Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Berlin Spandau | Rechtsanwältin Heike Mertens
2. Eherecht
Auch im Familienrecht gibt es etwas Statistik: Gemäß dem statistischen Bundesamt werden etwa 36 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden. Pro Jahr werden in Deutschland ca. 150.000 Ehen geschieden. Seit dem Jahr 2008 ist tatsächlich das siebente Ehejahr das häufigste Scheidungsjahr. Da der Scheidung jedoch meist das Trennungsjahr vorausgeht, ist die Zerrüttung der Ehe wohl überwiegend im sechsten Ehejahr eingetreten. Bei der Hälfte der Ehescheidungen, die pro Jahr stattfinden, sind minderjährige Kinder betroffen.
Was sind Ehesachen?
Zum Familienrecht gehört das Eherecht, also alle Verfahren auf Scheidung der Ehe, auf Aufhebung der Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.
Zu Beginn einer Trennung sind in der anwaltlichen Beratung im Familienrecht meist praktische Fragen zu klären, wie z.B., ob der andere Ehegatte einfach vor die Tür gesetzt werden kann und das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt werden darf. Welche Sachen dürfen bei einem Auszug mitgenommen werden oder bei welchem Ehegatten die gemeinsamen Kinder verbleiben? Anders als in anderen Rechtsgebieten geht es im Eherecht oftmals auch um existenzielle Ängste und Nöte. In der anwaltlichen Beratung sind daher Einfühlungsvermögen und Verständnis gefragt.
Im Familienrecht spielt die Auseinandersetzung über vermögensrechtliche Ansprüche neben den Auseinandersetzungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, im Eherecht eine große Rolle.
Hauptaufgabe des Familienvermögensrechts ist die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehungen.
2.1 Familienvermögensrecht
Familienvermögensrecht kann in drei Gruppen unterteilt werden:
-Der Ausgleich der erworbenen Versorgungsansprüche für das Alter.
-Die Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens.
-Die Aufteilung von Ehewohnung nebst der Verteilung des Hausrates.
2.1.1 Der Ausgleich der Versorgungsansprüche für das Alter
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch, wenn die Eheleute ihn nicht wirksam ausgeschlossen haben oder die Ehedauer nur bis zu drei Jahren betrug. Im letzteren Fall kann der Versorgungsausgleich auf Antrag trotzdem erfolgen.
Im Familienrecht müssen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich müssen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten. So kann ein Ausschluss unwirksam sein, durch den die Ehefrau, die während der Ehe nie gearbeitet hat und für die gemeinsame Kinderbetreuung allein zuständig war, auf ihre Altersvorsorge verzichtet.
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind wirksam, wenn sie in notarieller Form erfolgen. Sofern beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind, können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht getroffen werden.
Sämtliche während der Ehe entstandenen Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversicherung werden ausgeglichen. Anlass für die Einführung des Versorgungsausgleiches im Jahr 1977 war die als unzureichend empfundene Altersabsicherung der Ehefrauen im Falle einer Scheidung.
Ausschluss des Versorgungsausgleiches
Entgegen landläufiger Ansichten ist der Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen, wenn die Eheleute im Ehevertrag Regelungen zum Güterstand getroffen, also zum Beispiel Gütertrennung vereinbart haben.
Der Versorgungsausgleich unterbleibt, wenn sich nur geringe Ausgleichswerte ergeben.
Das Gericht schließt den Versorgungsausgleich aus, wenn sich durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine unbillige Härte ergeben würde. Dies ist in § 27 VersAusglG geregelt. Ausschlussgründe können z.B. vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ein so hohes Vermögen verfügt, dass eine umfassende Altersabsicherung vorliegt. Aber auch wenn eine ausgesprochen lange Trennungszeit vorliegt, können Ausschlussgründe vorliegen.
2.1.2 Verteilung des Vermögens
Zugewinnnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist im Familienrecht nur dann durchzuführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt und die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Die Eheleute leben grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft wird daher als der gesetzliche Güterstand bezeichnet.
Der Zugewinnausgleich besteht darin, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzu erworben hat als der andere Ehegatte, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten ausgleichen muss. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann nur auf eine Geldsumme, nicht auf konkrete Vermögensgegenstände gerichtet werden.
Die Schulden jedes Ehegatten bleiben auch nach der Scheidung seine Schulden, an deren Tilgung der andere Ehegatte nicht beteiligt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ehegatte z. B. für ein Darlehen des anderen Ehegatten gebürgt hat.
Beim Zugewinnausgleich in Familiensachen gilt ein starres Stichtagsprinzip. Dies bedeutet, dass ausschließlich die Vermögenswerte miteinander verglichen werden, die jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung und am Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift hatte. Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens können bei verschiedenen Vermögenspostionen Probleme auftreten. Im Folgenden soll ein alphabetisch sortierter Überblick hierzu gegeben werden:
Überblick Zugewinnausgleich
A
- Abfindungen
Vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes können dem Zugewinnausgleichsanspruch unterliegen, wenn der Anspruch auf Erhalt der Abfindung am betreffenden Stichtag bereits entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es somit unbeachtlich, auf welchen Zeitraum sich die Abfindungszahlung bezieht. Die Abfindung kann somit in den Zugewinnausgleich einfließen, wenn sie einen finanziellen Ausgleich für einen Zeitraum, der nach der Eheschließung liegt, darstellen soll.
- Antiquitäten
Antiquitäten gehören zum Hausrat, wenn sie von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden und der Ausstattung der ehelichen Wohnung dienten. Es kommt somit auf die Zweckstimmung der Anschaffung an. Steht die Antiquität im Alleineigentum eines Ehegatten und sollte sie den Charakter einer Geldanlage haben, ist sie in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen.
B
- Bankguthaben
Bankguthaben auf Bankkonten sind zum jeweiligen Stichtag in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
- Bausparvertrag
Es ist zu unterscheiden, ob sich der Bausparvertrag in der Ansparphase oder in der Darlehensphase befindet. In der Ansparphase sind Bausparverträge mit dem zum jeweiligen Stichtag angesparten Vertrag in die Berechnung einzustellen. Aber auch die zum Bewertungsstichtag bestehende Darlehensrückzahlungsverpflichtung ist als Negativposten in das Vermögensverzeichnis einzustellen. In der Darlehensphase sind Bausparverträge nur noch mit dem jeweiligen Sollbetrag als Negativposten in das Vermögensverzeichnis einzustellen.
D
- Darlehensverbindlichkeiten
Darlehensverbindlichkeiten sind in Höhe der Restschuld am jeweiligen Stichtag als Sollbetrag in das Vermögensverzeichnis einzustellen. Gemeinsame Darlehen sind in der Regel in die Vermögensaufstellungen beider Ehegatte jeweils in voller Höhe einzustellen. Haben die Ehegatten jedoch vereinbart, dass nur ein Ehegatte im Innenverhältnis für die Begleichung des Darlehens zuständig sein soll oder überwiegend zuständig sein soll, so ist die Gesamtschuld entsprechend der vereinbarten Quote in die jeweiligen Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.
- Dispositionskredit
Dieser ist wie ein Darlehen in der jeweiligen Höhe am Stichtag in die Bilanz einzustellen.
E
- Einrichtungsgegenstände
Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen, werden im Wege des Hausratsteilungsverfahrens zwischen den Eheleuten verteilt. Nur die Gegenstände, die einem Ehegatten allein gehören, sind in den Zugewinnausgleich einzustellen.
- Erbschaft
Erbschaften sind gemäß § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzustellen. Nur dann, wenn das Erbe am Stichtag des Endvermögens noch vorhanden ist, ist es zusätzlich auch in das Endvermögen einzustellen.
G
- Geschenke
Geschenke, die ein Ehegatte während der Ehe einem Dritten gemacht hat, sind in der Regel gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB in das Endvermögen einzustellen. Geschenke, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat, sind nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten einzustellen. Geschenke, die dem Konsum dienen sollten, sind hiervon jedoch nicht betroffen (dies betrifft in der Regel Schenkungen von nicht allzu hohem Wert). Diese Schenkungen zählen zu den Einkünften und unterliegen daher nicht dem vermögensrechtlichen Ausgleich. Auch Schenkungen der Ehegatten untereinander können im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden. Der Wert der Zuwendung ist mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen.
K
- Kraftfahrzeuge
Auch hier kommt es darauf an, ob das Auto im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder beiden Ehegatten gemeinsam gehört. In der Regel stellt ein Auto jedoch einen Haushaltsgegenstand dar, wenn beide Eheleute das Fahrzeug besitzen und es für die Familie genutzt wurde (sogenannte Familienkutsche). Diese Fahrzeuge sind daher nicht in den Zugewinnausgleich einzustellen. Hatte jeder der Ehegatte ein eigenes Fahrzeug, so hat jeder Ehegatte sein Fahrzeug in sein Vermögensverzeichnis einzustellen.
L
- Lebensversicherung
Eine reine Kapitallebensversicherung unterliegt dem Zugewinnausgleich. Bei Lebensversicherungen mit einem Wahlrecht (Auszahlung eines Kapitalbetrages oder Rente) unterliegt die Kapitallebensversicherung dem Versorgungsausgleich, wenn der Inhaber von dem Rentenwahlrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Gebrauch gemacht hat. Bei einer privaten Rentenversicherung mit der Möglichkeit des Kapitalwahlrechts ist der Ausgleich im Rahmen des Zugewinns vorzunehmen, wenn das Kapitalwahlrecht vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeübt wurde.
Maßgeblich für die Bewertung der Lebensversicherung am Stichtag ist der sogenannte Fortführungswert und nicht der Rückkaufswert. Dieser ist von der Versicherung schriftlich zu bestätigen. Der Fortführungswert ist der Wert, der die Weiterführung des Versicherungsverhältnisses voraussetzt.
- Lottogewinn
Ein Lottogewinn, den ein Ehegatte vor Zustellung der Scheidungsantragsschrift erhalten hat, ist mit dem dann vorhandenen Wert in das Endvermögen einzustellen, auch wenn die Eheleute seit langem getrennt voneinander leben.
Nebengüterrecht
Zur wirtschaftlichen Entflechtung in Familiensachen ist es meistens erforderlich, auch eine Regelung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche herbeizuführen, die nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Hierzu gehört z.B. der Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten, z.B., wenn die Ehepartner gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben.
Auch Fragen, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll, sind zu klären.
Während der Ehe ist davon auszugehen, dass es nicht darauf ankommt, welcher der Ehegatten das Darlehen bedient hat. Ausgleichsansprüche entstehen somit in der Regel bezogen auf die Zeit der intakten Ehe nicht. Probleme entstehen jedoch nach der Trennung.
2.1.3 Die Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrates
Im Familienrecht ist die Ehewohnung gar nicht einmal so selten der Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Außerdem kann auch die Verteilung des gemeinsam erworbenen Hausrates problematisch sein.
Außerdem ist der Vermieter oftmals in die Auseinandersetzungen einzubeziehen. Denn dieser kann vor der Scheidung nicht gezwungen werden, das Mietverhältnis nur mit einem der Ehepartner fortzusetzen.
Im Familienrecht gibt es die Möglichkeit, die Ehewohnung einem Ehegatten zuweisen zu lassen.