Ehevertrag in Berlin-Spandau: Notarielle Beratung und Beurkundung

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Notarieller Ehevertrag- Das Wichtigste auf einen Blick:

Formpflicht: Ein Ehevertrag ist nach § 1410 BGB zwingend notarformbedürftig.

Zeitpunkt: Der Abschluss ist jederzeit möglich – sowohl vor als auch nach der Hochzeit.

Zweck: Individuelle rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen für die Ehe sowie für den Fall einer Trennung oder Scheidung festlegen

Neutralität: Als Notarin in Spandau vertrete ich nicht einseitig, sondern gestalte eine ausgewogene Vereinbarung für beide Partner.

Ich gestalte als Notarin in Berlin sowohl Ihren vorsorgenden Ehevertrag als auch einen Vertrag, mit denen Sie Ihre Ehe beenden wollen. Damit schaffen Sie Klarheit und beugen künftigen Streitigkeiten vor. Im Gegensatz zur anwaltlichen Vertretung sorge ich als Notarin für eine unparteiische Beratung beider Ehegatten. Als Notarin stelle ich sicher, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird und der Vertrag einer späteren richterlichen Inhaltskontrolle standhält. Typische Regelungsinhalte in unserer Spandauer Kanzlei sind der Ausschluss oder die Modifikation des gesetzlichen Güterstandes sowie maßgeschneiderte Unterhaltsvereinbarungen.

Wenn Sie einen Ehevertrag oder eine Trennungs-/ Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen wollen, senden Sie uns gern das passende Formular:

Inhaltsübersicht

Brauche ich wirklich einen Ehevertrag?

Antwort in Kürze: Ein Ehevertrag ist z.B. immer dann sinnvoll, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht zu Ihrer Lebenssituation passt, wie etwa Selbständigen oder großen Vermögensunterschieden oder zu erwartenden Erbschaften/Schenkungen.

Einen vorsorgenden Ehevertrag empfinden viele Eheleute immer noch als Tabu- die Diskussion über die Folgen einer möglichen Scheidung vor der Hochzeit ist auch etwas unromantisch. Tatsache ist allerdings, dass ca. jede 3. Ehe geschieden wird. Die Diskussion über die Folgen der Scheidung ist unter getrennt lebenden Eheleuten wesentlich schwieriger. Die Kompromissbereitschft ist naturgemäß geringer ausgeprägt. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, einen Ehevertrag bei mir als Notarin in Berlin am Anfang oder vor der Ehe abzuschließen.

Aber auch im Trennungsfall ist eine notarielle Vereinbarung kostengünstiger als jahrelanges prozessieren und bietet Ihnen die Rechtssicherheit, die Sie für Ihren Start in Ihren neuen Lebensabschnitt benötigen.

Was kann im Ehevertrag geregelt werden?

Antwort in Kürze: Im Ehevertrag können Sie den Güterstand modifizieren, Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung staffeln oder begrenzen sowie den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausschließen oder anpassen.

Das Gesetz ermöglicht maximale Gestaltungsfreiheit, solange kein Partner sittenwidrig benachteiligt wird. Typische Regelungen in einem Ehevertrag betreffen die Vereinbarung einer modifizierten Zugewingemeinschaft. Hierbei bleibt das Vermögen getrennt, im Todesfall greifen jedoch steuerliche Vorteile. Auch die Absicherung von Immobilien oder Unternehmen wird hier rechtssicher fixiert.

Ich nehme mir Zeit, um Ihre Ziele und Vorstellungen ausführlich zu erörtern. Denn nichts ist ärgerlicher, als hastig einen Ehevertrag abzuschließen, von dem man nur die Hälfte verstanden hat und der dann, wenn es darauf ankommt, mehr Probleme schafft als zur Lösung beizutragen.

Hierbei kommt mir meine langjährige Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht in Berlin zugute. I

Kann ein Ehevertrag später für unwirksam erklärt werden?

Antwort in Kürze: Ja, ein Ehevertrag kann vom Familiengericht für unwirksam oder sittenwidrig erklärt werden, wenn er eine Partei evident einseitig benachteiligt oder unter unzulässigem Druck zustande kam.

Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle der Familiengerichte. Das Gericht kann einen Ehevertrag für sittenwidrig und damit unwirksam erklären. Der Vertrag kann von Anfang an unwirksam gewesen oder unwirksam geworden sein, z.B weil die Ehe anders gelebt wurde als geplant. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn geplant war, dass beide Eheleute berufstätig sind und dies dann aber während der Ehe, z.B aufgrund von Kinderbetreuung doch nicht der Fall war.

Dabei hat die Rechtsprechung eine Rangfolge entwickelt, welche Unterhaltstatbestände zum engen Kernbereich der Scheidungsfolgen gehören und bei welchen Unterhaltstabeständen Verzichtserklärungen eher möglich sind. Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames minderjähriges Kind unterliegt den strengsten Anforderungen und ist zu vermeiden.

Als unparteiische Notarin ist es meine gesetzliche Kernaufgabe, genau diese Unwirksamkeit zu verhindern. Ich führe eine strikte Inhalts- und Ausübungskontrolle durch. Wir passen den Vertrag so an, dass er auch nach vielen Ehejahren und veränderten Lebensumständen (wie der Geburt von Kindern) einer gerichtlichen Prüfung standhält.

Welche Fragen stellt die Notarin vor der Beurkundung eines Ehevertrags?

Antwort in Kürze: Vor der Beurkundung prüft die Notarin die aktuellen Vermögenswerte, die Einkommensverhältnisse, die geplante Lebens- und Familienplanung sowie die individuellen Vorsorgeziele beider Partner.

Für die Vorbereitung des Entwurfs in unserem Notariat in Berlin-Spandau nutzen Mandanten idealerweise unser Online-Stammdatenblatt für Eheverträge. Wichtige Eckpunkte sind: Bestehen Immobilien? Sind Unternehmen im Spiel? Wie soll die Betreuung künftiger Kinder aufgeteilt werden?

Sie erhalten daher von mir als Notarin immer einen Entwurf des Ehevertrages vorab übersandt.

Welche Vereinbarungen können nach einer Trennung getroffen werden?

Antwort in Kürze: Nach einer Trennung können Ehepartner offene Fragen zu Unterhalt, Hausrat, Immobilieneigentum, Vermögensteilung und Rentenansprüchen in Form einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Diese Vereinbarung ist im Grunde ein Ehevertrag, der nach dem Scheitern der Ehe geschlossen wird. Die notarielle Beurkundung in Spandau stellt sicher, dass alle Vereinbarungen bindend und sofort vollstreckbar sind. Dadurch wird das anschließende Gerichtsverfahren beschleunigt und die Scheidungskosten massiv gesenkt.

Kann der Unterhalt unter Ehegatten im Ehevertrag ausgeschlossen werden?

Antwort in Kürze: Ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts ist vertraglich möglich, allerdings rechtlich unwirksam, wenn dadurch ein Partner (z.B. wegen Kinderbetreuung oder Krankheit) anangemessen benachteiligt würde.

Unter Eheleuten sieht das Gesetz verschiedene Unterhaltstabestände vor:

-Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB, Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB und Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB.

-Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 BGB.

-Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt.

-Aufstockungs- ( § 1573 Abs. 2 BGB) und Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB).

Mit einem Ehevertrag können Sie sämtliche Unterhaltstatbestände oder einzelne ausschließen.

Wie können Unterhaltsvereinbarungen im Ehevertrag oder bei Scheidung gestaltet werden

Antwort in Kürze: Unterhaltsvereinbarungen können im Ehevertrag oder bei einer Scheidung flexibel durch Befristungen, feste Höchstgrenzen (Caps), den vollständigen Verzicht oder die Vereinbarung von Pauschalzahlungen gestaltet werden.

Das Gesetz lässt den Parteien hier viel Spielraum, um den nachehelichen Unterhalt an das individuelle Lebensmodell anzupassen. Als Notarin in Berlin-Spandau gestalte ich diese Klauseln so, dass sie für beide Seiten kalkulierbar sind. Ein vollständiger Verzicht wird dabei immer an strenge Bedingungen geknüpft, damit kein Partner im Falle von Kinderbetreuung oder Krankheit ungesichert bleibt.

Kann der Kindesunterhalt im Ehevertrag geregelt werden?

Antwort in Kürze: Ja, Sie können sich in Ihrem Ehevertrag auch über den zu zahlenden Kindesunterhalt verständigen.

Bei einem Residenzmodell ist in der Regel der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebene Unterhalt zu zahlen, den ich als Notarin im Ehevertrag dann auch idealerweise in dynamischer Form beurkunde. Das bedeutet, dass sich die Unterhaltshöhe dem Alter des Kindes und den Erhöhungen der Tabelle automatisch anpasst. Die Einkommenshöhe benenne ich dabei in der Regel im Ehevertrag, um spätere Abänderungen zu vereinfachen.

Beim Wechselmodell können bei unterschiedlich hohen Einkünften Vereinbarungen zu Zahlungen und auch Vereinbarungen zur Aufteilung des Kindergeldes getroffen werden.

Die Vereinbarung eines Verzichtes auf Kindesunterhalt im Ehevertrag ist unzulässig.

Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist sinnvollerweise ebenfalls zu beurkunden, damit ein vollstreckbarer Titel entsteht. Nur ein vollstreckbarer Titel vermeidet weitere gerichtliche Verfahren.

Welche Regelungen zum Güterstand können im Ehevertrag getroffen werden?

Antwort in Kürze: Ehepartner können im Notariat die Gütertrennung, Gütergemeinschaft, die Wahl-Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren sowie Immobilien gezielt vom Vermögensausgleich ausschließen.

Der Güterstand bestimmt die Frage, welche vermögensrechtlichen Ansprüche aus einer Scheidung oder im Todesfall resultieren können.

Deutsche Gerichte wenden in Bezug auf den Güterstand das Recht des Staates an, in dem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Diese Regelung gilt für Ehen bzw. Partnerschaften, die die Eheleute am und ab dem 29.01.2019 eingegangen sind.

Etwas anderes gilt, wenn Sie eine Rechtswahl vereinbaren. Eheleute haben ab dem 29.01.2019 die Möglichkeit der Wahl des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. In Deutschland bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung.

Für „Altehen“ gilt folgendes: Wenn die Eheleute bei Eheschließung demselben Staat angehörten, unterliegen sie gemäß Artikel 14 EGBGB alter Fassung dem Güterrecht dieses Staates. In einer gemischtnationalen Ehe ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Ist deutsches Recht anwendbar und besteht kein Ehevertrag, leben die Eheleute im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wie funktioniert die Zugewinngemeinschaft bei Ehe und Scheidung?

Antwort in Kürze: Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist, das während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnene Vermögen bei Auflösung der Ehe  zu gleichen Teilen zu verteilen.

Trotzdem bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und es entsteht kein gemeinsames Eigentum.

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Beginn des Güterstandes, also meistens der Tag der standesamtlichen Hochzeit. Stichtag für das Endvermögen ist in der Regel der Tag, an dem der gegnerischen Seite der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde.

Schenkungen und Erbschaften sind dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, wenn sie während der Ehe erfolgten. Ein Zugewinn kann sich daraus also nur ergeben, wenn die Erbschaft, z.B ein Haus, im Endvermögen einen höheren Wert hat als bei Anfall der Erbschaft.

Das Anfangsvermögen ist mit dem Lebenshaltungsindex zu multiplizieren, um die beiden Werte vergleichbar zu machen.

Hier finden Sie den Indexrechner des Statistischen Bundesamtes. Wählen Sie „Schwellenwertberechnung“ und „Verbraucherpreisindex“.

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Internetprogramm.html

Der Ausgleich des Zugewinns ist steuerfrei. Daher kann dieser Güterstand steuerlich sinnvoll zu Vermögensübertragungen eingesetzt werden. Mehrfache Wechsel des Güterstandes („Güterstandsschaukel“) sind möglich.

In diesem Güterstand beträgt der Erbteil der Ehepartner*innen, sofern keine Ausschlagung erfolgt, neben Kindern insgesamt 1/2, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Kann die Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag angepasst werden?

Antwort in Kürze: Ja, Sie können die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag modifizieren und z.B bestimmte Vermögenswerte aus dem Ausgleich ausschließen (z.B. Betriebsvermögen, Immobilien).

Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bei Trennung/Scheidung nicht durchgeführt werden soll, aber im Fall des Todes die Möglichkeit bestehen soll, den Zugewinnausgleich zu wählen. Wenn die Ehe durch Tod endet, soll damit die Möglichkeit, Steuervorteile zu nutzen, erhalten bleiben. Denn der Zugewinnausgleich ist auch im Todesfall steuerfrei.

Was bedeutet Gütertrennung?

Antwort in Kürze: Jeder Ehegatte behält das, was er vor der Ehe bereits in seinem Vermögen hatte und das, was er während der Ehe dazugewonnen hat, ohne das ein Ausgleich stattfindet.

Aber auch der Güterstand der Gütertrennung weist Nachteile auf. So steht den Eheleuten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung oder bei Todesfall zu. Es besteht die Gefahrt, dass Steuervorteile (s.o.) verloren gehen.

Bei vereinbarter Gütertrennung beträgt das gesetzliche Erbrecht der Kinder bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei Kindern 1/4 je Kind.

Was ist die Gütergemeinschaft?

Antwort in Kürze: Wesentliches Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass bei Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte Vermögen beider Eheleute Gemeinschaftsvermögen wird (sog. Gesamtgut). Hierzu zählt auch das Vermögen, das beide Ehegatten erst während der Ehe erwirtschaften.

Neben dem Gesamtgut können die Ehepartner auch „Sondergut“ besitzen. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. Nießbrauchsrechte).

Zudem können im Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände auch bei einer verheirateten Person als Alleineigentum vorbehalten sein (sog. Vorbehaltsgut).

Vorteil oder Nachteil der Gütergemeinschaft ist damit, dass das Gesamtgut von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet wird und den Eheleuten die Hälfte des Vermögens zusteht.

Ein Nachteil der Gütergemeinschaft liegt darin, dass die Eheleute auch für die einseitig aufgenommenen Schulden haften.

Was ist die Wahl-Gütergemeinschaft?

Antwort in Kürze: Es handelt sich um eine Zugewinngemeinschaft, bei der Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun der Eigentümer*innen eintreten, jedoch keinen Zugewinn darstellen. 

Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt, kann aber ehevertraglich vereinbart werden.

Bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, den Güterstand durch Ehevertrag zu ändern, stehe ich Ihnen als Notarin gern zur Verfügung.

Wie funktioniert die Güterstandsschaukel beim Ehevertrag?

Antwort in Kürze: Die Güterstandsschaukel ist ein rechtliches Verfahren, bei dem Ehepartner durch einen notariellen Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln, um Vermögen steuerfrei auf den anderen Partner zu übertragen, und später wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Dieses steuerliche Gestaltungsmodell nutzt eine Besonderheit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (§ 5 ErbStG): Der Ausgleich des realen Zugewinns während der Ehe ist komplett steuerfrei – und zwar unabhängig von den normalen Schenkungsfreibeträgen.

Der Ablauf in meinem Notariat in Berlin-Spandau umfasst drei Schritte:

  1. Beurkundung der Gütertrennung: Die Ehepartner beenden per Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft. Der Partner, der in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt den rechnerischen Zugewinnausgleich (z. B. durch Geld oder die Übertragung einer Immobilie) steuerfrei an den anderen aus.
  2. Die Schaukel: Das Vermögen ist nun rechtssicher und ohne Belastung durch Schenkungsteuer neu verteilt.
  3. Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft: Später vereinbaren die Partner in einem weiteren Termin in unserer Spandauer Kanzlei wieder den gesetzlichen Güterstand, damit im späteren Erbfall erneut die steuerlichen Privilegien der Zugewinngemeinschaft greifen.

Interessant ist die Güterstandsschaukel also für Eheleute, denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zur Vermögensübertragung nicht ausreicht.

Auch bei Übertragung auf die Kinder kann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein, um die Freibeträge zu verdoppeln. Durch die Gütertandsschaukel wird das Vermögen auf beide Eheleute verteilt. Jedem Kind können damit anstatt 400.000 € alle 10 Jahre 800.000 € (400.000,00 € von jedem Elternteil) steuerfrei übertragen werden.

Auch die Höhe von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher oder vorehelicher Kinder können Sie mit der Güterstandsschaukel beeinflussen, da es sich hierbei um keine Schenkung handelt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§2325 BGB) führen könnte.

Der BFH hat die Rechtmäigkeit der Güterstandsschaukel ausdrücklich bestätigt (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02).

Als Notarin empfehle ich dennoch, zwischen dem 1. und dem 2. Ehevertrag eine so genannte  „Schamfrist“ von sechs Monaten verstreichen zu lassen.

Kann der Kindesunterhalt im Ehevertrag geregelt werden?

Antwort in Kürze: Sie können sich in Ihrem Ehevertrag auch über den zu zahlenden Kindesunterhalt verständigen.

Bei einem Residenzmodell ist in der Regel der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebene Unterhalt zu zahlen, den ich als Notarin im Ehevertrag dann auch idealerweise in dynamischer Form beurkunde. Das bedeutet, dass sich die Unterhaltshöhe dem Alter des Kindes und den Erhöhungen der Tabelle automatisch anpasst. Die Einkommenshöhe benenne ich dabei in der Regel im Ehevertrag, um spätere Abänderungen zu vereinfachen.

Beim Wechselmodell können bei unterschiedlich hohen Einkünften Vereinbarungen zu Zahlungen und auch Vereinbarungen zur Aufteilung des Kindergeldes getroffen werden.

Die Vereinbarung eines Verzichtes auf Kindesunterhalt im Ehevertrag ist unzulässig.

Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist sinnvollerweise ebenfalls zu beurkunden, damit ein vollstreckbarer Titel entsteht. Nur ein vollstreckbarer Titel vermeidet weitere gerichtliche Verfahren.

Welche Regelungen zum Güterstand können im Ehevertrag getroffen werden?

Antwort in Kürze: Ehepartner können im Notariat die Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren sowie Immobilien gezielt vom Vermögensausgleich ausschließen.

Der Güterstand bestimmt die Frage, welche vermögensrechtlichen Ansprüche aus einer Scheidung oder im Todesfall resultieren können.

Deutsche Gerichte wenden in Bezug auf den Güterstand das Recht des Staates an, in dem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Diese Regelung gilt für Ehen bzw. Partnerschaften, die die Eheleute am und ab dem 29.01.2019 eingegangen sind.

Etwas anderes gilt, wenn Sie eine Rechtswahl vereinbaren. Eheleute haben ab dem 29.01.2019 die Möglichkeit der Wahl des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. In Deutschland bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung.

Für „Altehen“ gilt folgendes: Wenn die Eheleute bei Eheschließung demselben Staat angehörten, unterliegen sie gemäß Artikel 14 EGBGB alter Fassung dem Güterrecht dieses Staates. In einer gemischtnationalen Ehe ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Ist deutsches Recht anwendbar und besteht kein Ehevertrag, leben die Eheleute im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wie funktioniert die Zugewinngemeinschaft bei Ehe und Scheidung?

Antwort in Kürze: Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist, das während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnene Vermögen bei Auflösung der Ehe gerecht zu teilen. Trotzdem bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und es entsteht kein gemeinsames Eigentum.

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Beginn des Güterstandes, also meistens der Tag der standesamtlichen Hochzeit. Stichtag für das Endvermögen ist in der Regel der Tag, an dem der gegnerischen Seite der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde.

Schenkungen und Erbschaften sind dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, wenn sie während der Ehe erfolgten. Ein Zugewinn kann sich daraus also nur ergeben, wenn die Erbschaft, z.B ein Haus, im Endvermögen einen höheren Wert hat als bei Anfall der Erbschaft.

Das Anfangsvermögen ist mit dem Lebenshaltungsindex zu multiplizieren, um die beiden Werte vergleichbar zu machen.

Hier finden Sie den Indexrechner des Statistischen Bundesamtes. Wählen Sie „Schwellenwertberechnung“ und „Verbraucherpreisindex“.

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Internetprogramm.html

Der Ausgleich des Zugewinns ist steuerfrei. Daher kann dieser Güterstand steuerlich sinnvoll zu Vermögensübertragungen eingesetzt werden. Mehrfache Wechsel des Güterstandes („Güterstandsschaukel“) sind möglich.

In diesem Güterstand beträgt der Erbteil der Ehepartner*innen, sofern keine Ausschlagung erfolgt, neben Kindern insgesamt 1/2, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Kann die Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag angepasst werden?

Antwort in Kürze: Sie können die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag modifizieren und z.B bestimmte Vermögenswerte aus dem Ausgleich ausschließen (z.B. Betriebsvermögen, Immobilien).

Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bei Trennung/Scheidung nicht durchgeführt werden soll, aber im Fall des Todes die Möglichkeit bestehen soll, den Zugewinnausgleich zu wählen. Wenn die Ehe durch Tod endet, soll damit die Möglichkeit, Steuervorteile zu nutzen, erhalten bleiben. Denn der Zugewinnausgleich ist auch im Todesfall steuerfrei.

Was bedeutet Gütertrennung?

Antwort in Kürze: Jeder Ehegatte behält das, was er vor der Ehe bereits in seinem Vermögen hatte und das, was er während der Ehe dazugewonnen hat.

Aber auch der Güterstand der Gütertrennung weist Nachteile auf. So steht den Eheleuten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung oder bei Todesfall zu. Es besteht die Gefahrt, dass Steuervorteile (s.o.) verloren gehen.

Bei vereinbarter Gütertrennung beträgt das gesetzliche Erbrecht der Kinder bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei Kindern 1/4 je Kind.

Was ist die Gütergemeinschaft?

Antwort in Kürze: Als weiterer Güterstand kommt die Gütergemeinschaft in Betracht. Wesentliches Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass bei Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte Vermögen beider Eheleute Gemeinschaftsvermögen wird (sog. Gesamtgut). Hierzu zählt auch das Vermögen, das beide Ehegatten erst während der Ehe erwirtschaften.

Neben dem Gesamtgut können die Ehepartner auch „Sondergut“ besitzen. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. Nießbrauchsrechte).

Zudem können im Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände auch bei einer verheirateten Person als Alleineigentum vorbehalten sein (sog. Vorbehaltsgut).

Vorteil oder Nachteil der Gütergemeinschaft ist damit, dass das Gesamtgut von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet wird und den Eheleuten die Hälfte des Vermögens zusteht.

Ein Nachteil der Gütergemeinschaft liegt darin, dass die Eheleute auch für die einseitig aufgenommenen Schulden haften.

Was ist die Wahl-Gütergemeinschaft?

Antwort in Kürze: Bei diesem Güterstand handelt sich dann grundsätzlich um eine Zugewinngemeinschaft, allerdings sind Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun der Eigentümer*innen eintreten, vom Ausgleich ausgeschlossen.

Das ist bei der normalen Zugewinngemeinschaft anders.

Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt, kann aber ehevertraglich vereinbart werden.

Bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, den Güterstand durch Ehevertrag zu ändern, stehe ich Ihnen als Notarin gern zur Verfügung.

Wie funktioniert die Güterstandsschaukel beim Ehevertrag?

Antwort in Kürze: Die Güterstandsschaukel ist ein rechtliches Verfahren, bei dem Ehepartner durch einen notariellen Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln, um Vermögen steuerfrei auf den anderen Partner zu übertragen, und später wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Dieses steuerliche Gestaltungsmodell nutzt eine Besonderheit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (§ 5 ErbStG): Der Ausgleich des realen Zugewinns während der Ehe ist komplett steuerfrei – und zwar unabhängig von den normalen Schenkungsfreibeträgen.

Der Ablauf in meinem Notariat in Berlin-Spandau umfasst drei Schritte:

  1. Beurkundung der Gütertrennung: Die Ehepartner beenden per Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft. Der Partner, der in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt den rechnerischen Zugewinnausgleich (z. B. durch Geld oder die Übertragung einer Immobilie) steuerfrei an den anderen aus.
  2. Die Schaukel: Das Vermögen ist nun rechtssicher und ohne Belastung durch Schenkungsteuer neu verteilt.
  3. Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft: Nach einer logischen Schamfrist vereinbaren die Partner in einem weiteren Termin in unserer Spandauer Kanzlei wieder den gesetzlichen Güterstand, damit im späteren Erbfall erneut die steuerlichen Privilegien der Zugewinngemeinschaft greifen.

Hierdurch übertragen Eheleute einander steueroptimiert Vermögenswerte. Denn der Ausgleich des Zugewinns, der ja bei der 1. Urkunde erfolgt, ist gemäß §5 II ErbStG steuerfrei. Hingegen gilt für Schenkungen ein Steuerfreibetrag unter Eheleuten von 500.000,00 €.

Interessant ist die Güterstandsschaukel also für Eheleute, denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zur Vermögensübertragung nicht ausreicht.

Auch bei Übertragung auf die Kinder kann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein, um die Freibeträge zu verdoppeln. Durch die Gütertandsschaukel wird das Vermögen auf beide Eheleute verteilt. Jedem Kind können damit anstatt 400.000 € alle 10 Jahre 800.000 € (400.000,00 € von jedem Elternteil) steuerfrei übertragen werden.

Auch die Höhe von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher oder vorehelicher Kinder können Sie mit der Güterstandsschaukel beeinflussen, da es sich hierbei um keine Schenkung handelt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§2325 BGB) führen könnte.

Der BFH hat die Rechtmäigkeit der Güterstandsschaukel ausdrücklich bestätigt (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02).

Als Notarin empfehle ich dennoch, zwischen dem 1. und dem 2. Ehevertrag eine so genannte  „Schamfrist“ von sechs Monaten verstreichen zu lassen.

Kann Spekulationssteuer, Grunderwerbssteuer und Schenkungssteuer vermieden werden?

Antwort in Kürze: Ja, bei einer Vermögensübertragung unter Ehegatten lassen sich Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Spekulationssteuer vollständig vermeiden, wenn die Übertragung im Rahmen einer notariell beurkundeten Güterstandsschaukel als gesetzlicher Zugewinnausgleich erfolgt.

Das deutsche Steuerrecht bietet Ehepaaren immense rechtliche Privilegien, um Immobilien oder Betriebsvermögen komplett steuerfrei auf den Partner zu übertragen. In meinem Notariat in Berlin-Spandau setze ich diese Dreifach-Steuerbefreiung über maßgeschneiderte Eheverträge rechtssicher für Sie um: 

1. Schenkungsteuer vermeiden via § 5 Abs. 2 ErbStG
Schenkungen unter Eheleuten unterliegen ab einem Freibetrag von 500.000 € der Steuerpflicht. Wird das Vermögen jedoch nicht als Schenkung, sondern als gesetzlicher Zugewinnausgleich übertragen, greift eine unbegrenzte Steuerbefreiung. Selbst Millionenvermögen wechseln so ohne einen einzigen Cent Schenkungsteuer den Besitzer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Modell ausdrücklich als legal bestätigt. 

Antwort in Kürze: Nein, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer zwischen Ehegatten ist völlig unabhängig davon, wie die Immobilie genutzt wird. Sie gilt auch für vermietete Objekte oder Gewerbegrundstücke.

In der Praxis wird die Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 4 GrEStG) oft mit den strengen Eigennutzungsregeln der Erbschaftsteuer verwechselt.

Wenn Sie im Rahmen einer vertraglichen Güterstandsschaukel im Notariat Berlin-Spandau Vermögen oder Immobilienanteile auf Ihren Ehegatten übertragen, fällt dafür generell keine Grunderwerbsteuer an – ganz gleich, ob Sie selbst darin wohnen oder das Objekt vermieten. [2. Muss ich in der Immobilie wohnen, um die Grunderwerbsteuer zu sparen?

3. Spekulationssteuer vermeiden (Achtung: Aktuelles BFH-Urteil)
Wichtiger Hinweis Ihrer Notarin in Spandau: Wer eine Immobilie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist überträgt, riskiert normalerweise Einkommensteuer auf den Wertzuwachs (Spekulationssteuer). Der BFH hat im Jahr 2025 (Az. IX R 4/23) klargestellt, dass die bloße Hingabe von Sachwerten (dort: GmbH-Anteile) anstelle von Geld als Steuerfalle -nämlich als entgeltliches Veräußerungsgeschäft- wirken kann, wenn die Verträge fehlerhaft aufgesetzt sind. 

Um die Spekulationssteuer sicher zu vermeiden, modifizieren wir Ihren Güterstand im Vorfeld so, dass die Sachwertübertragung von Anfang an steuerneutral ausgestaltet ist. 

Welche Regelungen zu den Darlehen sind möglich?

Antwort in Kürze: Wird eine gemeinsam kreditfinanzierte Immobilie auf einen Ehegatten allein übertragen, bleibt der andere Partner gegenüber der Bank weiterhin voll haftbar, sofern die Bank ihn nicht explizit aus der Haftung entlässt. Im Notarvertrag müssen daher zwingend die Schuldhaftentlassung, die Freistellung im Innenverhältnis sowie der Ausgleich des übernommenen Kreditanteils geregelt werden, sofern die Bank die Haftentlassung des übertragenden Ehegatten verweigert.

Üblicherweise haben beide Eheleute den Darlehensvertrag unterschrieben. Vor Abschluss des Ehevertrages empfehle ich als Notarin daher, im Vorfeld einer geplanten Übertragung mit der Bank zu besprechen, ob und unter welchen Bedingungen die Bank den Übertragenden aus dem Darlehensvertrag entlässt. Dies folgt nämlich keineswegs automatisch aus der vorgenommenen Übertragung. Es ist auch meine Aufgabe als Notarin darauf zu achten, dass Sie nicht im Ehevertrag Ihre Sicherheit (die Immobilie) hergeben, aber weiterhin voll für das Darlehen haften.

Ist die Bank nicht bereit, den Darlehensvertrag nur mit dem künftigen Alleineigentümer/ der künftigen Alleineigentümerin fortzusetzen, sollte zumindest eine Vereinbarung darüber erfolgen, dass der Übertragende im Innenverhältnis der Eheleute nicht mehr haftet. Auch können Sie vereinbaren, dass der Immobilienanteil zurückzuübertragen ist, wenn der Übertragende jemals von der Bank in Anspruch genommen werden sollte. Dieser Rückübertragungsanspruch kann durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Wie kann der Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt werden?

Antwort in Kürze: Der gesetzliche Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag oder bei einer Scheidung vollständig ausgeschlossen, beschränkt oder durch alternative Altersvorsorgemodelle (z. B. Immobilienübertragung) kompensiert werden.

Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche genau 50/50 geteilt.

Der Versorgungsvergleich wird bei fehlendem Ehevertrag im Falle einer Scheidung durchgeführt, es sei denn, beide Eheleute sind anwaltlich vertreten und verzichten vor dem Gericht darauf. Auch wenn beide Eheleute nicht die deutsche Staatsangehötigkeit haben oder weniger als drei Jahre verheiratet werden, erfolgt ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag.

Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann im Ehevertrag verzichtet werden. Auch können Vereinbarungen durch Verrechnungen vorgenommen werden. Hierbei können entweder Renten- und Pensionsanwartschaften miteinander verrechnet werden.

Es kann günstiger sein, die eigenen Anwartschaften zu behalten, als halbe Anwartschaften in anderen Versorgungträgern zu erhalten:

So werden die Anrechte  von Landesbeamten geteilt, indem der Teilungsbetrag in die Deutsche Rentenversicherung überführt wird. Das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ist niedriger. Die Versorgungen der Beamten sind in der Vergangenheit stärker gestiegen als die der gesetzlichen Rentner. Der Beamte verliert in Höhe des Ausgleichswertes in der Regel seine Dienstunfähigkeitsabsicherung. Insbesondere bei Landesbeamten oder Landesbeamtinnen empfehle ich als Notarin  daher, eine Vereinbarung im Ehevertrag zu treffen.

Auch kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich die „Bezahlung“ z.B für die Übertragung einer Immobilie oder eines Miteigentumanteils an der ehelichen Immobilie darstellen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen der Überprüfung durch das Scheidungsgericht. Sie können sittenwidrig und somit unwirksam sein, z.B. wenn absehbar ist, dass der Verzicht zulasten der Staatskasse erfolgt. Dies ist der Fall, wenn absehbar ist, dass der Verzichtende also später Sozialleistungen beantragen muss.

Wenn Sie einen Ehevertrag oder eine Trennungs-/ Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen wollen, senden Sie uns gern das passende Formular:  » Online-Formulare anzeigen

Klare Verhältnisse sind oft das beste. Wenn die Ehe in die Brüche geht, besteht oftmals kein Interesse, weiterhin gemeinsam eine Immobilie zu halten.