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Pferderecht

Was ist eigentlich Pferderecht?

„Pferderecht“ gibt es eigentlich auch gar nicht, denn Pferde werden im Kaufrecht nach wie vor wie Sachen behandelt. Es gelten also im Pferderecht dieselben Regeln wie beim An- und Verkauf von Waren jeglicher Art. Trotzdem gibt es einige spezifische Besonderheiten, z.B. die Frage, wann handelt es sich um ein „gebrauchtes“, wann um ein „neues“ Pferd.

Häufige Irrtümer im Pferderecht

“Ich habe ja ein Umtauschsrecht”

Das Gesetz kennt kein grundsätzliches „Umtauschrecht“ des Käufers, es sei denn, man hat dies vertraglich ausdrücklich vereinbart.

“Das lässt sich nicht mehr so gut reiten/ Das Pferd ist krank geworden”

Der Verkäufer kann nicht grundsätzlich dafür haftbar gemacht werden, wenn sich das Pferd innerhalb von zwei Jahren in der Rittigkeit verschlechtert oder krank wird.

Der Verkäufer haftet nicht grundsätzlich immer dann, wenn das Pferd nach Übergabe nicht mehr wie erwartet „funktioniert“. Meistens hat der Käufer das Pferd vor dem Kauf Probe geritten. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss daher der Käufer beweisen, dass das Pferd von Anfang an Rittigkeitsmängel hatte. Hat er das Pferd gar nicht getestet, dürfte ein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis vorliegen

“Wenn das Pferd durch die AKU fällt, muss der Verkäufer diese bezahlen”

Die Rechnung für die Ankaufsuntersuchung (AKU) zahlt nicht der Verkäufer, wenn sie schlecht ausfällt und ansonsten der Käufer. Zahlen muss der Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung, also meistens der Käufer. Natürlich kann man auch hier etwas anderen vereinbaren.

“Das Pferd gehört demjenigen, der die Eigentumsurkunde hat”

Der Besitzer der Eigentumsurkunde ist nicht automatisch der Eigentümer des Pferdes. Richtig ist, dass gemäß 1004 BGB im Zweifel der Besitzer des Pferdes der Eigentümer ist. Der Besitzer ist derjenige, der sozusagen den tatsächlichen Zugriff auf das Pferd hat.

Beschaffenheitsvereinbarungen im Pferderecht

Ob ein Anspruch des Käufers besteht hängt davon ab, was ihm überhaupt versprochen wurde.

Hat das Pferd einen so genannten „Sachmangel“?

Die gesetzliche Definition des Sachmangels lautet:

§ 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Oftmals wurde aber im Vertrag keine Beschaffenheit vereinbart.

Hier kann z.B. die Beschreibung in der Verkaufsanzeige Hinweise liefern bzw. die Eigenschaften können aus den üblichen Eigenschaften bei Pferden dieses Alters, dieses Preises, dieser Rasse abgeleitet werden.

Die entscheidende Frage bei allen Streitigkeiten lautet also: Lag der Fehler schon bei Gefahrenübergang (also „von Anfang an“) vor?

Ist eine Veranlagung zu einer Erkrankung schon ein Mangel?

Die Frage ist auch oftmals, ob die Veranlagung einer Krankheit bereits einen Mangel darstellt. Dies ist nach derzeitiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn der Ausbruch der Erkrankung nahezu feststeht. „Übliche Beschaffenheit“ heißt nämlich nach der Rechtsprechung nicht, dass das Pferd in jeder Hinsicht der Idealnorm entspricht. Die Frage lautet also: Wie viele Pferde einer Vergleichsgruppe haben diese Disposition? Hierzu gibt es z.B. im Bereich der Röntgenklassen Untersuchungen.

Tipps für die Vertragsgestaltung im Pferderecht

Käufer: Pferd so genau wie möglich beschreiben, Kaufanzeigen aus dem Internet oder aus Zeitschriften aufbewahren

Verkäufer: negative Beschaffenheitsmerkmale im Vertrag festhalten, auf an der Wahrheit doch eher vorbeigehende oder bewusst stark beschönigende Formulierungen in der Werbung verzichten

Welche Rechte hat der Käufer, wenn ein Mangel besteht?

Es kommt bei Streitigkeiten im Wesentlichen darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde. Wenn der Vertrag nur mündlich abgeschlossen wurde, hat der Käufer somit in der Regel Beweisprobleme. Ein schriftlicher Vertrag kann aber auch unwirksame Klauseln enthalten, insbesondere wenn der Verkäufer berufsmäßiger Pferdehändler ist und der Käufer eine „Privatperson“.

Unwirksame Vertragsklauseln im Pferderecht

Beispiele für unwirksame Vertragsklauseln bei gewerblichem Handeln des Verkäufers sind ein pauschaler Haftungsausschluss oder die Verkürzung der gesetzlichen Verjährung. Die gesetzliche Verjährung der Mängelansprüche beträgt normalerweise zwei Jahre ab Ablieferung, bei arglistigem Verschweigen drei Jahre. Diese kann ein Pferdehändler oder Züchter, der an einen Privatmenschen verkauft, nur bei „gebrauchten Sachen“ auf ein Jahr verkürzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. entschieden, dass ein sechs Monate altes Saugfohlen noch „neu“ ist.

Wenn Sie feststellen, dass das von Ihnen gekauftes Pferd Mängel aufweist, stehen Ihnen gem. § 437 BGB folgende Sachmängelansprüche zu:

Nachbesserung im Pferderecht

Seit der Schuldrechtsreform muss dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist eingeräumt werden. Erst nach Scheitern des Nacherfüllungsanspruchs stehen dem Käufer die übrigen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt oder Minderung) zu.
Dem Verkäufer stehen zwei Nachbesserungsversuche (z.B. Behandlungsversuche in einer Tierklinik) zu.

Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er den gesamten hiermit verbundenen Aufwand, insbesondere die Transportkosten, Tierarztkosten etc. übernehmen.

Minderung im Pferderecht

Der Käufer hat die Wahl zwischen Rücktritt oder Minderung.

Minderung bedeutet, der gezahlte Preis ist herabzusetzen in dem Verhältnis, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Es ist also nicht so, dass der Verkäufer dem Käufer bei der Minderung die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem tatsächlichen Marktpreis zurückzahlen muss. Der Grund hierfür ist Folgender: Hat der Käufer einen günstigen Preis vereinbart, also ein „Schnäppchen“ gemacht, würde er benachteiligt werden, wenn der gezahlte Preis ohnehin schon unter dem Wert eines Pferdes ohne Mangel liegt. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe.

Rücktritt im Pferderecht

Im Falle des Rücktritts sind die Parteien verpflichtet, sich die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erheblicher Sachmangel vorliegt (nicht erheblich: Klopphengst, leichte Allergien etc).

Voraussetzung ist ferner, dass die Nacherfüllung unmöglich ist, der Verkäufer diese verweigert hat oder der zweite Versuch fehlgeschlagen ist.

Achtung: Der Rücktritt muss erklärt werden!

Beim erfolgten Rücktritt hat der Verkäufer die Kosten des Käufers zu erstatten (Futter, Pensionskosten, Tierarzt, Wurmkuren).

Der Käufer muss sich die so genannten  „Nutzungen“ anrechnen lassen ( z.B. den Mietwert des Pferdes).

Fohlen und Decktaxen sind herauszugeben.

Schadensersatz im Pferderecht

Der Anspruch kommt z.B. in Betracht, wenn ein krankes Tier gesunde Tiere des Käufers angesteckt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Verkäufer den Mangel des verkauften Tieres kannte oder ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Voraussetzung für diesen Anspruch ist also, dass der Verkäufer den Fehler „zu verantworten“ haben muss.

Hier gibt es zwei Regulierungsmöglichkeiten: den „kleinen Schadensersatz“: der Käufer behält das Pferd und erhält einen finanziellen Ausgleich für den Mangel, berechnet nach den Kosten, die die Mangelbeseitigung kostet (z.B. aufwändiger Beritt) oder den „großen Schadensersatz“: Rückgabe des Pferdes + Ersatz sämtlicher Schäden (Rückzahlung Kaufpreis plus Zinsen, Unterbringungskosten, Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzpferdes).

Daneben gibt es weitere Ansprüche, z.B. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen(Kastration, AKU, maßgeschneiderter Sattel).

Beweislast für den Mangel

Die Grundregel lautet: Treten innerhalb einer zweijährigen Frist nach Übergabe des Pferdes an den Käufer Mängel auf, muss der Verkäufer die Kosten für die Beseitigung der Mängel übernehmen, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Mängel bereits beim Kauf vorgelegen haben und er diese Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte.

Haftungsausschlüsse im Pferderecht

Vertraglich können Privatleute die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf eingeschränkten oder sogar ausschließen.

Handelt es sich beim Verkäufer jedoch um einen Unternehmer, so kann er gem. § 475 I 1 BGB die Sachmängelhaftung (mit Ausnahme des Schadensersatzes) nicht ausschließen. Die berühmte Klausel “gekauft wie gesehen” ist dann unwirksam.
Bei gebrauchten Sachen – und als solche werden Pferde rechtlich behandelt – kann der Unternehmer die Sachmängelhaftung jedoch auf ein Jahr beschränken.

Liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor (Verkäufer handelt gewerblich) gilt eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate. Dies bedeutet:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so ist zu vermuten, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war, § 476 BGB. Die Folge ist: Der Käufer muss nur beweisen, dass das Pferd einen Mangel hat und sich dieser innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat.

Sommerekzemfall des BGH

Ausnahmen zu dieser Regel sind in der berühmten Sommerekzem-Entscheidung des BGH festgelegt worden: Wenn es in der Natur der Krankheit liegt, dass diese jederzeit ausbrechen kann und der Zeitpunkt des Ausbruchs  somit nicht festgelegt werden kann, ist eine andere Lösung denkbar.

Der BGH hat jedoch entschieden, dass das Sommerekzem nicht dazugehört, da es keine versteckte Krankheit sei (aber: Ateminfekt, Borreliose, Lahmheit, Spat, Koppen, Weben, Rittigkeit).

Die Folge ist: der Verkäufer muss beweisen, dass das Pferd das Ekzem zZt. der Übergabe noch nicht hatte (Blutbild, Zeugen), wenn das Ekzem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt.

Haftung bei Reitunfällen

Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Schäden haftet.

Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht hat. Tierhalter ist meistens der Eigentümer.

Etwas anderes gilt dann, wenn ein Pferd den Schaden verursacht hat, das Erwerbszwecken dient  und bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Trainer Reitschüler sich selbst überlässt oder sich durch Handygespräche ablenken lässt.

Notariat in Berlin Spandau

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