Hinweise zur Corona-Krise

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Hinweise zur Corona-Krise

Familienrecht und die Corona-Krise

Eine vergleichbare Situation gab es in Deutschland zuletzt vor 100 Jahren (Spanische Grippe). Es gibt inzwischen eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zum Umgangsrecht während eines Lockdowns oder einer Erkrankung, zur Maskenpflicht oder zum Wunsch eines Elternteils, das Kind impfen zu lassen. Auch das Unterhaltsrecht ist durch Einkommenseinbußen betroffen. Wir bemühen uns, die Fragen, die Sie zu den Auswirkungen der  Corona Krise im Familienrecht haben, bestmöglich zu beantworten und dabei gerichtliche Entscheidungen auszuwerten.

Familienrecht und Corona: Unterhalt

Infolge der Corona Krise ist es zu Kurzarbeit mit Einkommenseinbußen, Einkommenseinbußen aufgrund Krankheit sowie Einkommenseinbußen aufgrund von Erwerbslosigkeit gekommen.

Wenn Sie Unterhalt schulden, sollten Sie sich schnellstmöglich darum kümmern, den Unterhalt neu berechnen zu lassen und einen Antrag auf Abänderung stellen lassen, wenn Einkommensänderungen absehbar sind. Bitte beachten Sie, dass im Familienrecht Änderungen erst ab dem Moment zu berücksichtigen sind, ab dem ein Änderungsverlangen vorliegt. Für diese Verfahren besteht „Anwaltszwang“.

Hierbei ist auch entscheidend, ob ein Unterhaltstitel vorliegt. Dies kann eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich, ein Unterhaltstitel des Jugendamtes oder eine notarielle Unterhaltsvereinbarung sein. In der Regel erfolgt eine gerichtliche Abänderung. Aber auch ein außergerichtlicher Verzicht des Unterhaltsgläubigers verbunden mit einer Rückgabe des Titels ist möglich.

Wenn Sie Unterhalt erhalten und wissen, dass der Unterhaltsschuldner weniger verdient als vor der Corona Krise, kümmern Sie sich rechtzeitig um Transferleistungen (z.B Wohngeld). Diese Leistungen erhalten Sie nämlich nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung.

Familienrecht und Corona: Umgang

Während eines Lockdowns ist der Umgang mit den eigenen Kindern nach einhelliger Meinung zulässig und zu gestatten.

Familienrecht und Corona: Begleiteter Umgang

Wird begleiteter Umgang während eines Lockdowns durchgeführt? Nach unserem Kenntnisstand führen die Jugendämter, freien Träger und Umgangspfleger*innen während eines Lockdowns überwiegend keine Umgangsbegleitungen durch, sofern diese nicht im Freien erfolgen können.

Familienrecht und Corona: Das Wechselmodell

Nach unserer Einschätzung ist das Wechselmodell während eines Lockdowns aufrechtzuerhalten, solange weder das Kind noch ein Elternteil erkrankt ist und auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Ansteckung eines Elternteiles vorliegen. Letzteres könnte problematisch sein, wenn die Pandemie so weit fortschreitet, dass jeder davon ausgehen muss, infiziert zu sein. Wie sinnvoll ist es dann, Kinder dem doppelten Ansteckungsrisiko (in zwei Haushalten) auszusetzen? Diese Fragen sind individuell zu beantworten. Wenn Sie ein Wechselmodell durchführen, ist hoffentlich davon auszugehen, dass Sie mit dem anderen Elternteil noch kommunizieren. Die Zeiten erfordern es, gerade im Familienrecht gemeinsame Lösungen zu finden. Gerichte werden Ihnen Im Fall eines nochmaligen Lockdowns in diesen Fällen wohl erneut nicht helfen.

In diesem Zusammenhang appellieren wir während eines Lock-downs an alle, die sich in einem familienrechtlichen Konflikt befinden, nicht darauf zu vertrauen, dass sich der oder die jeweils andere situationsbedingt nicht mit gerichtlicher Hilfe wehren kann. Die Gerichte werden Ihre Tätigkeit nach einem Lockdown wieder aufnehmen und Sie werden sich dann für Ihr Verhalten rechtfertigen müssen.

Familienrecht und Corona: Zugewinnausgleich nach oder während der Corona Krise

Auch hier wird es infolge der Corona Krise zu Problemen kommen, zB wenn Stichtage für den Vermögensausgleich schon vor der Krise feststanden, es aber nun zu einem Vermögensverfall (Aktienverluste etc) gekommen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2012 Aktenzeichen XII ZR 80/10 entschieden, dass das Stichtagsprinzip nur in seltenen Ausnahmefällen nicht gilt. Es kann also sein, dass Sie das gesamte noch vorhandene Vermögen abgeben müssen, wenn sich nach der Stichtagsberechnung ein entsprechender Betrag ergibt. Stichtag ist in der Regel der Tag, an dem der andere Ehegatte die Scheidungsantragsschrift erhalten hat.