Notarin Ehevertrag

»
Notarin Ehevertrag

Notarin Ehevertrag in Berlin

Ich gestalte als Notarin in Berlin sowohl Ihren vorsorgenden Ehevertrag als auch Verträge, mit denen Sie Ihre Ehe beenden wollen. Letztere werden auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt.

Wenn Sie einen Ehevertrag oder eine Trennungs-/ Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen wollen, senden Sie uns gern das passende Formular:
» Online-Formulare anzeigen

Einen vorsorgenden Ehevertrag empfinden viele Eheleute immer noch als Tabu- die Diskussion über die Folgen einer möglichen Scheidung vor der Hochzeit ist auch etwas unromantisch. Tatsache ist allerdings, dass ca. jede 3. Ehe geschieden wird. Die Diskussion über die Folgen der Scheidung ist unter getrennt lebenden Eheleuten wesentlich schwieriger. Die Kompromissbereitschft ist naturgemäß geringer ausgeprägt. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, einen Ehevertrag bei mir als Notarin in Berlin am Anfang oder vor der Ehe abzuschließen.

Aber auch im Trennungsfall ist eine notarielle Vereinbarung kostengünstiger als jahrelanges prozessieren und bietet Ihnen die Rechtssicherheit, die Sie für Ihren Start in Ihren neuen Lebensabschnitt benötigen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten in einem Ehevertrag zum Unterhalt, zum Vermögensausgleich und anderen mit der Ehe zusammenhängenden Rechtsfragen besprechen Sie mit mir als Notarin umfassend. Ich nehme mir Zeit, um Ihre Ziele und Vorstellungen ausführlich zu erörtern. Denn nichts ist ärgerlicher, als hastig einen Ehevertrag abzuschließen, von dem man nur die Hälfte verstanden hat und der dann, wenn es darauf ankommt, mehr Probleme schafft als zur Lösung beizutragen.

Hierbei kommt mir meine langjährige Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht in Berlin zugute. Ich habe schon einige Eheverträge vorgelegt bekommen, die wesentliche Aspekte nicht geregelt haben oder mißverständliche Formulierungen enthielten. Im schlimmsten Fall hat der Notar oder die Notarin mögliche künftige Entwicklungen schlichtweg nicht bedacht. Ein Beispiel hierfür ist die so genannte Unternehmerehe. Hier wird ein Ehepartner oftmals vom Vermögenszufluss ferngehalten (Gütertrennung, Ausschluss des Ehegattenunterhaltes), ohne dass geregelt wird, was mit den Rentenansprüchen geschehen soll. Diese werden nämlich bei einer Scheidung geteilt. Oft hat der Ehepartner, der unternehmerisch tätig war oder ist, keine oder nur geringfügige gesetzliche Rentenansprüche erworben. Hierzu muss es bei einem Verzicht auf sonstige Vermögensansprüche im Ehevertrag eine Regelung geben!

Die Rechtsprechung zu sittenwidrigen Eheverträgen ist lang und komplex. Ohne akkurate Kenntnisse der Notarin oder des Notars hierzu lässt sich ein dauerhaft wirksamer Ehevertrag nicht gestalten.

Mit einem Ehevertrag eröffnen sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, und zwar vor und nach der Eheschließung und auch bei intakter Ehe, z.B durch Wechsel der Güterstände. Dadurch können Sie Vermögenswerte steuerfrei übertragen und Freibeträge besser ausnutzen.

Oftmals beinhaltet ein Scheidungsfolgenvertrag auch, eine Lösung für die gemeinsame Immobilie und damit im Zusammenhang stehende Darlehen zu finden.

Wie bei allen anderen Beurkundungen auch bin ich als Notarin neutral und berate keinen Beteiligten einseitig. Dies schließt es auch aus, dass ich für Sie einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunde, wenn ich Sie vorher anwaltlich beraten oder vertreten habe.

Sittenwidrige Gestaltungen

Eheverträge sind unwirksam, wenn der Ehevertrag die Interessen eines Ehepartners in unangemessener Art und Weise benachteiligt und für den Verzicht zur Regelung ehebedingter Nachteile kein Ausgleich besteht. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle der Familiengerichte. Das Gericht kann einen Ehevertrag für sittenwidrig und damit unwirksam erklären. Der Vertrag kann von Anfang an unwirksam gewesen oder unwirksam geworden sein, z.B weil die Ehe anders gelebt wurde als geplant. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn geplant war, dass beide Eheleute berufstätig sind und dies dann aber während der Ehe, z.B aufgrund von Kinderbetreuung doch nicht der Fall war.

Eine unzumutbare Lastenverteilung ist dabei nach der Rechtsprechung umso eher gegeben, je mehr die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Dabei hat die Rechtsprechung eine Rangfolge entwickelt, welche Unterhaltstatbestände zum engen Kernbereich der Scheidungsfolgen gehören und bei welchen Unterhaltstabeständen Verzichtserklärungen eher möglich sind. Die Reihenfolge entspricht der Reihenfolge, in der oben die Unterhaltstatbestände aufgelistet sind. Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames minderjähriges Kind unterliegt daher den strengsten Anforderungen und ist eigentlich zu vermeiden.

Eine Vereinbarung kann auch wegen Unwissenheit oder Unerfahrenheit eines Beteiligten unwirksam sein, z.B. bei unterschiedlich guten Kenntnissen der deutschen Sprache.

Diese Grundsätze beachte ich als Notarin bei der Gestaltung Ihres Ehevertrages. Durch regelmäßige Fortbildungen und die Lektüre der einschlägigen Veröffentlichungen stelle ich sicher, dass Ihr Vertrag den aktuellen Anforderungen entspricht.

Bei der Beurkundung Ihres Ehevertrages ist mir eine ruhige Atmossphäre in unseren schönen Räumlichkeiten in Berlin-Spandau besonders wichtig. Die notwendige ruhige Atmosspäre ist nicht gegeben, wenn Zeitdruck besteht. Also richte ich mir ausreichend Zeit ein, um auch Fragen noch beantworten zu können.

Beurkundung des Ehevertrages vor der Ehe oder vor einer Trennung

Bei der Beurkundung eines Ehevertrages richte ich als Notarin immer ein strenges Augenmerk darauf, dass der Ehevertrag den Anforderungen der Rechtsprechung an wirksame Eheverträge entspricht. Denn ein unwirksamer Ehevertrag hilft niemanden.

Deshalb frage ich im Vorgespräch nach dem geplanten „Ehemodell“: Wie ist die beiderseitige Einkommens- und Vermögenssituation? Besteht ein Kinderwunsch? Wie soll der Nachwuchs betreut werden und ab welchem Alter des/ der Kinder wird der betreuende Elternteil voraussichtlich wieder arbeiten? Was soll gelten, wenn bei junger Ehe derzeit kein Kinderwunsch besteht, dies sich aber im Verlauf der Ehe ändert? Handelt es sich um eine „junge Ehe“ zweier nicht vermögender Berufsanfänger oder sind beide Eheleute bereits wirtschaftlich abgesichert ?

Auch überzeuge ich mich davon, dass beide Eheleute verstehen, welche Konsequenzen ihre Vereinbarungen haben. Beide Eheleute müssen die Möglichkeit haben, den Vertragstext rechtzeitig vor der Beurkundung zur Kenntnis zu nehmen. Sie erhalten daher von mir als Notarin immer einen Entwurf des Ehevertrages vorab übersandt.

Vereinbarungen, die nach einer Trennung erfolgen

Hier steht im Gegensatz zu vorsorgenden Eheverträgen in der Regel fest, welche Unterhaltstatbestände und Ansprüche bestehen könnten, auch wenn die Höhe womöglich streitig ist. Aber auch hier gilt, dass ich als Notarin im Interesse einer wirksamen Urkunde keinen Verzicht auf jegliche Ansprüche beurkunden darf, wenn bedeutende Ansprüche bestehen und keine Kompensation erfolgt.

Notarin Ehevertrag- Ehegattenunterhalt

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht gegenüber bestimmten nahen Verwandten oder Ehepartner*innen.

Die Unterhaltshöhe hängt von den unterhaltsrelevanten Einkünften der Eheleute ab.

Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören Einnahmen aus allen sieben Einkommens­arten des Einkommenssteuergesetzes. Dies sind Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbe­betrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung- und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Die Unterhaltshöhe richtet sich natürlich nach dem Einkommen der aktuellen Steuerklasse. Wenn Sie die Steuerklasse gerade geändert haben, können Sie hier Ihr Nettoeinkommen berechnen lassen:

https://www.bmf-steuerrechner.de/

Unterhalt bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Bei den Einkünften aus nichtselbststän­diger Tätigkeit ist in der Regel ein Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 Monaten zu bilden. So werden auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfasst. Einmalige Zahlungen, wie Jubiläumszuweisungen oder Gra­tifikationen, können je nach Höhe auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sein. Steuererstattungen sind für die Unterhaltsberechnung dem Einkommen hinzuzurechnen und durch Vorlage des Steuerbescheides zu belegen.

Unterhalt bei Einkommen aus selbständiger Arbeit

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist für die Unterhaltsberechnung in der Regel auf einen längeren Zeitraum ab­zustellen. Meist ist das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre relevant.

Unterhalt bei Einkommen aus Vermietung

Bei Einkommen aus Vermietung ist beim Unterhalt zu berücksichtigen, dass Abschreibun­gen für Wohngebäude in der Regel nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Denn der tatsächliche Wertverlust besteht nicht in derselben Höhe, wie er steuerlich zu berücksichtigen ist. Unterhaltsrechtlich ist den Wertminderungen der Gebäude eine günstige Entwicklung des Immo­bilienmarktes gegenüberzustellen .

Unterhalt bei Einkommen aus vermögenswerten Vorteilen

Zu den Einkünften können auch vermögenswerte Vorteile zählen, z.B. Sachbezüge. Hierzu zählt der berühmte Firmenwagen. In welcher Höhe die Nutzung des Firmenwagens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöht, kann das Gericht schätzen. Auch der vermögenswerte Vorteil, der durch das kostenfreie Wohnen in eigener Immobilie entsteht, ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Wohnwert in der Ehe angelegt ist. In der Regel ist während des ersten Trennungs­jahres bzw. bis zur Zustellung der Scheidungsantragsschrift der aufgedrängte Wohnwertvor­teil nicht zu berücksichtigen. Damit ist gemeint, dass Gerichte beim Verbleiben im Eigenheim nach der Trennung zunächst nicht den vollen Wohnvorteil anrechnen. Ab dem endgültigen Scheitern der Ehe, welches in der Regel mit der Zustellung der Scheidungsantragsschrift einhergeht, ist aber auf die objektive Marktmiete abzustellen.

Es kann sich also ein höherer Unterhalt ergeben, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen und in der Immobilie wohnen bleiben. Umgekehrt reduziert sich Ihr Unterhalt, den Sie erhalten, wenn Sie im Eigenheim bleiben.

Unterhalt und Schenkungen

Nicht zum Einkommen gehören freiwillige Leistungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch besteht. So wird der Unterhalt nicht dadurch geschmälert, dass z.B. ein unterhaltsbe­dürftiger Ehemann nach der Trennung kostenfrei in einer ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Immobilie lebt. Der BGH sieht das deshalb so, weil in dem Bei­spielsfall die Eltern ja ihren Sohn und nicht ihre zum Unterhalt verpflichtete Schwiegertochter entlasten möchten.

Erfüllen Unterhaltsverpflichtete oder –berechtigte ihnen obliegende Verpflichtungen zur Erzielung eigener Einkünfte nicht, können ihnen fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Umgekehrt kann tatsächlich erzieltes Einkommen aus Billigkeitsgründen für die Berechnung des Unterhaltes unberücksichtigt bleiben. Dies ist z.B. der Fall, wenn erhöhtes Einkommen auf nahezu unzumutbaren Anstrengungen (unzumutbare Überstunden) basiert.

Einkommensbereinigung beim Unterhalt

Das Einkommen ist vor der Unterhaltsberechnung um die eheprägenden Verbindlichkeiten zu bereinigen. Auch der Wohn­wert besteht nur, sofern das Wohnen im Eigenheim tatsächlich günstiger ist als Miete zu zahlen. Besteht für die Immobilie noch ein Darlehen, so ist nach neuer Rechtsprechung die gezahlte Rate vom Wohnwert abzuziehen. Es erfolgt keine Differenzierung in Zins- und Tilgungsleistung mehr. 

Abzugsfähig sind ferner Beiträge für die Kranken- und Arbeitslosenvorsorge, die Alters­vorsorge und eheprägende Schulden.  Anderweitige Unterhaltsverpflichtungen sind zu berücksichtigen.

Berechnung von Unterhalt

Nach der Ermittlung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte ist der Unter­haltsbetrag zu errechnen oder beim Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Anschließend erfolgt eine Gegenrechnung, ob ausreichend Einkünfte zur De­ckung des eigenen Lebensbedarfes verbleiben. Hierbei sind Selbstbe­haltsbeträge zu beachten. Die jeweils aktuellen Selbstbehaltsbeträge sind den Anmerkungen zur Düs­seldorfer Tabelle zu entnehmen.

Die Berechnungsgrundlage nehme ich als Notarin in der Regel in den Ehevertrag auf, um spätere Abänderungen zu ermöglichen oder zu verdeutlichen, weshalb kein Anspruch besteht.

Unterhaltsausschluss

Unter Eheleuten sieht das Gesetz verschiedene Unterhaltstabestände vor:

-Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB, Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB und Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB.

-Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 BGB.

-Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt.

-Aufstockungs- ( § 1573 Abs. 2 BGB) und Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB).

Mit einem Ehevertrag können Sie sämtliche Unterhaltstatbestände oder einzelne ausschließen.

Vereinbarungen zur Zahlung von Unterhalt

Sowohl im vorsorgenden Ehevertrag als auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarungen können Sie statt eines vollständigen Ausschlusses Vereinbarungen zum Unterhalt treffen. Dabei können Sie sowohl festlegen, welche Unterhaltstatbestände überhaupt noch zwischen den Eheleuten eine Rolle spielen sollen. Außerdem können Sie Vereinbarungen zur Höhe und zur Dauer des Unterhaltsanspruches treffen.

Nach Maßgabe der Höhe und der Dauer des Unterhaltes kann auch eine Vereinbarung im Ehevertrag über einen einmaligen Abfindungsbetrag erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann die Möglichkeit entfällt, den Unterhalt jährlich steuerlich abzusetzen. In der Regel ist der Abfindungsbetrag geringer als der rechnerische Betrag aus Unterhaltshöhe und Unterhaltsdauer, da der Vorteil, sofort über eine größere Geldsumme verfügen zu können, zu berücksichtigen ist.

In der Regel haben Sie zum Unterhalt bei einer Vereinbarung im Trennungsfall vorher anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um mehr über die Höhe der Ansprüche zu erfahren und diese berechnen zu lassen. Oftmals ist dann hierzu eine Vereinbarung erfolgt, die ich als Notarin nun beurkunde.

Notarin Ehevertrag – Kindesunterhalt

Sie können sich in Ihrem Ehevertrag auch über den zu zahlenden Kindesunterhalt verständigen.

Bei einem Residenzmodell ist in der Regel der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebene Unterhalt zu zahlen, den ich als Notarin im Ehevertrag dann auch idealerweise in dynamischer Form beurkunde. Das bedeutet, dass sich die Unterhaltshöhe dem Alter des Kindes und den Erhöhungen der Tabelle automatisch anpasst. Die Einkommenshöhe benenne ich dabei in der Regel im Ehevertrag, um spätere Abänderungen zu vereinfachen.

Beim Wechselmodell können bei unterschiedlich hohen Einkünften Vereinbarungen zu Zahlungen und auch Vereinbarungen zur Aufteilung des Kindergeldes getroffen werden.

Die Vereinbarung eines Verzichtes auf Kindesunterhalt im Ehevertrag ist unzulässig.

Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist sinnvollerweise ebenfalls zu beurkunden, damit ein vollstreckbarer Titel entsteht. Nur ein vollstreckbarer Titel vermeidet weitere gerichtliche Verfahren.

Notarin Ehevertrag – Regelungen zum Güterstand

Der Güterstand bestimmt die Frage, welche vermögensrechtlichen Ansprüche aus einer Scheidung oder im Todesfall resultieren können.

Deutsche Gerichte wenden in Bezug auf den Güterstand das Recht des Staates an, in dem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Diese Regelung gilt für Ehen bzw. Partnerschaften, die die Eheleute am und ab dem 29.01.2019 eingegangen sind.

Etwas anderes gilt, wenn Sie eine Rechtswahl vereinbaren. Eheleute haben ab dem 29.01.2019 die Möglichkeit der Wahl des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. In Deutschland bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung.

Für „Altehen“ gilt folgendes: Wenn die Eheleute bei Eheschließung demselben Staat angehörten, unterliegen sie gemäß Artikel 14 EGBGB alter Fassung dem Güterrecht dieses Staates. In einer gemischtnationalen Ehe ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Ist deutsches Recht anwendbar und besteht kein Ehevertrag, leben die Eheleute im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist, das während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnene Vermögen bei Auflösung der Ehe gerecht zu teilen. Trotzdem bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und es entsteht kein gemeinsames Eigentum.

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Beginn des Güterstandes, also meistens der Tag der standesamtlichen Hochzeit. Stichtag für das Endvermögen ist in der Regel der Tag, an dem der gegnerischen Seite der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde.

Schenkungen und Erbschaften sind dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, wenn sie während der Ehe erfolgten. Ein Zugewinn kann sich daraus also nur ergeben, wenn die Erbschaft, z.B ein Haus, im Endvermögen einen höheren Wert hat als bei Anfall der Erbschaft.

Das Anfangsvermögen ist mit dem Lebenshaltungsindex zu multiplizieren, um die beiden Werte vergleichbar zu machen.

Hier finden Sie den Indexrechner des Statistischen Bundesamtes. Wählen Sie „Schwellenwertberechnung“ und „Verbraucherpreisindex“.

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Internetprogramm.html

Der Ausgleich des Zugewinns ist steuerfrei. Daher kann dieser Güterstand steuerlich sinnvoll zu Vermögensübertragungen eingesetzt werden. Mehrfache Wechsel des Güterstandes („Güterstandsschaukel“) sind möglich.

In diesem Güterstand beträgt der Erbteil der Ehepartner*innen, sofern keine Ausschlagung erfolgt, neben Kindern insgesamt 1/2, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sie können die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag modifizieren und z.B bestimmte Vermögenswerte aus dem Ausgleich ausschließen (z.B. Betriebsvermögen, Immobilien). Es ist auch möglich zu vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bei Trennung/Scheidung nicht durchgeführt werden soll, aber im Fall des Todes die Möglichkeit bestehen soll, den Zugewinnausgleich zu wählen. Wenn die Ehe durch Tod endet, soll damit die Möglichkeit, Steuervorteile zu nutzen, erhalten bleiben. Denn der Zugewinnausgleich ist auch im Todesfall steuerfrei.

Gütertrennung

Jeder Ehegatte behält das, was er vor der Ehe bereits in seinem Vermögen hatte und das, was er während der Ehe dazugewonnen hat.

Aber auch der Güterstand der Gütertrennung weist Nachteile auf. So steht den Eheleuten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung oder bei Todesfall zu. Es besteht die Gefahrt, dass Steuervorteile (s.o.) verloren gehen.

Bei vereinbarter Gütertrennung beträgt das gesetzliche Erbrecht der Kinder bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei Kindern 1/4 je Kind.

Die Gütergemeinschaft

Als weiterer Güterstand kommt die Gütergemeinschaft in Betracht. Wesentliches Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass bei Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte Vermögen beider Eheleute Gemeinschaftsvermögen wird (sog. Gesamtgut). Hierzu zählt auch das Vermögen, das beide Ehegatten erst während der Ehe erwirtschaften.

Neben dem Gesamtgut können die Ehepartner auch „Sondergut“ besitzen. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. Nießbrauchsrechte).

Zudem können im Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände auch bei einer verheirateten Person als Alleineigentum vorbehalten sein (sog. Vorbehaltsgut).

Vorteil oder Nachteil der Gütergemeinschaft ist damit, dass das Gesamtgut von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet wird und den Eheleuten die Hälfte des Vermögens zusteht.

Ein Nachteil der Gütergemeinschaft liegt darin, dass die Eheleute auch für die einseitig aufgenommenen Schulden haften.

Die Wahl-Gütergemeinschaft

Schließlich können Ehepaare seit dem Jahr 2013 auch den Güterstand der sogenannten Wahl-Gütergemeinschaft wählen. Den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft können alle Ehegatten vereinbaren, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Bei diesem Güterstand handelt sich dann grundsätzlich um eine Zugewinngemeinschaft.

Ein großer Unterschied bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft liegt bei der Bewertung von Immobilienvermögen. Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun der Eigentümer*innen eintreten, stellen hier keinen Zugewinn dar. Das ist bei der normalen Zugewinngemeinschaft anders.

Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt, kann aber ehevertraglich vereinbart werden.

Bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, den Güterstand durch Ehevertrag zu ändern, stehe ich Ihnen als Notarin gern zur Verfügung.

Güterstandsschaukel -Hin- und Herwechseln der Güterstände zur Steueroptimierung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Güterstandsschaukel zunächst  durch Ehevertrag aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt. Gleichzeitig erfolgt eine Vereinbarung über die Zahlung des Zugewinnausgleichs, der ja bei Beendigung des Güterstandes zu zahlen ist. Später, in einer 2. Urkunde, kann dann anschließend wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden. Man „schaukelt“ also zunächst hin in den Güterstand der Gütertrennung, um dann anschließend in den gesetzlichen Güterstand „zurückzuschaukeln“.

Hierdurch übertragen Eheleute einander steueroptimiert Vermögenswerte. Denn der Ausgleich des Zugewinns, der ja bei der 1. Urkunde erfolgt, ist gemäß §5 II ErbStG steuerfrei. Hingegen gilt für Schenkungen ein Steuerfreibetrag unter Eheleuten von 500.000,00 €.

Interessant ist die Güterstandsschaukel also für Eheleute, denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zur Vermögensübertragung nicht ausreicht.

Auch bei Übertragung auf die Kinder kann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein, um die Freibeträge zu verdoppeln. Durch die Gütertandsschaukel wird das Vermögen auf beide Eheleute verteilt. Jedem Kind können damit anstatt 400.000 € alle 10 Jahre 800.000 € (400.000,00 € von jedem Elternteil) steuerfrei übertragen werden.

Auch die Höhe von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher oder vorehelicher Kinder können Sie mit der Güterstandsschaukel beeinflussen, da es sich hierbei um keine Schenkung handelt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§2325 BGB) führen könnte.

Der BFH hat die Rechtmäigkeit der Güterstandsschaukel ausdrücklich bestätigt (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02).

Als Notarin empfehle ich dennoch, zwischen dem 1. und dem 2. Ehevertrag eine so genannte  „Schamfrist“ von sechs Monaten verstreichen zu lassen.

Notarin Ehevertrag -Die eheliche Immobilie

Insbesondere im Trennungsfall ist es ein Thema, wer künftig in der ehelichen Immobilie wohnt. Hierzu gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten.

Nutzung der Immoblie

Sind beide Eheleute im Grundbuch eingetragen, besteht die Möglichkeit, für die Nutzung der ehelichen Immobilie ein Entgelt zu zahlen.

Übertragung der Immobilie

Klare Verhältnisse sind oft das beste. Wenn die Ehe in die Brüche geht, besteht oftmals kein Interesse, weiterhin gemeinsam eine Immobilie zu halten.

Spekulationssteuer, Grunderwerbssteuer und Schenkungssteuer vermeiden

Spekulationssteuer

Bei der Übertragung der Immobilie durch Ehevertrag ist die Spekulationssteuer zu beachten. Denn wenn die Immobilie seit der Anschaffung eine Wertsteigerung erfahren hat und die Übertragung innerhalb von zehn Jahren erfolgt, wird diese Steuer fällig. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb des Ehevertrages z.B. ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche durch die Übertragung der Miteigentumhälfte auf den Verzichtenden komeonsiert wird, also keine Ausgleichszahlung in Geld erfolgt.

Nur wenn Sie im Übertragungsjahr  sowie in den beiden Jahren davor die Immobilie selbst bewohnt haben, entsteht keine Steuerpflicht.

Grunderwerbssteuer

Sie entsteht nicht, wenn es sich um eine Vermögensauseinandersetzung unter Eheleuten anlässlich der Trennung (also vor Rechtskraft der Scheidung) handelt.

Schenkungssteuer

Schenkungssteuer kann entstehen, wenn Sie z.B auf Zugewinnausgleichsansprüche oder Immobilienanteile kompensationslos verzichten.

Regelungen zu den Darlehen

Üblicherweise haben beide Eheleute den Darlehensvertrag unterschrieben. Vor Abschluss des Ehevertrages empfehle ich als Notarin daher, im Vorfeld einer geplanten Übertragung mit der Bank zu besprechen, ob und unter welchen Bedingungen die Bank den Übertragenden aus dem Darlehensvertrag entlässt. Dies folgt nämlich keineswegs automatisch aus der vorgenommenen Übertragung. Es ist auch meine Aufgabe als Notarin darauf zu achten, dass Sie nicht im Ehevertrag Ihre Sicherheit (die Immobilie) hergeben, aber weiterhin voll für das Darlehen haften.

Ist die Bank nicht bereit, den Darlehensvertrag nur mit dem künftigen Alleineigentümer/ der künftigen Alleineigentümerin fortzusetzen, sollte zumindest eine Vereinbarung darüber erfolgen, dass der Übertragende im Innenverhältnis der Eheleute nicht mehr haftet. Auch können Sie vereinbaren, dass der Immobilienanteil zurückzuübertragen ist, wenn der Übertragende jemals von der Bank in Anspruch genommen werden sollte. Dieser Rückübertragungsanspruch kann durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche genau 50/50 geteilt.

Der Versorgungsvergleich wird bei fehlendem Ehevertrag im Falle einer Scheidung durchgeführt, es sei denn, beide Eheleute sind anwaltlich vertreten und verzichten vor dem Gericht darauf. Auch wenn beide Eheleute nicht die deutsche Staatsangehötigkeit haben oder weniger als drei Jahre verheiratet werden, erfolgt ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag.

Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann im Ehevertrag verzichtet werden. Auch können Vereinbarungen durch Verrechnungen vorgenommen werden. Hierbei können entweder Renten- und Pensionsanwartschaften miteinander verrechnet werden.

Es kann günstiger sein, die eigenen Anwartschaften zu behalten, als halbe Anwartschaften in anderen Versorgungträgern zu erhalten:

So werden die Anrechte  von Landesbeamten geteilt, indem der Teilungsbetrag in die Deutsche Rentenversicherung überführt wird. Das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ist niedriger. Die Versorgungen der Beamten sind in der Vergangenheit stärker gestiegen als die der gesetzlichen Rentner. Der Beamte verliert in Höhe des Ausgleichswertes in der Regel seine Dienstunfähigkeitsabsicherung. Insbesondere bei Landesbeamten oder Landesbeamtinnen empfehle ich als Notarin  daher, eine Vereinbarung im Ehevertrag zu treffen.

Auch kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich die „Bezahlung“ z.B für die Übertragung einer Immobilie oder eines Miteigentumanteils an der ehelichen Immobilie darstellen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen der Überprüfung durch das Scheidungsgericht. Sie können sittenwidrig und somit unwirksam sein, z.B. wenn absehbar ist, dass der Verzicht zulasten der Staatskasse erfolgt. Dies ist der Fall, wenn absehbar ist, dass der Verzichtende also später Sozialleistungen beantragen muss.

Wenn Sie einen Ehevertrag oder eine Trennungs-/ Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen wollen, senden Sie uns gern das passende Formular:
» Online-Formulare anzeigen

mertens anwaeltin
Heike Mertens, Rechtsanwältin und Notarin in Berlin