. Dies wissen viele nicht und glauben fälschlicherweise, der Unterhaltstitel sichere auch die künftigen Ansprüche für 30 Jahre. Die Verjährung des Unterhaltes beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch Verhandlungen ist die Verjährung gehemmt. Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltsanspruch erst ab dem Monat bestehen, in dem die Aufforderung zugegangen ist, Unterhalt zu zahlen oder zur Berechnung des Unterhaltes Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Aufforderungen jedoch auch Taten folgen müssen, damit keine Verwirkung einsetzen kann.
Unterhaltsberechtigte haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Sofern Unterhaltsverpflichtete keine Auskunft erteilen, kann dieser Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht und mit Zwangsgeldern oder Zwangshaft durchgesetzt werden.
Es besteht nicht nur die Pflicht, Auskunft zu erteilen, sondern auch, die Höhe der Auskünfte zu belegen, damit der Unterhalt berechnet werden kann. Dieser Auskunftsanspruch ist Teil des Unterhaltsanspruches und gerichtlich durchsetzbar.
Das kommentarlose Übersenden von Gehaltsnachweisen auf die Bitte, Auskunft über das Einkommen zu erteilen, stellt keine wirksame Auskunftserteilung dar. Denn die Einkommensauskunft ist eine Wissenserklärung mit dem Inhalt, bestimmte Einkünfte zu erzielen. Aus dem kommentarlosen Übersenden von Gehaltsnachweisen ergibt sich z.B. nicht, ob nicht noch weitere Einkünfte vorliegen. Eine korrekte Berechnung des Unterhaltes ist nicht möglich und ein gerichtlicher Auskunftsantrag notwendig.
Unterhaltsansprüche sollten außergerichtlich am besten schriftlich geltend gemacht werden. Für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren besteht Anwaltszwang.
Sofern Unterhaltsverpflichtete vorher Auskunft erteilt haben, können Unterhaltsberechtigte Zahlungsantrag stellen. Erteilen Unterhaltsverpflichtete keine Auskunft oder keine vollständige Auskunft, empfiehlt sich die Erhebung eines Stufenantrages. Dabei wird in der ersten Stufe Auskunft verlangt. Dieser Anspruch ist durch Zwangsgeld oder Zwangshaft durchsetzbar. Sodann kann innerhalb desselben Verfahrens in die Leistungsstufe übergegangen und der Unterhaltsanspruch beziffert werden.
Sie müssen sich unverzüglich anwaltlich vertreten lassen, da in gerichtlichen Unterhaltsverfahren Anwaltszwang herrscht und ab Zustellung des Unterhaltsantrages Fristen laufen. Beauftragen Sie keinen Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin und antworten auf den Unterhaltsantrag etwa selbst und erscheinen zum Gerichtstermin ebenfalls ohne anwaltliche Vertretung, muss das Gericht Sie so behandeln, als wenn niemand erschienen wäre und es ergeht ein Versäumnisbeschluss gegen Sie, sofern der Unterhaltsanspruch für das Gericht nachvollziehbar dargestellt wurde.
Zwar haben Sie dann noch die Möglichkeit, innerhalb der Einpruchsfrist anwaltliche Vertretung zu suchen und Einspruch gegen den Unterhaltstitel einzulegen. Es liegt jedoch erst einmal ein gegen Sie vorläufig vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, der zwangsweise, z.B. im Wege der Lohn- oder Kontopfändung, durchgesetzt werden kann.
Ob zu viel gezahlter Unterhalt zurück zu zahlen ist, ist davon abhängig, ob ein Hauptsachetitel oder „nur“ eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zum Unterhalt vorliegt.
Unterhaltsberechtigte haben in Notfällen die Möglichkeit, einen Unterhaltstitel im Wege der einstweiligen Anordnung zu erwirken. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erfolgt dann meist ohne vorherige mündliche Verhandlung allein aufgrund der Angaben im Antrag. Unterhaltsverpflichtete können gegen diese Eilentscheidungen kein Rechtsmittel einlegen, aber die Durchführung des Hauptsacheverfahrens beantragen oder selbst negativen Feststelungsantrag stellen. Der Antrag lautet dann gerichtlich festzustellen, dass der Unterhalt nicht zu zahlen ist. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, bleibt jedoch in den meisten Fällen die einstweilige Anordnung über die Höhe des Unterhaltes „in der Welt“. Hier hilgft ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Im Falle einer Hauptentscheidung, entfällt der Unterhaltsanspruch in der vormals titulierten Höhe erst mit Abänderung des Unterhaltstitels.
Liegt dagegen ein Unterhaltstitel aus einer einstweiligen Anordnung vor, kann Unterhalt zurückgefordert werden, wenn sich in dem anschließenden Verfahren ein geringerer Unterhaltsbetrag ergibt.
Unterhaltsberechtigte können sich aber darauf berufen, den Unterhalt verbraucht zu haben, wenn sie mit einer Rückzahlung nicht rechnen mussten.
Die Unterhaltshöhe richtet sich in der Regel nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das bereinigte Nettoeinkommen der Eheleute bestimmt die ehelichen Lebensverhältnisse. Von den Nettoeinkünften abzuziehen sind die berufsbedingten Aufwendungen, und zwar meist pauschal in Höhe von 5 % des monatlichen Nettoeinkommens. Ratenkredite sind gegebenenfalls abzuziehen.
Den Unterhaltsverpflichteten wird zusätzlich ein Erwerbstätigenbonus zugesprochen. Dies bedeutet Folgendes: Normalerweise gilt beim Unterhalt der Halbteilungsgrundsatz, also müsste die Differenz zwischen den beiden Einkünften hälftig geteilt werden. Der Erwerbstätigenbonus sieht vor, dass sich der Unterhaltsanspruch nicht nach der hälftigen Differenz berechnet, sondern ein gewisser Prozentsatz des eigenen Einkommens an der Teilung nicht teilnimmt, also unangetastet bleibt. Genau genommen weicht die Rechtsprechung damit sogar von den gesetzlichen Vorgaben der Unterhaltsgesetze und vom Halbteilungsgrundsatz ab.
Es besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss zu stellen. Der Unterhaltsvorschuss ist ausschließlich für Alleinerziehende vorgesehen.
Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. In der Regel besteht ab Volljährigkeit des Kindes nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet oder noch die Schule besucht.
In der Regel trifft die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Ist dieser Elternteil nicht leistungsfähig, können auch die Großeltern des Kindes für den Unterhalt in die Haftung genommen werden (Ersatzhaftung).
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind nicht miteinander identisch. Der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, ist nicht tituliert, wenn nur eine Vereinbarung/Entscheidung zum Trennungsunterhalt vorliegt. Für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung müssen Berechtigte ein neues gerichtliches Verfahren anstrengen, sofern die Unterhaltsverpflichteten nicht freiwillig einen Titel schaffen möchten.
Gehen Unterhaltsberechtigte eine neue Beziehung ein und ist diese neue Partnerschaft als verfestigte Lebensgemeinschaft zu bezeichnen, so kann der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt sein. In der Praxis kommt es daher häufig vor, dass in Unterhaltsverfahren falsche Angaben zur Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden.
Die Beweislast für das Vorhandensein einer neuen Beziehung tragen die Unterhaltszahlenden.
Haben die Eheleute eine vertragliche Unterhaltsveränderung abgeschlossen, besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine derartige Informationspflicht im Hinblick auf die sogenannte vertragliche Treuepflicht. Eine derartige Verpflichtung kann sich also z.B nach Abschluss eines gerichtlichen Umgangsvergleiches ergeben.
Erfolgte die Festlegung des Unterhaltes hingegen in einer gerichtlichen Entscheidung, besteht nur in Ausnahmefällen eine Verpflichtung, geänderte Lebensverhältnisse ungefragt mitzuteilen. Eine Offenbahrungspflicht entsteht erst dann, wenn durch die Veränderung der Unterhaltsanspruch erloschen ist oder sich grundlegend verändert.
Von den Gerichten wird überwiegend angenommen, dass ein unterhaltsverpflichteter Elternteil verpflichtet sein kann, ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Dies wird angenommen, wenn die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten ihn an der Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhaltes hindern. Wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist, können Darlehensraten somit nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.
Was viele Menschen nicht wissen, ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht erlischt, sondern in gewisser Höhe auf die Erben übergeht.
Dies ist nicht richtig. Ein Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind besteht in der Regel nur, wenn das Kind die Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Im Übrigen hat das Kind die Verpflichtung, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Gerichte akzeptieren einen Wechsel des Studiengangs in der Regel bis zum 2. oder 3. Semester. Die Ausbildung ist im Übrigen zielstrebig und mit Leistungswillen zu absolvieren. Auf Verlangen sind hierfür Nachweise vorzulegen.
Ein Unterhaltsanspruch besteht im Normalfall für die Dauer der Regelstudienzeit. Ein Ausbildungswechsel stört den Unterhaltsanspruch nicht, wenn er dem zahlenden Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist.
Auch wenn sich durch die Inanspruchnahme von Bafög Schulden ergeben, sind Studierende verpflichtet, Bafög-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Denn sie sind verpflichtet, ihre Eltern zu entlasten.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt, also der Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, kann Bestandteil des Scheidungsverfahrens sein. Beide Verfahren zusammenzuziehen empfiehlt sich schon allein aus Kostengründen. Zwar erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung. Die entstehenden Gebühren sind jedoch insgesamt geringer als die Gebühren von zwei separaten Anträgen (Scheidung und Unterhalt).
Der Trennungsunterhalt, also der Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, kann keine Folgesache sein. Hier ist ein separates Unterhaltsverfahren zu führen, für das auch Anwaltszwang besteht.
Kindesunterhalt kann auch Folgesache der Scheidung sein. Das Gericht kann dann jedoch nur über die Unterhaltszahlungen entscheiden, die ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen sind.
Wenn Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten, sollte immer überlegt werden, ob Unterhaltsanträge als Folgesache geltend zu machen sind. Es kann sein, dass das Gericht für einen separaten Unterhaltsantrag keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Prüfen Sie also frühzeitig, ob Sie nach der Scheidung Unterhalt beanspruchen möchten.
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