Was ist eigentlich Pferderecht?
„Pferderecht“ gibt es eigentlich auch gar nicht, denn Pferde werden im Kaufrecht nach wie vor wie Sachen behandelt. Es gelten also im Pferderecht dieselben Regeln wie beim An- und Verkauf von Waren jeglicher Art. Trotzdem gibt es einige spezifische Besonderheiten, z.B. die Frage, wann handelt es sich um ein „gebrauchtes“, wann um ein „neues“ Pferd.
Hinweise zur Corona-Krise
Aufgrund der Corona Krise gibt es eine große Verunsicherung zur Frage, ob Höfe vorrübergehend zu schließen sind und ob das Reiten grundsätzlich noch erlaubt ist.
Dabei ist sind jeweils sowohl die von der Bundesregierung erlassenen Regelungen als auch die individuellen landesrechtlichen Verordnungen zu beachten.
Eine gute Übersicht zu Fragen zum Thema “Reitsport in der Corona Krise” findet sich auf der Seite der FN.
https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus
Eine Übersicht der jeweils in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen findet sich hier:
https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/uebersicht-covid19vo-der-laender/
Zu beachten ist, dass die landesrechtlichen Regelungen gerade in Berlin teilweise mißverständlich und ungenau sind.
Zusammenfassend ist den Regelungen folgendes zu entnehmen:
Schließung des Hofes
Sportanlagen sind zu schließen. Hierzu gehören auch Pensionsställe.
Zugang zum eigenen Pferd erhält der Eigentümer nur, wenn er dieses abholen kann, ohne die Sportanlage zu betreten oder wenn das Tierwohl dies zwingend erfordert. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Aufsuchen des Pferdes dem Tierwohl und nicht dem Wohl des Menschen (Freizeitgestaltung, Sport) dienen muss. Für das Tierwohl ist die Anreise des Eigentümers nur dann zwingend erforderlich, wenn dieser eine Versorgungs- oder Betreuungsleistung erbringen muss, die der Hofbetreiber nicht erfüllen kann.
Versorgung meint unmittelbare Handlungen am Pferd, zB Hufpflege, Führen aus dem Stall auf den Paddock, Füttern, Tränken etc.
Betreuung meint wohl die tägliche Kontrolle des Wohlbefindens, die Wartung des Paddocks und der Weide etc.
Kontaktverbot
Aufgrund des bestehenden Kontaktverbotes (s. u.a. Verordnungen in Berlin und Brandenburg) sind öffentliche und nicht öffentliche Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen verboten. Jede landesrechtliche Verordnung ist etwas anders formuliert. Für Menschen, die ihren Wohnsitz in Berlin haben, heißt es, diese “haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten”.
Sodann ist ein Ausnahmenkatalog geregelt. In Betracht kommen für Reiter die Ausnahmevorschriften “Sport und Bewegung an der frischen Luft” und “Versorgung und Betreuung von Tieren”.
“Versorgung und Betreuung von Tieren”
Die Versorgung und Betreuung von Pferden erfordert es, dass ihre essentiellen Grundbedürfnisse (Futter, Wasser, Licht, Bewegung, Kontakt zu Artgenossen) erfüllt werden. Diese Bedürfnisse sind erfüllt, wenn der Hofbetreiber sie ohne Hilfe des Eigentümers erfüllen kann.
Zur Versorgung und Betreuung ist das Reiten nicht erforderlich, denn das Pferd benötigt keinen Reiter.
Die professionelle Hufpflege und tierärztliche Behandlungen einschließlich verordneter Medikamentengabe sowie die tägliche Kontrolle des Wohlbefindens sind zur Versorgung zwingend erforderlich.
Der Bewegungsdrang des Pferdes erfordert es nicht, dass es geritten wird, sondern dass es sich auf einer ausreichend großen Fläche im Freien mit Artgenossen bewegen kann. Diese Voraussetzung sollte in jedem Stall unabhängig von der Corona Krise gegeben sein.
“Sport und Bewegung an der frischen Luft”
Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Ausritt für den Menschen als sportliche Betätigung anzusehen ist. Dies hängt von der individuellen Gestaltung ab und dürfte im Zweifel nicht überprüfbar sein.
Problematisch sind aber jedenfalls zwei Dinge: Zum einen müssen die meisten Menschen mit dem Auto zum Pferdestall reisen. Das Autofahren ist keine sportliche Betätigung und auch nicht erforderlich, um sich grundsätzlich sportlich zu betätigen. Es ist davon auszugehen, dass mit sportlicher Betätigung im Sinne der Verordnung die Betätigung in der Nähe des Wohnortes oder der Arbeitsstätte gemeint ist.
Das Reiten des in einem Pensionsstall untergestellten Pferdes oder eines nicht direkt “hinter dem Haus” untergebrachten Pferdes ist daher unzulässig.
Zu beachten ist, sollten Sie dennoch reiten, dass grundsätzlich die Regeln der Gefahrenvermeidung einzuhalten sind, d.h. es sollte niemand allein ausreiten. Bei der Begleitung sind wiederum die Regeln des Kontaktverbotes und die Abstandsregeln einzuhalten.
Ich empfehle ferner, das Posten von aktuellen Bildern bei Facebeook, Instagram etc, die Sie beim Reiten zeigen, zu unterlassen.
Niemand weiß, wie lange diese neuen Regelungen gelten werden.
Häufige Irrtümer im Pferderecht
“Ich habe ja ein Umtauschsrecht”
Das Gesetz kennt kein grundsätzliches „Umtauschrecht“ des Käufers, es sei denn, man hat dies vertraglich ausdrücklich vereinbart.
“Das lässt sich nicht mehr so gut reiten/ Das Pferd ist krank geworden”
Der Verkäufer kann nicht grundsätzlich dafür haftbar gemacht werden, wenn sich das Pferd innerhalb von zwei Jahren in der Rittigkeit verschlechtert oder krank wird.
Der Verkäufer haftet nicht grundsätzlich immer dann, wenn das Pferd nach Übergabe nicht mehr wie erwartet „funktioniert“. Meistens hat der Käufer das Pferd vor dem Kauf Probe geritten. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss daher der Käufer beweisen, dass das Pferd von Anfang an Rittigkeitsmängel hatte. Hat er das Pferd gar nicht getestet, dürfte ein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis vorliegen
“Wenn das Pferd durch die AKU fällt, muss der Verkäufer diese bezahlen”
Die Rechnung für die Ankaufsuntersuchung (AKU) zahlt nicht der Verkäufer, wenn sie schlecht ausfällt und ansonsten der Käufer. Zahlen muss der Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung, also meistens der Käufer. Natürlich kann man auch hier etwas anderen vereinbaren.
“Das Pferd gehört demjenigen, der die Eigentumsurkunde hat”
Der Besitzer der Eigentumsurkunde ist nicht automatisch der Eigentümer des Pferdes. Richtig ist, dass gemäß 1004 BGB im Zweifel der Besitzer des Pferdes der Eigentümer ist. Der Besitzer ist derjenige, der sozusagen den tatsächlichen Zugriff auf das Pferd hat.
Beschaffenheitsvereinbarungen im Pferderecht
Ob ein Anspruch des Käufers besteht hängt davon ab, was ihm überhaupt versprochen wurde.
Hat das Pferd einen so genannten „Sachmangel“?
Die gesetzliche Definition des Sachmangels lautet:
§ 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Oftmals wurde aber im Vertrag keine Beschaffenheit vereinbart.
Hier kann z.B. die Beschreibung in der Verkaufsanzeige Hinweise liefern bzw. die Eigenschaften können aus den üblichen Eigenschaften bei Pferden dieses Alters, dieses Preises, dieser Rasse abgeleitet werden.
Die entscheidende Frage bei allen Streitigkeiten lautet also: Lag der Fehler schon bei Gefahrenübergang (also „von Anfang an“) vor?
Ist eine Veranlagung zu einer Erkrankung schon ein Mangel?
Die Frage ist auch oftmals, ob die Veranlagung einer Krankheit bereits einen Mangel darstellt. Dies ist nach derzeitiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn der Ausbruch der Erkrankung nahezu feststeht. „Übliche Beschaffenheit“ heißt nämlich nach der Rechtsprechung nicht, dass das Pferd in jeder Hinsicht der Idealnorm entspricht. Die Frage lautet also: Wie viele Pferde einer Vergleichsgruppe haben diese Disposition? Hierzu gibt es z.B. im Bereich der Röntgenklassen Untersuchungen.
Tipps für die Vertragsgestaltung im Pferderecht
Käufer: Pferd so genau wie möglich beschreiben, Kaufanzeigen aus dem Internet oder aus Zeitschriften aufbewahren
Verkäufer: negative Beschaffenheitsmerkmale im Vertrag festhalten, auf an der Wahrheit doch eher vorbeigehende oder bewusst stark beschönigende Formulierungen in der Werbung verzichten
Welche Rechte hat der Käufer, wenn ein Mangel besteht?
Es kommt bei Streitigkeiten im Wesentlichen darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde. Wenn der Vertrag nur mündlich abgeschlossen wurde, hat der Käufer somit in der Regel Beweisprobleme. Ein schriftlicher Vertrag kann aber auch unwirksame Klauseln enthalten, insbesondere wenn der Verkäufer berufsmäßiger Pferdehändler ist und der Käufer eine „Privatperson“.
Unwirksame Vertragsklauseln im Pferderecht
Beispiele für unwirksame Vertragsklauseln bei gewerblichem Handeln des Verkäufers sind ein pauschaler Haftungsausschluss oder die Verkürzung der gesetzlichen Verjährung. Die gesetzliche Verjährung der Mängelansprüche beträgt normalerweise zwei Jahre ab Ablieferung, bei arglistigem Verschweigen drei Jahre. Diese kann ein Pferdehändler oder Züchter, der an einen Privatmenschen verkauft, nur bei „gebrauchten Sachen“ auf ein Jahr verkürzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. entschieden, dass ein sechs Monate altes Saugfohlen noch „neu“ ist.
Wenn Sie feststellen, dass das von Ihnen gekauftes Pferd Mängel aufweist, stehen Ihnen gem. § 437 BGB folgende Sachmängelansprüche zu:
Nachbesserung im Pferderecht
Seit der Schuldrechtsreform muss dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist eingeräumt werden. Erst nach Scheitern des Nacherfüllungsanspruchs stehen dem Käufer die übrigen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt oder Minderung) zu.
Dem Verkäufer stehen zwei Nachbesserungsversuche (z.B. Behandlungsversuche in einer Tierklinik) zu.
Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er den gesamten hiermit verbundenen Aufwand, insbesondere die Transportkosten, Tierarztkosten etc. übernehmen.
Minderung im Pferderecht
Der Käufer hat die Wahl zwischen Rücktritt oder Minderung.
Minderung bedeutet, der gezahlte Preis ist herabzusetzen in dem Verhältnis, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Es ist also nicht so, dass der Verkäufer dem Käufer bei der Minderung die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem tatsächlichen Marktpreis zurückzahlen muss. Der Grund hierfür ist Folgender: Hat der Käufer einen günstigen Preis vereinbart, also ein „Schnäppchen“ gemacht, würde er benachteiligt werden, wenn der gezahlte Preis ohnehin schon unter dem Wert eines Pferdes ohne Mangel liegt. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe.
Rücktritt im Pferderecht
Im Falle des Rücktritts sind die Parteien verpflichtet, sich die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erheblicher Sachmangel vorliegt (nicht erheblich: Klopphengst, leichte Allergien etc).
Voraussetzung ist ferner, dass die Nacherfüllung unmöglich ist, der Verkäufer diese verweigert hat oder der zweite Versuch fehlgeschlagen ist.
Achtung: Der Rücktritt muss erklärt werden!
Beim erfolgten Rücktritt hat der Verkäufer die Kosten des Käufers zu erstatten (Futter, Pensionskosten, Tierarzt, Wurmkuren).
Der Käufer muss sich die so genannten „Nutzungen“ anrechnen lassen ( z.B. den Mietwert des Pferdes).
Fohlen und Decktaxen sind herauszugeben.
Schadensersatz im Pferderecht
Der Anspruch kommt z.B. in Betracht, wenn ein krankes Tier gesunde Tiere des Käufers angesteckt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Verkäufer den Mangel des verkauften Tieres kannte oder ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Voraussetzung für diesen Anspruch ist also, dass der Verkäufer den Fehler „zu verantworten“ haben muss.
Hier gibt es zwei Regulierungsmöglichkeiten: den „kleinen Schadensersatz“: der Käufer behält das Pferd und erhält einen finanziellen Ausgleich für den Mangel, berechnet nach den Kosten, die die Mangelbeseitigung kostet (z.B. aufwändiger Beritt) oder den „großen Schadensersatz“: Rückgabe des Pferdes + Ersatz sämtlicher Schäden (Rückzahlung Kaufpreis plus Zinsen, Unterbringungskosten, Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzpferdes).
Daneben gibt es weitere Ansprüche, z.B. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen(Kastration, AKU, maßgeschneiderter Sattel).
Beweislast für den Mangel
Die Grundregel lautet: Treten innerhalb einer zweijährigen Frist nach Übergabe des Pferdes an den Käufer Mängel auf, muss der Verkäufer die Kosten für die Beseitigung der Mängel übernehmen, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Mängel bereits beim Kauf vorgelegen haben und er diese Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte.
Haftungsausschlüsse im Pferderecht
Vertraglich können Privatleute die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf eingeschränkten oder sogar ausschließen.
Handelt es sich beim Verkäufer jedoch um einen Unternehmer, so kann er gem. § 475 I 1 BGB die Sachmängelhaftung (mit Ausnahme des Schadensersatzes) nicht ausschließen. Die berühmte Klausel “gekauft wie gesehen” ist dann unwirksam.
Bei gebrauchten Sachen – und als solche werden Pferde rechtlich behandelt – kann der Unternehmer die Sachmängelhaftung jedoch auf ein Jahr beschränken.
Liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor (Verkäufer handelt gewerblich) gilt eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate. Dies bedeutet:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so ist zu vermuten, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war, § 476 BGB. Die Folge ist: Der Käufer muss nur beweisen, dass das Pferd einen Mangel hat und sich dieser innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat.
Sommerekzemfall des BGH
Ausnahmen zu dieser Regel sind in der berühmten Sommerekzem-Entscheidung des BGH festgelegt worden: Wenn es in der Natur der Krankheit liegt, dass diese jederzeit ausbrechen kann und der Zeitpunkt des Ausbruchs somit nicht festgelegt werden kann, ist eine andere Lösung denkbar.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass das Sommerekzem nicht dazugehört, da es keine versteckte Krankheit sei (aber: Ateminfekt, Borreliose, Lahmheit, Spat, Koppen, Weben, Rittigkeit).
Die Folge ist: der Verkäufer muss beweisen, dass das Pferd das Ekzem zZt. der Übergabe noch nicht hatte (Blutbild, Zeugen), wenn das Ekzem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt.
Haftung bei Reitunfällen
Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Schäden haftet.
Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht hat. Tierhalter ist meistens der Eigentümer.
Etwas anderes gilt dann, wenn ein Pferd den Schaden verursacht hat, das Erwerbszwecken dient und bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Trainer Reitschüler sich selbst überlässt oder sich durch Handygespräche ablenken lässt.